Satzung des BMVZ e.V.

in der Fassung der Änderung der Mitgliederversammlung vom 21. September 2023

  1. Der Verein ist mit dem Namen “Bundesverband Medizinische Versorgungszentren – Gesundheitszentren – Integrierte Versorgung e.V.” in das Vereinsregister eingetragen. Die Kurzform des Vereinsnamens lautet BMVZ e.V.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.
  3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
  1. Der BMVZ e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden.
  3. Zweck des Vereins ist die Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege und der Bildung mit dem Ziel der Verbesserung der medizinischen Versorgung der Bevölkerung mit dem Schwerpunkt der Steigerung von Qualität und Wirtschaftlichkeit der Patientenversorgung durch die weitere Entwicklung von Medizinischen Versorgungszentren, Gesundheitszentren und anderen ganzheitlichen, fachgruppen- und sektorenübergreifenden Versorgungsstrukturen.
  4. Der Zweck des Vereins soll durch die Erfüllung folgender Aufgaben verwirklicht werden:
    • Einflussnahme auf die Verbesserung der rechtlichen und politischen Rahmenbedingungen für ganzheitliche Versorgungskonzepte durch Statements und Expertisen für Körperschaften der Selbstverwaltung, Verbände im Gesundheitswesen, Parlamente und Regierungen;
    • Schaffung einer Informations- und Kommunikationsplattform zur Bündelung und Vermittlung praktischer Erfahrungen und theoretischer Erkenntnisse über kooperative und integrative Formen medizinischer Versorgung;
    • Zusammenführung der Kompetenzen der Akteure des Gesundheitswesens, der Verbände und wissenschaftlichen Einrichtungen sowie der politischen Entscheidungsträger zur Modernisierung der Versorgungsstrukturen des Gesundheitswesens zum Wohle der Patienten;
    • Öffentlichkeitsarbeit zur Unterrichtung der Fachöffentlichkeit und der Patienten über den aktuellen Wissens- und Erkenntnisstand im Bereich der vorgenannten Aufgaben;
    • Durchführung von Tagungen, Workshops und Vorträgen über kooperative und innovative Versorgungskonzepte.
  1. Der Verein hat a) ordentliche Mitglieder, b) fördernde Mitglieder und c) Ehrenmitglieder.
  2. Ordentliches Mitglied können alle Einrichtungen, die über eine Zulassung als 1. Medizinisches Versorgungszentrum oder nach § 402 SGB V oder 2. Berufsausübungsgemeinschaft gemäß Begriffsbestimmung des BMV-Ärzte/Zahnärzte verfügen, sein.
  3. Förderndes Mitglied können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die, ohne die Voraussetzungen der Ziffer 2 zu erfüllen, die Ziele des Vereins unterstützen.
  4. Zu Ehrenmitgliedern können durch Beschluss der Mitgliederversammlung natürliche Personen ernannt werden, die sich um die Ziele des Vereins besonders verdient gemacht haben.
  1. Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet der Vorstand. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand gerichtet werden soll.
  2. Den Mitgliedern ist der Aufnahmewunsch rechtzeitig zur Kenntnis zu bringen und die Möglichkeit zur Einwendung zu geben. Die Inkenntnissetzung der Mitglieder hat schriftlich oder per E-Mail zu erfolgen. Einwendungen sind schriftlich oder per E-Mail innerhalb von 14 Tagen nach Mitteilung zu erheben. Wurden Einwände durch Ordentliche Mitglieder erhoben, ist der Aufnahmeantrag abweichend von Absatz 1 Satz 1 von der nächsten Mitgliederversammlung zu entscheiden.
  3. Bei Ablehnung eines Antrages besteht keine Verpflichtung, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
  1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Liquidation oder Austritt aus dem Verein.
  2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten erklärt werden. Für die Rechtzeitigkeit des Austritts ist der Eingang der Kündigung in der Vereinsgeschäftsstelle maßgeblich.
