BMVZ e.V.
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Am 13. November hat im Gesundheitsausschuss des Bundestages die ursprünglich bereits für Mitte Oktober angekündigte Anhörung zum Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetz (GVSG) stattgefunden. Durch die Verschiebung allerdings unter den besonderen Vorzeichen des Ampel-Bruchs und daher verbunden mit der Frage, ob es sich überhaupt lohnt, in dieser Causa weiter zu reden. Auch der BMVZ war in Gestalt seiner Geschäftsführerin als Sachverständiger geladen und anwesend; allerdings waren die Kernthemen des Verbandes ja bekanntermaßen durch die politischen Umstände von der Agenda verdrängt worden, und kamen daher nur am Rande in der Sitzung vor.
Beim 18. BMVZ PRAKTIKERKONGRESS Ende September 2024 bestand für die Teilnehmer die Möglichkeit, per Chat Fragen an die Referenten zu richten. Sehr viele Fragen gingen an die Referentin der gematik, Frau Dimde, die über Rechtliches & Anforderungen der ePA-Verpflichtung sowie über zugehörige Organisationsaspekte sprach. Aufgrund der Fülle wurden die vielen Fragen im Anschluss von Lena Dimde schriftlich beantwortet. Lesen Sie hier eine entsprechende Zusammenstellung. Zusätzlich bietet der Beitrag ein ausführliches Update zum aktuellen Stand und den Aussichten des ePA 3.0-Projektes sowie daraus abgeleitete Handlungsempfehlungen für Praxisverantwortliche. Wir meinen, dass auf MVZ und Praxen als Arbeitgeber angestellter Ärzte hier eine stark koordinierende Aufgabe zukommt, die durch eine frühzeitige Befassung mit dem Thema seitens der Praxisleitung ohne Frage erleichtert wird.
Es gibt seit Langem und anhaltend zahlreiche Missverständnisse, die den Umgang mit kooperativen Strukturen prägen. Insbesondere ergeben sich systematische Nachteile durch die auf Einzel- und Kleinstpraxis orientierten Vorgaben von EBM und Honorarverteilung. Größere Kooperationen unterliegen hier vielfältigen, nicht sachgerechten Ausschlüssen und geraten schneller in die Abstaffelung, was ihre Wirtschaftlichkeit gefährdet.Vor diesem Hintergrund belegt der Beitrag, dass das Schubladendenken, wonach MVZ groß und Niederlassungspraxen kleinteilig organisiert sind, nicht der Realität entspricht. Dass also das Phänomen der Großpraxen weder eine Randerscheinung, noch nur auf die MVZ beschränkt ist. Allerdings fehlt es diesbezüglich an Bewusstsein in Politik und Selbstverwaltung. Folge ist die honorar- und leistungsrechtliche Diskriminierung insbesonderer fachübergreifender Kooperationen. Hier braucht es einen neuen Fokus.
Da es rund um den Betrieb von MVZ und BAG immer viel zu beachten gibt und gleichzeitig meist kaum Zeit vorhanden ist, sich ausführlich zu informieren, bündeln und kommentieren wir für Sie – regelmäßig im 14-Tage-Rhythmus neu – relevante Informationen für den Praxisbetrieb. Dafür sammeln wir aus den verschiedensten, zuverlässigen Quellen Informationen und Beschlüsse für den ambulanten Praxisbetrieb und fassen sie samt weiterführender Links kompakt zusammen.
