Susanne Müller, Geschäftsführerin des BMVZ, ordnet das aktuelle BSG-Urteil in Bezug auf MVZ-Gründungen ein. Viele beruhten auf der Konstellation, dass die ärztlichen Gründer im Wege der Sitzeinbringung ihre bisherige Vertragsarztzulassung ins zu gründende MVZ einbringen, um dann im Status eines angestellten Arztes weiter tätig zu sein. Gleichzeitig sind der oder die Gründer Mehrheits­gesellschafter beziehungsweise Eigentümer der MVZ-Gesellschaft. Diese Praxis hätten auch die Zulas­sungsausschüsse bisher in der Regel anstandslos passieren lassen.