  3. Ein Mitglied kann durch den Vorstand von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz Mahnung und dem Verstreichen einer Monatsfrist ab Bekanntgabe der Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen in Höhe von mindestens der Hälfte eines Jahresbeitrages in Rückstand ist.
  4. Verletzt ein Mitglied schuldhaft und in grober Weise die Interessen des Vereins, kann es durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor Beschlussfassung muss dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme gegeben werden. Der Beschluss der Mitgliederversammlung ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden.
  1. Von den Mitgliedern werden in ihrer Höhe gestaffelte Jahresbeiträge erhoben. Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt und in einer Beitragsordnung geregelt.
  2. Bemessungsgrundlage bei Ordentlichen Mitgliedern ist die Zahl der Sitze. Sitze, die mit einem geteilten Versorgungsauftrag verknüpft sind, zählen je nach Umfang des Versorgungsauftrages im Sinne der Bemessungsgrundlage als Viertel-, Halb- oder Dreiviertelsitz. Ordentliche Mitglieder werden folgenden Beitragsklassen zugeordnet:
    Beitragsklasse A – bis 3 Sitze
    Beitragsklasse B – 4 bis 6 Sitze
    Beitragsklasse C – 7 bis 13 Sitze
    Beitragsklasse D – 14 bis 21 Sitze
    Beitragsklasse E – 22 bis 35 Sitze
    Beitragsklasse F – 36 bis 60 Sitze
    Beitragsklasse G – 61 bis 99 Sitze
    Beitragsklasse H – ab 100 Sitze
  3. Bemessungsgrundlage bei Fördernden Mitgliedern ist die Unternehmensgröße orientiert an Umsatzzahl und Personalbestand. Fördermitglieder werden folgenden Beitragsklassen zugeordnet:
    Beitragsklasse I – Einzelpersonen
    Beitragsklasse J – Kleinstunternehmen
    Beitragsklasse K – Kleinunternehmen
    Beitragsklasse L – mittelständische Unternehmen
    Beitragsklasse M – Großunternehmen
  4. Der Vorstand kann in Ausnahmefällen Beiträge ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

  1. Der Vorstand des BMVZ e.V. besteht aus neun natürlichen Personen. Mitglieder des Vereins können für ihre vereins­be­zogene Tätigkeit eine Vergütung erhalten. Dies gilt auch für Mitglieder des Vorstands. § 27 (3) Satz 2 BGB findet insoweit keine Anwendung. Bei Bestimmung der Höhe der Vergütung sind die Vorschriften des § 55 AO zu beachten.
  2. Der Verein wird durch den/die Vorstandsvorsitzende/n sowie die 1. und 2. stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden im Sinne des § 26 BGB (Geschäftsführender Vorstand) vertreten. Jeweils zwei Mitglieder des Vorstandes nach § 26 BGB sind gemeinsam vertretungsbefugt.
  3. Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist auf Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert von nicht mehr als 50.000 Euro beschränkt. Rechtsgeschäfte mit einem Einzelwert pro Geschäftsjahr von mehr als 50.000 Euro bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung, sofern die Zustimmung nicht bereits durch die Genehmigung des Haushaltsplanes erteilt wurde.
  4. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die insbesondere Organisationsfragen der Vorstandsarbeit, die Beschluss­fas­sung und die Vertretungsbefugnis innerhalb des Vorstandes regelt. Die Geschäftsordnung ist den Mitgliedern bekannt zu geben.
  5. Satzungsänderungen, die von Gerichten oder Behörden verfügt oder verlangt werden, können vom Vorstand vorgenom­men werden, ohne dass es der Zustimmung der Mitgliederversammlung bedarf. Die nächste Mitgliederversammlung ist darüber zu informieren.