Themen der aktuellen Ausgabe:
Angestellte Ärzte + das eHBA-Vertragsende: Mind-Up zwecks vorausschauender Planung | Extrabudgetäre Leistungen 2025: Umsetzung in den 17 regionalen HVM erfolgt | Update Hybrid DRGs: Auslaufen der Übergangsphase und ernstzunehmende Befürchtungen | Steueranpassungen + Inflationsausgleich: Dringlichkeit, Ausblicke und offene Fragen | Praxiswissen zur Elektronische Ersatzbescheinigung (eEB) | Verwirrung um den ePA-Start: Handlungsempfehlungen für Praxisverantwortliche |
Der eHBA ist ein integraler Bestandteil der ambulanten Versorgung geworden. Mit dem Einzug der ePA wird er allerdings künftig auch umfänglich für Krankenhausärzte relevant. Bereits aktuell gibt es Hinweise, dass sich die Bearbeitung und Auslieferung neu beantragter eHBAs wegen des ‚Ansturms‘ der Klinikärzte verzögern kann. Das betrifft dann auch die ambulanten Kollegen, denn diejenigen eHBA, die mit einer fünfjährigen Laufzeit im Jahr 2020 ausgestellt wurden, müssten zeitnah neu beantragt werden. Damit beginnt bei angestellten Ärzten in Praxis und MVZ vielerorts auch neu die Abwägung, wer die Kosten trägt, und wie der Bestellprozess effizient und rechtzeitig organisiert werden kann. Hier entfaltet die bereits 2020 vom BMVZ veröffentlichte Erörterung zur Frage „Was bedeutet die Einführung des eHBA für Arbeitgeber angestellter Ärzte?“ weiterhin Relevanz (~ im PDF ab Seite 6). Denn für Arbeitgeber angestellter Ärzte stellt sich gerade nicht nur die Finanzierungsfrage, sondern auch die nach der Aufklärung und Motivation der angestellten Kollegen, sich um den eHBA zu kümmern. Zwar versenden die Anbieter in aller Regel etwa drei Monate vor Ablauf des eHBAs an den Arzt/die Ärztin eine entsprechende Erinnerungsmail. Da aber erfahrungsgemäß angestellte Ärzt:innen derartige Organisationsaufgaben oft in der Verantwortung des Arbeitgebers sehen, ist die Wahrscheinlichkeit hoch, dass die Bedeutung dieser Nachricht einfach untergeht.
Obwohl daher die meisten Praxen und MVZ hier bezüglich Bezahlung und Bestelllogistik inzwischen Wege gefunden haben, ist es u.E. sinnvoll, ein Schlaglicht auf die aktuellen Entwicklungen zu werfen. An den wichtigen Eckpunkten des eHBAs hat sich wenig geändert. Nach wie vor wird der Ausweis zur persönlichen Identifikation als Sichtausweis, zur digitalen Signatur sowie als Berechtigungsnachweis für den TI-Zugang bei den jeweiligen Berufskammern beantragt. Die Länder(zahn)ärztekammern und Psychotherapeutenkammern stellen – förmlich betrachtet – den eHBA auch aus, wobei die Herstellung und der Service an die Vertrauensdienstanbieter (VDA) ausgelagert wurden. Bei einem Umzug des Arztes über die Kammergrenzen hinweg muss der betroffene Arzt daher sowohl die neue Kammer als auch den VDA informieren.
Nach wie vor sind als VDA nur d-trust (Bundesdruckerei), medisign, SHC-Care und T-Systems zugelassen. Die Laufzeit des eHBA bleibt auf maximal fünf Jahre begrenzt, weil danach die Sicherheitszertifikate auf der Karte auslaufen. Ein Verlängern des Ausweises ist also nicht möglich, sondern es muss eine Folgekarte beantragt werden. Nach unserer Recherche bietet mindestens einer der VDA (medisign) ein vereinfachtes Verfahren an, wenn der Ausweis nur noch 3 Monate Gültigkeit hat. Es gibt zudem leichte Unterschiede in der Preisgestaltung und den Zahlungsmodalitäten, außerdem ermöglichen mindestens zwei der Anbieter (T-Systems, medisign) eine Kündigung des Vertrags bereits nach 24 Monaten. Die Vertragsdauer hängt allerdings vom Angebot ab. Die Firma SHC-Care wirbt mit der neuen Variante des eHBAs 2.1, der sich durch eine höhere Sicherheit auszeichnen soll und – so formuliert es das Unternehmen – den Vorteil böte, 5 anstatt 2 Jahre gültig zu sein. Hier müsste im Zweifelsfall, den eigenen Anforderungen entsprechend, ein Angebot eingeholt werden.
