PRAXISFRAGE
Mein Credo: Die KV handelt immer unterschiedlich zu nachfolgender Frage. Ich möchte wissen, welche Vorschriften es konkret zur Verteilung der Sprechstunden zwischen BSNR und NBSNR bei MVZ gibt?
Übrigens: Fragen aller Art sind uns willkommen!
Viele der Anfragen, die den BMVZ erreichen, sind auch für andere Mitglieder relevant. Aus diesem Grund finden Sie hier solche ausgewählten “Praxisfragen” und ihre Antworten in anonymisierter Form wiedergegeben – oftmals mit weiteren Verlinkungen und Dokumenten zum jeweiligen Thema.
HINWEIS: Die Geschäftsstelle des BMVZ bietet keine Rechtsberatung im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetzes an; der hier übernommene Dialog beinhaltet daher lediglich auf Erfahrungen und Recherchen beruhende Auskünfte und Meinungen ohne Anspruch auf Fehlerfreiheit oder Vollständigkeit.
ANTWORT
Grundsätzlich sind § 24 ZV-Ärzte und § 103 Absätze 4a und b SGB V maßgeblich, bzw. spielen zusammen. Die Vorgaben zur Sprechstundenverteilung ist z.B. mit dem VtSG schon 2011 klargestellt worden.
Ansonsten sind die Merkblätter der KV Bayern als Basislektüre fast immer sehr zu empfehlen.
Hier haben wir dann auch in der letzten Aktualisierung die ‚hübsche‘ Nickligkeit zur Sprechstundenverteilung nach dem BMV-Ä-Änderung von 2019 (Seite 3):
Die Tätigkeiten des Vertragsarztes / Vertragspsychotherapeuten am eigenen Vertragsarztsitz müssen alle Tätigkeiten an Orten außerhalb des Vertragsarztsitzes („Filialen“, andere Vertragsarztsitze bei einer überörtlichen BAG, usw.) zeitlich insgesamt überwiegen. An allen zugelassenen Tätigkeitsorten insgesamt muss der voll zugelassene Arzt/Psychotherapeut in ausreichendem Umfang, mindestens aber 25 Wochenstunden in Form von Sprechstunden zur Verfügung stehen, bei ¾-Versorgungsauftrag mindestens 18,75 Wochenstunden, bei ½ Versorgungsauftrag mind. 12,5 Wochenstunden und ¼ Versorgungsauftrag mind. 6,25 Wochenstunden.
Letzteres ist natürlich totaler Blödsinn, aber natürlich genau dieser Formulierungsschwäche in den neuen Vorschriften geschuldet. Ähnliche Antworten haben wir auch schon aus anderen KVen gehört. Immerhin schreiben sie weiter:
Für MVZ gelten die vorgenannten Regelungen nicht für den einzelnen Arzt/Psychotherapeuten im MVZ, sondern bezogen auf die im MVZ vertretenen Fachgebiete bzw. Schwerpunkte.
Wobei auch das so nicht mit dem SGB V, bzw. der ZV-Ärzte kompatibel ist, da das VStG ja gerade klargestellt hat, dass hier das gesamte MVZ betrachtet werden muss. Das stellt immerhin die KV BaWü klar (Seite 2 ganz unten) https://www.kvbw-admin.de/api/download.php?id=792
Eine Aufbereitung bzw. Zusammenführung der 17 unterschiedlichen Auslegungen werden wir im Verband weiterverfolgen.