  1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
    (a) Entscheidung über die Art und Weise der Durchführung der jährlichen Mitgliederversammlung
    (b) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung, sowie Aufstellung der Tagesordnung;
    (c) Ausführung und Kontrolle von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;
    (d) Verantwortung für die ordentliche Buchführung, die Erstellung des Jahresberichts und des Haushaltsplans;
    (e) Verantwortung für die wirtschaftliche Geschäftsführung
    (f) Beschlussfassung in Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung;
    (g) regelmäßige Überprüfung der Angemessenheit der Beitragssätze
    (h) Organisation der Außendarstellung und -vertretung des Vereins.
  2. Sofern die Mitgliederentwicklung es erfordert, kann der Vorstand nicht selbständige Regionalvertretungen schaffen und Regionalvertreter:innen ernennen.
  3. Zu seiner Unterstützung und Beratung kann der Vorstand einen Mitgliederbeirat einrichten. Bestehen Regional­vertretungen sind deren Vertreter:innen mit Errichtung eines Beirates automatisch Beiratsmitglieder.
  4. Der Vorstand hat das Recht, eine/n Geschäftsführer:in zu bestellen. Der/die Geschäftsführer:in darf nicht gleichzeitig Mitglied des Vorstandes sein.
  1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 4 Jahren – gerechnet von der Wahl an – gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.
  2. Der Vorstand wird in geheimer Wahl gewählt, sofern nicht die Mitgliederversammlung einstimmig etwas anderes beschließt. Bewerbungen können bis zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung in Textform eingereicht werden. Die abschließende Kandidatenliste wird den Mitgliedern zehn Tage vor der Mitgliederversammlung in Textform zugesandt oder digital, (z.B. durch Bereitstellung über die Homepage) zur Verfügung gestellt. §11 Absatz 1 Sätze 3 und 4 gelten entsprechend.
  3. Gewählt ist, wer über die relative Mehrheit der abgegebenen Stimmen verfügt, die Wiederwahl ist zulässig. Nehmen mehr Personen als die nach § 8 Absatz 1 zu wählende Zahl an Vorstandsmit­gliedern an der Wahl teil, sind die Bewerber in der Reihenfolge der erreichten Stimmenzahl gewählt bis die Vorstandsgröße erreicht ist. Im Fall von Stimmengleichheit, die für die Besetzung des Vorstandes relevant ist, wird eine Stichwahl durchgeführt. Absatz 2 Satz 1 gilt entsprechend.
  4. Der Vorstand wählt im Anschluss an die Wahl mit einfacher Stimmenmehrheit aus seiner Mitte die/den Vorstandsvor­sitzen­de/n sowie den/die 1. und 2. Stellvertreter:in. Sollte eine Wahl nicht zustande kommen, bestimmt die Mitgliederversammlung die Vorsitzenden in geheimer Wahl.
  5. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, rückt automatisch die/derjenige Bewerber:in nach, die/der bei der letzten Wahl die nächsthöhere Stimmenzahl erreicht hat. Gibt es keine/n Nac­hrücker:in, findet in der nächsten Mitgliederversammlung eine Nachwahl statt. In diesen Fällen ist der Vorstand bis zur Nachwahl mit weniger als der in §8 Absatz 1 vorgesehenen Personenzahl als vollständig anzusehen. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes nach § 26 BGB vorzeitig aus, gilt Absatz 4 entsprechend.
  6. Vorstandsmitglieder können auf Antrag aus der Mitgliederversammlung mittels eines konstruktiven Misstrauens­votums abgewählt werden.
  1. Eine Mitgliederversammlung wird mindestens einmal jährlich in der zweiten Jahreshälfte durchgeführt. Sie wird unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen vom Vorstand in Textform unter Angabe der Tagesordnung einberu­fen. Die Frist beginnt mit der Absendung des Einladungsschreibens. Das Einladungsschreiben gilt als zugegangen, wenn es an die letzte, dem Verein vom Mitglied schriftlich bekanntgegebene Postanschrift oder eMail-Adresse gerichtet ist.