Die Informationen, die man aktuell zur Re-Finanzierung des eHBAs findet, sind bei einigen Landesärztekammern veraltet. Dort wird noch auf die individuelle Erstattung durch die KVen verwiesen, obwohl seit dem 1. Juli 2023 die Erstattung durch die TI-Kostenpauschale abgedeckt ist, mit der u.a. endlich auch eine größenadäquate Refinanzierung für Praxisstrukturen mit mehr als neun Ärzten eingeführt wurde. (~ mehr Infos | PRAXIS.KOMPAKT Ausgabe KW 29/2023). Aktuell liegen die monatlichen Kosten bei ca. 8 €, die hälftig von der KV pauschal erstattet werden. Für den stationären Bereich existieren krankenhausindividuelle Refinanzierungsregeln. Ebenfalls überholt ist die im Internet kursierende Zitation des Thüringer Finanzministeriums vom 1. März 2021 bezüglich der lohnsteuerlichen Behandlung von Arbeitgeberzuschüssen zum eHBA. Gut ein Jahr später, am 8. April 2022, veröffentlichte das gleiche Finanzministerium eine Konkretisierung des Erlasses, welche im Zweifelsfall als Richtschnur dienen sollte. Darin bestätigt das Ministerium, dass mit der Übernahme der Kosten durch die Praxis „ein ganz überwiegend eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers anzunehmen ist“ (~ Kurzfassung | NWB-Verlag). Es liegt also, wenn der Arbeitgeber die eHBA-Gebühren übernimmt, kein steuerpflichtiger Arbeitslohn vor.
Gemäß unseres Kenntnisstands haben sich die meisten kooperativen Einrichtungen über diverse Binnenregelungen gut aufgestellt, um Streitigkeiten bezüglich der eHBA-Finanzierung, z.B. beim Weggang von Ärzten oder bei Vertretungsärzten zu vermeiden. Dennoch sei noch einmal auf die eingangs erwähnte Herausforderung verwiesen, dass nämlich sich momentan erstmals auch Krankenhausärzte in größerer Zahl um ihre eHBAs bemühen. Auch wenn die VDA eine zügige Abfertigung des Neuantrags versprechen, ist daher bezüglich der Folgekarten vorausschauendes Planen empfohlen, um den aus vertragsärztlicher Perpsektive drohenden Super-GAU zu vermeiden: Dies wäre wohl, dass in der eigenen Praxis – quasi pünktlich zum bundesweiten Roll-Out der ePA – einige Ärzte keinen gültigen eHBA besitzen. Die Ärztekammer Berlin rät daher in fetten Lettern bzgl. des Folgeausweises: „Planen Sie mindestens 8 Wochen für die Anschaffung ein!“ (~ Quelle). Eventuell kann es durch eine frühzeitige Bestellung zu Überschneidungen beim Gültigkeitszeitraum kommen. Für diesen Fall weist die Ärztekammer Hessen darauf hin, dass "der alte Ausweis dadurch aber nicht gesperrt wird."
Die kartenungebundenen Identitäten für Heilberufler (~ § 340 Absatz 6 SGB V), auf die der ein oder andere Verantwortliche eventuell spekuliert, sind – soweit sich recherchieren ließ – übrigens weit und breit noch nicht in Sicht. Auch wenn die Ärztekammern selbige dem Gesetz nach ab 1.1.2025 den Leistungserbringer auf Wunsch zur Verfügung stellen müssen!?
Landesärztekammer Hessen, abgerufen am 27.11.2024
Aktuelles: Was tun wenn der eHBA abläuft?
Bundesärztekammer, abgerufen am 27.11.2024
Beantragung eines eHBA
Ärzteblatt, abgerufen am 27.11.2024
Themenseite: eHBA
Mit dem Beschluss des Digital-Gesetzes (~ DigiG) wurde im Frühjahr 2024 unter anderem die Einführung der elektronischen Ersatzbescheinigung (eEB) beschlossen. Erste Kassen hatten ihre Patienten bereits im Spätsommer über diese Option informiert, weswegen auch wir schon berichtet haben: Fehlende eGK | eEB als neue Ausnahmeoption. Inzwischen hat die Selbstverwaltung die Umsetzungsdetails konkretisiert und zum 1. Oktober das Verfahren in den Bundesmantelvertrag-Ärzte aufgenommen (~ § 13 Absatz 7 + Anlage 4a, dort Seiten 6 – 8). Die Anwendung bleibt jedoch zunächst weiter freiwillig, bevor sie ab Juli 2025 Pflicht für Arztpraxen und Krankenkassen wird. Voraussetzung der freiwilligen Nutzung ist, dass das eigene PVS die Funktion schon unterstützt und die jeweilige Kassen-App dem betroffenen Patienten die Möglichkeit zur eEB anbietet, und er diese auch nutzt. Sprich: Derzeit ist die Funktionalität der eEB ein dreiseitiges Glücksspiel, bei dem gewürfelt wird, ob Kasse, Patient und PVS in der besonderen Konstellation zueinander passen ... Zumindest auf der entsprechenden gematik-Service-Seite wird derzeit die TK als einzige Kasse geführt, die das Verfahren regulär anbietet.
