Das Personengesellschaftsrecht wird mit dem Personengesellschaft-Modernisierungsgesetz, kurz MoPeG, mit Geltung ab Januar 2024 angepasst. Die sich daraus ergebenden Neuerungen sind auch relevant für Personengesellschaften aus dem Bereich der freien Berufe, respektive der Vertragsärzte, für die sich zukünftig neue Optionen, aber auch Verpflichtungen ergeben. Das umfangreiche Rechtsvorhaben sollte aber durchaus auch bestehende Kapitalgesellschaften interessieren.
In Bezug auf Dringlichkeit lässt sich Folgendes resümieren: Es steht außer Frage, dass sich existierende GbRs mit der Thematik auseinandersetzen müssen. Insbesondere der Ausgestaltung des Gesellschaftervertrages sollte zeitnahe ausreichend Aufmerksamkeit gewidmet werden. Die damit verbundenen innerbetrieblichen Prozesse sind ressourcenintensiv. Zumal, mit dem sich schließenden Zeitfenster, vermehrt GbRs beratende Kanzleien aufsuchen werden. Besonders gilt dies wohl für Kanzleien, die sich mit den jeweiligen Berufsrechtseinschränkungen beschäftigen.
Für nicht direkt Betroffene eröffnet sich ein spannendes Feld, das seinerseits aber im Spannungsfeld eben jenes ärztlichen Berufsrechts Grenzen findet. Durch den Umfang des Gesetzes sind die Konsequenzen noch nicht vollends überschaubar. Neben den unmittelbaren Verpflichtungen scheint es zu diesem Zeitpunkt empfehlenswert, die Nachwehen des Inkrafttretens am 01.01.2024 abzuwarten und nicht nur auf den Bund, sondern auch auf die Entwicklungen bei den Ländern und Ärztekammern zu achten.
Eines der Fundamente ist die zukünftige fakultative Eintragungsmöglichkeit einer GbR in ein zum Handelsregister analoges, aber eigenständiges GbR-Register (= Gesellschaftsregister). Das verzögerte Inkrafttreten des Gesetzes, das bereits 2021 beschlossen wurde, diente den Ländern dazu, die dafür notwendigen Datenbanken bereitzustellen. Nach dem § 705 BGB-Neu (‘Rechtsnatur der Gesellschaft’ | §-Volltext) wird es zukünftig drei unterschiedliche Varianten der GbR geben – völlig neu ist hierbei die eGbR (= eingetragene GbR).
Das neue Gesellschaftsregister der eGbRs wird bei den Amtsgerichten geführt. Bei der Anmeldung kann es aufgrund der Länderhoheit über die Register zu landesspezifischen Abweichungen und/oder Antragsbesonderheiten kommen. Die Eintragung in das Gesellschaftsregister wird über einen Notar beantragt, setzt also zwingend die Einbindung eines solchen voraus. So oder so ist (mindestens) für den Anfang des Jahres 2024 mit einem ‘Stau’ bei den betroffenen Juristen und Notaren, aber auch bei den umsetzenden Registerstellen zu rechnen.