  2. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor einer Mitgliederversammlung schriftlich oder per Mail eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Im Fall einer Ergänzung der Tagesordnung wird diese den Mitgliedern zehn Tage vor der Mitglieder­ver­sammlung schriftlich oder per Mail bekannt gegeben. Beschlussvorlagen zur Tagesordnung werden den Mitgliedern mindestens zehn Tage vor der Mitgliederversammlung in Textform oder digital, (z.B. durch Bereitstellung über die Homepage) zur Verfügung gestellt. Die Bestimmungen aus Absatz 1 Sätze 3 und 4 gelten entsprechend.
  3. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die aus der Mitgliederversammlung herausgestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung in offener Abstimmung. Bei einer Zustimmung von 80 % der anwesenden Mitglieder gilt ein solcher Ergänzungsantrag als angenommen.
  4. Die Mitgliederversammlung wird von einem Mitglied des Vorstandes (Versammlungsleitung) geleitet. Für Vorstands­wahlen wird die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Diskussion einer/m vom Vorstand vorab berufene/n Wahlleiter:in übertragen. Diese/r muss von der Mitgliederversammlung bestätigt werden. Zusammen mit zwei aus der Mitte der Mitgliederversammlung gewählten Mitgliedsvertreter:innen wird eine dreiköpfige Wahlkommission gebildet, die den Wahlvorgang und die Stimmauszählung überwacht.
  1. Der Vorstand entscheidet durch Beschluss, in welchem Verfahren (Präsenz, hybrid, digital) die Mitgliederversammlung durchgeführt wird. Er kann auch die Durchführung einer rein schriftlichen Beschlussfassung anstelle einer Mitgliederver­samm­lung beschließen. Voraussetzung ist, dass nur Beschlusssachen anstehen, die zur schriftlichen Beschlussfassung geeignet sind.
  2. Als grundsätzlich ungeeignet für die schriftliche Beschlussfassung gelten: Vorstands(nach-)wahlen, Beschlüsse über die Auflösung des Vereins sowie über die Änderung des Satzungszweckes.
  3. Die Durchführung einer schriftlichen Beschlussfassung ist unter Bekanntgabe aller Beschlusspunkte und unter Einhaltung einer Frist von acht Wochen vor Beginn des Beschlusszeitraumes anzukündigen. Wenn Mitglieder, die mindestens ein Zehntel der Stimmen auf sich vereinen, in Schriftform innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe und unter Angabe der Gründe der schriftlichen Beschlussfassung widersprechen, ist eine Mitgliederversammlung gemäß Absatz 1 Satz 1 durchzuführen. Unter derselben Maßgabe können aus der Mitte der Mitglieder weitere Beschlussanträge ergänzt werden.
  4. Ein schriftlicher Beschluss ist gültig, wenn alle Mitglieder beteiligt wurden, und bis zu dem vom Verein gesetzten Termin mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre Stimmen in Schriftform abgegeben haben und der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn Mitglieder, die mindestens ein Zehntel der Stimmen auf sich vereinen, dies in Textform unter Angabe der Gründe beantragen. Im Übrigen gelten die §§ 11 und 12 entsprechend.

Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
(a) Genehmigung des Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr;
(b) Wahl zweier Rechnungsprüfer:innen, die nicht gleichzeitig Mitglieder des Vorstandes sein dürfen;
(c) Entgegennahme des Jahresberichtes und Entlastung des Vorstandes;
(d) Entscheidung über die Beitragsordnung;
(e) Wahl und Abwahl von Vorstandsmitgliedern;
(f) Beschlussfassung über Änderungen der Satzung;
(g) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins;
(h) Ernennung von Ehrenmitgliedern;
(i) Beschlussfassung in besonderen Angelegenheiten.

  1. Die ehrenamtlichen Rechnungsprüfer:innen werden im Auftrag der Mitgliederversammlung tätig. Anspruch auf Vergütung der Tätigkeit besteht nicht.