Um herauszustellen, wozu die Praxen dabei eigentlich künftig verpflichtet werden sollen, ist ein kurzer Blick auf den Prozess selbst nötig:
Wenn die eGK eines Patienten vergessen wurde oder defekt ist, kann der Patient über seine Versicherungs-App eine Ersatzbescheinigung bei der Kasse anfordern. Dazu gibt der Patient in der App die KIM-Adresse der Praxis ein, die diese ihm zur Verfügung stellt. Die Zustellung des Versicherungsnachweises wird dann über KIM direkt an die Praxis geleitet und kann dort, so schreibt es die KBV, direkt in das VSDM übernommen werden. Es ist also keine manuelle Einpflege nötig. Diese Option, in welcher der Patient selbst aktiv wird und die Praxis die Daten empfängt, wird ab Juli 2025 verpflichtend und ist auch jetzt schon möglich. Sollten Patienten in Ausnahmefällen diese neue Option in Anspruch nehmen, bietet es sich an, sich über die Webseite der Gematik den KIM-Code des eigenen MVZ/der Praxis als PDF oder QR-Code auszudrucken. ~ Link zum Gematik-Service: Ihre eigene KIM-Adresse. Damit können Patienten einfach und fehlerfrei den richtigen Empfänger eingeben.
Die KBV weist ferner auf die Option hin, dass die Praxis selbst bei der Kasse um einen Versicherungsnachweis ersucht. Dieses Verfahren bleibt auch künftig allerdings freiwillig! Während das Einverständnis zur Datenübermittlung beim oben beschriebenen Verfahren durch die Eigeninitiative des Patienten implizit gegeben ist, wird beim zweiten Weg, die eEB anzufordern, dringend empfohlen, dass Praxen die Einwilligung des Patienten dokumentieren, wenn sie die Kasse kontaktieren. Die KBV schreibt dazu: „Die Einwilligung muss freiwillig nach einer Information des Patienten über die Datenverarbeitung erteilt worden sein.“ (~ KBV Praxisnachrichten v. 02.10.2024) Ferner unterstreicht die KBV den Fakt, dass die Praxis dem Patienten auch die weiter geltenden gängigen Verfahren zum Nachweis des Versicherungsstatus anbieten muss. Das Nachreichen der eGK oder das papierbasierte Ersatzverfahren bestehen also perspektivisch als ebenfalls zulässige Optionen fort. Eine Verweigerung der Behandlung, wenn ein Patient nicht selbst mit seiner App aktiv wird, ist in diesem Kontext also unzulässig.
EXKURS: Ersatzverfahren für Neugeborene
Trotz Nachfragen bei der einen oder anderen Kasse konnten wir nicht ermitteln, wie für Säuglinge ohne eGK die neue Option im Rahmen der eEB umgesetzt wird. Es gilt grundsätzlich dennoch der ebenfalls zum 1. Oktober 2024 aktualisierte § 19 Abs. 1a BMV-Ärzte: „Wenn für einen Patienten bis zum vollendeten 3. Lebensmonat zum Zeitpunkt des Arzt-Patienten-Kontaktes noch keine elektronische Gesundheitskarte vorliegt, ist für die Abrechnung die elektronische Ersatzbescheinigung zu verwenden oder das Ersatzverfahren nach Anlage 4a zu diesem Vertrag durchzuführen.“ Hintergrund dieses Exkurses ist die Problematik, dass immer wieder berichtet wird, dass sich die Ausstellung der Personenstandsurkunden bisweilen über das übliche Maß hinaus verzögert und folglich damit auch die Anmeldung der Neugeborenen bei der Krankenkasse. Für Kinderärzte ist in diesem Zusammenhang das Ersatzverfahren ein Dauerärgernis (~ mehr Infos). Dennoch sollte besagte Anlage gerade bei Pädiatern am Praxistresen in der aktuellen Version unbedingt bekannt sein: BMV-Ä Anlage 4a, im PDF Seiten 6f. Das gerade weil der Versichertenstatus des Kindes gar nicht abgerufen werden kann, da das Kind sozialrechtlich – salopp formuliert – noch ‚unsichtbar‘ ist. Die hkk schreibt dazu „…zwar können die ersten Vorsorgeuntersuchungen erstmal über die Versichertenkarte der Mutter abgerechnet werden, dennoch muss innerhalb von zwei Monaten nach der Geburt die Anmeldung rückwirkend erfolgen.“ (~ Quelle). Durch die seit 1. Oktober auch hier faktisch verordnete Digitalisierung wird das Grundproblem dieser 2-Monatsfrist jedoch nicht gelöst.
