Die Einhaltung der Vorgaben von DSGVO und BDSG gehören ganz sicher zu den Aspekten, die theoretisch jeder wichtig findet - die im Praxisalltag aber häufig entweder der Praktikabilität, dem schnellen Finger oder auch bloßer Unwissenheit zum Opfer fallen. Dass entsprechende Verstöße, die wie eine Bagatelle wirken, aber auch für Ärzte nicht nur abstrakte Verwarnungen, sondern auch ganz handfeste Kosten in Form von Bußgeldern oder anderen Strafzahlungen nach sich ziehen (können), zeigen zwei aktuell bekannt gewordene Verfahren. Im ersten Fall, der im Januar 2022 vor dem Amtsgericht Pforzheim verhandelt worden ist, hatte eine Logopädin die Daten des Vaters einer minderjährigen Patientin an ein Abrechnungszentrum weitergegeben, ohne dass eine entsprechende Mitteilung dem Elternteil gegenüber stattgefunden hatte. Dies war hier besonders pikant, da begleitendes Elternteil die vom Vater geschiedene Mutter war, die die Angaben zum Vater auch gemacht hatte. Das Amtsgericht sah hier einen doppelten Datenschutzverstoß: 1) in der Weitergabe der Daten des Klägers ohne dessen Einwilligung an das Abrechnungszentrum sowie 2) gegen die Informationspflicht aus Art. 14 Abs. 1 DS-GVO, da die Logopädin die personenbezogenen Daten des Vaters über die Mutter der Patientin erhoben hatte, worüber sie diesen hätte informieren müssen. Insgesamt wurde hier ein Schmerzensgeld von 1.500 Euro gegen die Logopädin festgesetzt. Der zweite Fall, der dem aktuellen Bericht der Brandenburger Datenschutzbeauftragten entnommen ist, ging es um eine Psychotherapeutin, die - um den Praxisumzug bekannt zu machen - eine offene Whats-App-Gruppe mit über 200 Empfängern eingerichtet hatte - darunter auch Patienten, bzw. Eltern von Patienten. Der Verstoß liegt hier auf der Hand, da allein der Umstand, Empfänger dieser Nachricht zu sein, Rückschlüsse auf etwaige Behandlungen bei der Therapeutin zulässt. Auch hier war das Strafgeld - verhängt von der Datenschutzbehörde - vierstellig.