  2. Die Mitgliederversammlung bestellt für die Dauer von vier Jahren zwei Rechnungsprüfer:innen, wobei ein versetzter Turnus so vorzusehen ist, dass regelhaft alle zwei Jahre eine Position nachbesetzt wird. Sie bleiben jeweils bis zur Neuwahl im Amt.
  3. Zu den Aufgaben gehört die jahrweise Prüfung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit der Belege und Aufzeichnungen sowie der Wirtschaftlichkeit der Mittelverwendung. Die Entlastung des Vorstandes kann erst erfolgen, wenn die Rechnungsprüfer:innen der Mitgliederversammlung den Prüfbericht für das jeweilige Jahr vorgelegt haben.
  1. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn alle Vereinsmitglieder ordnungsgemäß unter An­gabe der Tagesordnung eingeladen wurden und mindestens 15% der Mitglieder persönlich oder durch Stimmübertragung gemäß Absatz 7 vertreten sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist innerhalb von fünf Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung, die unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist, einzuberufen. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
  2. Die Mitgliederversammlung des BMVZ e.V. entscheidet in offener Abstimmung durch Handzeichen oder per Stimmkarte, sofern in dieser Satzung nichts Anderes geregelt ist. Zulässig ist im Weiterem die Zuhilfenahme technischer Hilfsmittel (Abstimmungstools). Eine geheime Abstimmung wird durchgeführt, wenn aus der Mitte der Mitgliederversammlung heraus von mindestens 10% der stimmberechtigten Anwesenden ein entsprechender Antrag gestellt wird.
  3. Anträge und Beschlüsse gelten mit einfacher Mehrheit der gültigen Stimmen als angenommen. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.
  4. Abweichend von Absatz 1 ist die Mitgliederversammlung bei Anträgen zu Satzungsänderungen und zur Auflösung des Vereins nur beschlussfähig, wenn mindestens 25 % der Mitglieder persönlich oder durch Stimmübertragung gemäß Absatz 7 vertreten sind. Abweichend von Absatz 2 ist für die Beschlussfassung in Fragen der Satzung und Auflösung eine Zustimmung von mindestens zwei Drittel der anwesenden Mitglieder notwendig.
  5. Das Stimmrecht der einzelnen Mitglieder in der Mitgliederversammlung ist an die in Paragraph 6 definierten Beitragsklassen gekoppelt. Die Stimmen eines Mitglieds können nur gemeinsam abgegeben werden. Die Stimmen werden wie folgt gewichtet:
    Beitragsklasse A                     1 Stimme / Mitglied
    Beitragsklasse B und C       2 Stimmen / Mitglied
    Beitragsklasse D und E       4 Stimmen / Mitglied
    Beitragsklasse F und G       6 Stimmen / Mitglied
    Beitragsklasse H                    7 Stimmen / Mitglied
    Beitragsklasse I – M             1 Stimme / Mitglied
  1. Bei schriftlicher Beschlussfassung über Anträge und Vorlagen erhalten die gesetzlichen Vertreter der Mitglieder und bei natürlichen Personen die Mitglieder entsprechend der Stimmengewichtung nach Absatz 4 die Anzahl von Stimmzetteln, die ihrer Stimmenzahl entspricht. Bei mündlicher Beschlussfassung zählen die Stimmen der einzelnen Mitglieder entsprechend ihrer Gewichtung mehrfach.
  2. Das Stimmrecht eines Mitglieds kann nur von seinem gesetzlichen Vertreter wahrgenommen werden, sofern nicht ein Dritter dazu bevollmächtigt wird. Ein entsprechendes Formular wird vorgehalten. Eine Stimmvollmacht gilt daneben automatisch als derjenigen Person erteilt, die im Mitgliedsantrag als Ansprech­partner:in eingetragen ist.
  3. Bei Verhinderung können Mitglieder ihr Stimmrecht durch schriftliche Vollmacht auf jede/n andere/n Mitgliedsvertreter:in übertragen.
  4. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert.
  1. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die/der Vorsitzende und die/der 1. stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die DEUTSCHE KREBSHILFE e.V., die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.