Ärzteblatt v. 01.11.2024
Versicherungsnachweis: Elektronische Ersatzbescheinigung
KV Sachsen v. 28.10.2024
Elektronische Ersatzbescheinigung als Versicherungsnachweis ab sofort* nutzbar
Ärztenachrichtendienst v. 29.09.2024
Jetzt kommt auch noch eine elektronische Ersatzbescheinigung
Bereits Mitte August hat der Bewertungsausschuss die Empfehlungsliste für Leistungen, die in 2025 extrabudgetär finanziert werden können, vorgelegt (~ Beschluss-PDF | Beschlussgründe). Nach und nach sind nun auch die KVen soweit, die Empfehlungen in geltende Beschlusslage zu übersetzen. Ein Schritt, der für die regionale EGV – MGV-Abgrenzung wesentlich ist, da der Bewertungsausschuss in der Frage, welche Leistungen extrabudgetär vergütet werden können, tatsächlich nur eine Empfehlung abgibt. So hat bspw. die KV Bremen schon im Oktober 2024 mitgeteilt, dass die Vergütung der Verordnung von Reha-Leistungen in ihrem Bereich zum Jahresende in die MGV überführt wird (~ zur Meldung der KVHB) – obwohl diese Leistung in der aktuellen Empfehlungsliste des Bewertungsausschusses als weiterhin extrabudgetär abrechenbar geführt wird.
Andersherum haben die KVen aber keinen Spielraum, von besagtem Beschluss abzuweichen, soweit der Bewertungsausschuss die Herausnahme einer Leistung aus der EGV beschlossen hat. Das betrifft ab Januar 2025 etwa die ärztliche Stellungnahme vor der Cannabis-Erstverordnung sowie die MRSA-Diagnostik und -Therapie, aber auch die telekonsiliarische Befundung von Röntgen- und CT-Aufnahmen und die Kapselendoskopie. In der Folge führt bspw. die KV Nordrhein für letztere Leistung ein neues QZV ein (~ zur Mittelung KVNO).
Im Ergebnis bleibt die Feststellung, dass in vielen KVen die HVM-Anpassungen für das erste Quartal 2025 bereits beschlossen wurden, oder in den nächsten Tagen beschlossen werden. Der regionale Blick ist dabei zwingende Voraussetzung, um sich praxisindividuell auf das Honorarjahr 2025 vorzubereiten. Merksatz für Honorar-Laien: „Der Anteil der EGV entspricht im Schnitt knapp 1/3 der Gesamtvergütung. Jede KV regelt auf HVM-Ebene im Dialog mit den Landeskassenverbänden regional die Abgrenzung der Leistungen in EGV und MGV.“ Aber Achtung: EGV und Freie Leistungen sind zwei verschiedene Honorarkategorien. Anders als originäre EGV-Leistungen gehen freie Leistungen zu Lasten der MGV, werden jedoch nicht abgestaffelt. Eine Mengenausweitung in diesem bereich führt daher dazu, dass zum Ausgleich alle anderen Leistungen, die nicht frei sind, entsprechend höher abgestaffelt werden. Eine Mengenausweitung bei der EGV führt dagegen dazu, dass die Kassen tatsächlich mehr Honorar ausschütten müssen.
änd-Experte Zimmermann (Link unter dem Text) verweist vor diesem Hintergrund im Übrigen allgemein auf "Honorarreserven" durch nicht in Anspruch genommene Präventionsleistungen, die zum allergrößten Teil extrabudgetär honoriert werden. „Der Herausforderung sollten [v.a.] Hausärzte sich stellen und mit einem optimierten Terminmanagement möglichst alle berechtigten GKV-Versicherten für die entsprechenden Leistungen rekrutieren.“ Außerdem gibt er den Tipp, auch seltene EGV-Leistungen wie bspw. die 'Verordnung von medizinischer Rehabilitation unter Verwendung des Vordrucks Muster 61' nicht zu unterschätzen, da hier „der Aufwand zwar etwas größer [sei, das extrabudgetäre] Honorar von 37,59 Euro dem aber Rechnung [trägt].“ Eine frei zugängliche Darstellung und Wirkanalyse der extrabudgetären Leistungen für 2025 aus der Hausarztperspektive bot die Medical Tribune bereits im August: Aktuelle Beschlüsse des Bewertungsausschusses für die hausärztliche Vergütung. Eine Variante des änd-Artikel von Gerd Zimmermann mit Stand von März 2024 findet sich – inkl. diverser Abrechnungsempfehlungen zu den konkreten GOPs, die ähnlich auch im aktuellen änd-Artikel vorkommen – hier. Maßgeblich bleibt aber, wie oben ausgeführt, die Beschlusslage der regionalen KV, die im Detail abweichen kann.
