Ansonsten sind die Merkblätter der KV Bayern als Basislektüre fast immer sehr zu empfehlen.
Hier haben wir dann auch in der letzten Aktualisierung die ‘hübsche’ Nickligkeit zur Sprechstundenverteilung nach dem BMV-Ä-Änderung von 2019 (Seite 3):
Die Tätigkeiten des Vertragsarztes / Vertragspsychotherapeuten am eigenen Vertragsarztsitz müssen alle Tätigkeiten an Orten außerhalb des Vertragsarztsitzes („Filialen“, andere Vertragsarztsitze bei einer überörtlichen BAG, usw.) zeitlich insgesamt überwiegen. An allen zugelassenen Tätigkeitsorten insgesamt muss der voll zugelassene Arzt/Psychotherapeut in ausreichendem Umfang, mindestens aber 25 Wochenstunden in Form von Sprechstunden zur Verfügung stehen, bei ¾-Versorgungsauftrag mindestens 18,75 Wochenstunden, bei ½ Versorgungsauftrag mind. 12,5 Wochenstunden und ¼ Versorgungsauftrag mind. 6,25 Wochenstunden.
Letzteres ist natürlich totaler Blödsinn, aber natürlich genau dieser Formulierungsschwäche in den neuen Vorschriften geschuldet. Ähnliche Antworten haben wir auch schon aus anderen KVen gehört. Immerhin schreiben sie weiter:
Für MVZ gelten die vorgenannten Regelungen nicht für den einzelnen Arzt/Psychotherapeuten im MVZ, sondern bezogen auf die im MVZ vertretenen Fachgebiete bzw. Schwerpunkte.
Wobei auch das so nicht mit dem SGB V, bzw. der ZV-Ärzte kompatibel ist, da das VStG ja gerade klargestellt hat, dass hier das gesamte MVZ betrachtet werden muss. Das stellt immerhin die KV BaWü klar (Seite 2 ganz unten) https://www.kvbw-admin.de/api/download.php?id=792
Eine Aufbereitung bzw. Zusammenführung der 17 unterschiedlichen Auslegungen werden wir im Verband weiterverfolgen.