Was gilt eigentlich gerade – und was nicht mehr? Nach der Einigung von Rat und Europäischem Parlament auf eine Überarbeitung des EU-AI-Acts am 7. Mai 2026 ist Unklarheit darüber verständlich. Die Kernbotschaft: Zentrale Fristen für Hochrisiko-KI wurden verschoben. Die Pflichten, die Praxen, MVZ und BAGs im Alltag unmittelbar betreffen, gelten nach unserer Einschätzung jedoch unverändert weiter. Das Regelwerk ist hochkomplex, weshalb Praxen und MVZ nahezulegen ist, sich an den bisher bekannten Anforderungen zu orientieren und nicht zu versuchen, etwaige Graubereiche auszuloten.
Was sich verschiebt: Die Überarbeitung, die als Teil eines umfassenden EU-Digitalpakets, das gleich mehrere Digitalgesetze gleichzeitig anpasst und „Digital Omnibus on AI“ genannt wird, verschiebt die vollständige Compliance für eigenständige Hochrisiko-KI-Systeme vom 2. August 2026 auf den 2. Dezember 2027. Für KI, die in regulierte Produkte eingebettet ist – etwa Medizinprodukte ab Risikoklasse IIa – gilt künftig der 2. August 2028. Diese Verschiebung betrifft aber primär Anbieter und Hersteller solcher Systeme, nicht deren Betreiber im Praxisalltag (~ zum Normtext der EU v. 18.06.2026). Alle nachfolgenden Nennungen von ‚Artikeln‘ der Norm beziehen sich auf diese Fassung.
Was unberührt bleibt: Drei Pflichten bleiben von den Änderungen allerdings unberührt und gelten bereits jetzt. Das Verbot bestimmter KI-Praktiken (seit Februar 2025, Art. 5 EU AI Act), die Kennzeichnungspflichten für KI-generierte Inhalte (ab 2. August 2026, Art. 50 EU AI Act) sowie die Anforderung, dass alle Mitarbeitenden, die KI-Systeme nutzen, über ausreichende KI-Kompetenz verfügen müssen, um diese verantwortungsvoll anzuwenden (Art. 4 EU AI Act). Im Detail hatten wir diese bereits 2025 beleuchtet. (~ KW 25/2025: KI-Kompetenz im Praxisalltag) Ob die Pflicht zur KI-Kompetenz durch den Omnibus indirekt abgeschwächt wurde, weil juristische Findigkeiten die Konsequenzen abmildern, ist zum Redaktionszeitpunkt noch nicht abschließend geklärt – wer auf der sicheren Seite sein will, orientiert sich weiterhin an den von uns beschriebenen Anforderungen.
Was MVZ und BAGs konkret beachten sollten: Chatbots, Telefonassistenten oder KI-gestützte Dokumentationssysteme fallen in der Regel in die Kategorie der Niedrigrisiko-KI – hier gelten primär Transparenzanforderungen. Wer hingegen diagnostische oder therapieentscheidungsunterstützende Systeme einsetzt, die als Medizinprodukt der Risikoklasse IIa oder höher eingestuft sind und damit automatisch als Hochrisiko-KI gelten, sollte sich beim Anbieter die entsprechende Konformitätsbescheinigung zur EU-KI-Verordnung vorlegen lassen. Für solche Systeme gilt diese Pflicht ab dem 2. August 2026, für Medizinprodukte ab Risikoklasse IIa erst ab dem 2. August 2027, wo sie Teil der CE-Kennzeichnung sein wird (Art. 6 EU AI Act). Mehr dazu unter ~ Johner Institut: CE-Kennzeichnung für Medizinprodukte.
Bei cloudbasierten KI-Lösungen gilt unabhängig vom Omnibus: Der Anbieter muss ein gültiges C5-Typ2-Testat des BSI vorweisen können, die Datenverarbeitung muss in der EU, einem EWR-Land oder einem zulässigen Drittstaat erfolgen, und mit dem Anbieter ist ein Auftragsverarbeitungsvertrag abzuschließen (~ § 393 SGB V). Mehr zu den Testaten unter (~ BSI Themenseite: C5 Testate). Eine datenschutzrechtliche Einwilligung der Patient:innen ist in der Regel nicht erforderlich – es sei denn, die Daten werden nicht ausschließlich für deren Versorgung genutzt, sondern auch für das Training oder die Optimierung des KI-Systems.
Für kleinere Unternehmen sieht die EU konkrete Erleichterungen vor. Dabei arbeitet der EU AI Act mit drei Kategorien: klassische KMU (bis 250 Mitarbeitende und bis 50 Mio. Euro Jahresumsatz), Start-ups sowie die Small Mid-Caps (SMC). Letztere umfassen Unternehmen mit bis zu 750 Mitarbeitenden oder 150 Millionen Euro Jahresumsatz – und gehen damit bewusst über die klassische KMU-Schwelle hinaus. Im Kern eine Verschiebung der Schwellenwerte nach oben: Mehr Unternehmen als bisher kommen unter den Schirm der Erleichterungen bei der EU-AI-Act-Konformität.
Alle drei Gruppen – KMU, Start-ups und SMCs – dürfen die technische Dokumentation für Hochrisiko-KI in vereinfachter Form einreichen. Die EU-Kommission wird dafür ein standardisiertes Formular entwickeln (Art. 11 Abs. 1 EU AI Act). Darüber hinaus können KMU und Start-ups – nicht jedoch SMCs! – bestimmte Elemente des Qualitätsmanagementsystems vereinfacht umsetzen, sofern keine verbundenen Unternehmen im Sinne der EU-KMU-Definition vorliegen. Auch hier entwickelt die Kommission entsprechende Leitlinien (Art. 63 Abs. 1 EU AI Act). Für alle Unternehmensgrößen gilt zudem: Die Umsetzung der QM-Anforderungen insgesamt muss verhältnismäßig zur Unternehmensgröße erfolgen, ohne jedoch den inhaltlichen Mindeststandard zu unterschreiten (Art. 17 Abs. 2 EU AI Act).
Bei Bußgeldern gilt: Die Mitgliedstaaten müssen die wirtschaftliche Lebensfähigkeit von KMU bei der Festsetzung berücksichtigen (Art. 99 Abs. 1 EU AI Act). Für Small Mid-Caps gibt es darüber hinaus eine konkrete Bußgelddeckelung, deren genaue Ausgestaltung die Mitgliedstaaten gemäß den noch ausstehenden Kommissionsleitlinien umsetzen müssen (Art. 96 und Art. 99 Abs. 6a EU AI Act). Die genaue Ausgestaltung der Erleichterungen bzw. deren Kommentierung in der Fachpresse – insbesondere die Formulare und Leitlinien der Kommission – steht zum Redaktionszeitpunkt noch aus.
Der Omnibus verschafft Zeit – aber wenig Klarheit. Wer die gewonnene Zeit nutzt, um den eigenen KI-Einsatz zu strukturieren, Zuständigkeiten zu klären und Mitarbeitende zu sensibilisieren, steht beim nächsten Fristablauf deutlich besser da. Die KBV-Broschüre „PraxisWissen Künstliche Intelligenz" – veröffentlicht im Dezember 2025 – bietet dafür einen soliden und praxisnahen Einstieg ~ Praxiswissen: KI Einsatz in Praxen.