änd v. 17.11.2024
Für 2025: Wichtige extrabudgetäre Leistungen im hausärztlichen Bereich
ÄrzteZeitung v. 15.10.2024
Acht EBM-Leistungen werden in die gedeckelte Gesamtvergütung überführt
Ein Brief des BMG zur Einführung der ePA, formell als Antwort auf ein früheres Schreiben des bvitg (~ ÄrzteZeitung v. 8. November) gestaltet, hat in den letzten Novembertagen für reichlich Blätterrauschen gesorgt (~ Informationsfiasko zum E-PA-Start). Dabei war das folgende Nachrichtenchaos im Grunde völlig überflüssig. Denn faktisch hat das BMG zum Zeitplan nur noch einmal geradeheraus mitgeteilt, was es seit Langem beständig wiederholt hat. Hier etwa in einer Version, die wir via LinkedIn am 8. August (~ Post aufrufen) veröffentlicht hatten: „Wie wahrscheinlich wird die ePA wirklich bereits ab 15. Februar 2025 zur flächendeckenden Pflichtanwendung? MITTELWAHRSCHEINLICH. Klar ist, dass das BMG einen möglichst frühen Rollout anstrebt. ABER: Er hängt am Erfolg des Echtbetriebes in den beiden Testregionen, der vier Wochen vorher startet. Und hier gilt: Auf Nachfrage ... was denn mit dem Rollout ... passiere, wenn sich im einmonatigen Testbetrieb massive technische Probleme ... herausstellen sollten, antwortete [der zuständige BMG-Abteilungsleiter] …, dass die Zeitpläne dann notfalls nach hinten verschoben werden müssten.“ Auch die gematik hat das seit einiger Zeit gleichlautend kommentiert – hier von uns in einer Handlungsempfehlung vom 6. November aufgegriffen: Das ePA-Projekt: Aktueller Stand, Aussichten. Und von der auf der BMG-Homepage veröffentlichten Roadmap zur ePA (~ direkt zu) war der 15. Februar auch schon länger verschwunden.
Und genau diese Aussage hat das BMG nun schriftlich wiederholt. Verbunden freilich mit der tatsächlich neuen Ankündigung, dass die PVS-Hersteller vom zeitlichen Druck befreit werden, das ePA-Modell bereits zum 15. Januar in allen Praxissoftwaren und bei allen Praxen funktionsfähig anzubieten. Man wolle sich zu Beginn vielmehr ausschließlich auf die Testregionen konzentrieren. Gleichzeitig wird dafür ein vereinfachtes, vorläufiges Zertifizierungsverfahren angekündigt. D.h. der Neuigkeitswert des BMG-Schreibens liegt vor allem auf der Herstellerseite und nimmt dort Druck aus dem Kessel. Für die Anwenderseite ist in der Folge aus dem oben erwähnten vorsichtigen 'mittelwahrscheinlich' einfach ein klares 'ziemlich unwahrscheinlich' geworden. Natürlich kann man die Fristsetzungspolitik in dieser Frage – und das durchaus zu Recht – gänzlich kritisch sehen. Aus praxisorganisatorischer Sicht sehen wir aber einen ganz anderen Haken:
Nämlich den Widerspruch zwischen öffentlicher Information in Richtung Patienten und der gegebenen Realität. Das erzeugt jetzt schon massenhaft Anfragen am Praxistresen, die die MFA ein weiteres Mal in eine unbezahlte Aufklärungsrolle drängen. Hierzu verweisen wir wegen anhaltender Aktualität auf unsere Handlungsempfehlung, die Teil des BMVZ-Beitrags vom 6. November sind (~ ePA 3.0 als neue Pflichtanwendung | Antworten auf Detailfragen des Praxisbetriebs):
Was ist vor diesem Hintergrund Praxisverantwortlichen zu raten, die sich und ihr Team effizient vorbereiten wollen? Grundsätzlich ist damit zu rechnen, dass die ePA für alle tatsächlich in 2025 kommt – der Februar allerdings wird gemeinhin als ‚sportlich‘ angesehen (~ bspw. durch die KV Niedersachsen). Gleichzeitig deutet die im Vergleich zu eAU- und eRezept-Einführung völlig veränderte Informationspolitik – die eher einem Informations-Tsunami gleicht – auf Lerneffekte hin, sowie auf die tatsächliche Absicht, die Leistungserbringer diesmal proaktiv mitzunehmen.
Diesen ‚Tsunami‘ zu sortieren, ist wiederum inzwischen ein eigenständiges, auch zeitaufwändiges Projekt geworden. Im Übrigen sollte auch nicht vergessen werden, dass es einen etwa gleichgroßen ‚Tsunami‘ auch seitens prinzipieller Gegner des ePA-Projektes gibt. Ärzte und Praxismitarbeiter stehen damit doppelt vor der Herausforderung, die für sich relevanten Informationen aus diesem Überangebot herauszufiltern (~ ePA noch nicht marktreif – Verbände warnen).
Für den Moment sollte das u.E. daher auch die wesentliche Aufgabe von Praxisinhaber:innen und MVZ-Verwaltung sein: Sich selbst einen aktuellen Überblick über die Rahmenbedingungen und inhaltlichen Anforderungen rund um die ePA-Verpflichtung zu verschaffen, und gezielt zu überlegen, wie, wann, mit welcher Zielstellung und in welchem Rahmen das nötige Wissen praxisintern an Ärzte und MFA-Team weitergegeben werden kann. Dazu sollte unbedingt auch der Kontakt zum eigenen PVS-Hersteller gesucht und erfragt werden, wann hier mit Schulungsmaterial zu rechnen ist. Denn klar ist – unabhängig von den gemeinsamen Funktionsanforderungen – nicht nur jede Krankenkasse hat für ihre Patienten ein eigenes Frontend, nein, das gilt auch auf PVS-Seite. Die gematik hat angekündigt, jeweils PVS-bezogene Anleitungen und Videomaterial zur Verfügung zu stellen, außerdem sind spezifische Schulungen für besondere Anforderungen vorgesehen. Etwa für Psychologen (besonders sensible Daten) oder für Kinderärzte (minderjährige GKV-Versicherte). Der Zeitpunkt für entsprechende Veröffentlichungen ist allerdings unklar.
D.h. im Grunde kann keine Praxis derzeit wirklich konkret in die Vorbereitung für die ePA 3.0 gehen. Selbst in den Testregionen, die also ziemlich sicher bereits in rund 10 Wochen an den Start gehen, fehlt es hierzu an wesentlichen Basisinformationen zum genauen Wie. Daraus die Schlussfolgerung zu ziehen, das ganze Thema gedanklich komplett zu verschieben, scheint allerdings kein guter Rat. Zu groß sind die prozessualen Veränderungen, die mit der ePA-Einführung für das Sprechstundengeschehen einhergehen. MVZ und Praxen als Arbeitgeber angestellter Ärzte kommt dabei eine stark koordinierende Aufgabe zu, die durch eine frühzeitige Vorbereitung seitens der Praxisleitung ohne Frage erleichtert wird.
G+G v. 27.11.2024
Kliniken fordern mehr Zeit für die Umsetzung der ePA
Handelsblatt v. 26.11.2024
Warum viele Ärzte skeptisch gegenüber ePA sind
Heise.de v. 25.11.2024
"Pseudo-Starttermin": Hausärzte kritisieren Kommunikation zum ePA-Start
„Wer die Pflicht hat, Steuern zu zahlen, hat das Recht Steuern zu sparen.“ Es gibt leider nicht viele ‚Eyecatcher‘, die zu einem Artikel mit dem Thema Steuern so gut passen, wie dieser Spruch des Bundesgerichtshofes von 1965. Mit dem nahenden Jahreswechsel gibt es zwei steuerrelevante Themen, die hochaktuell sind. Zudem wurde das Jahressteuergesetz für 2025 verabschiedet, und es stellt sich die Frage, wie es um das ‚Steuerfortentwicklungsgesetzes‘ steht. Eine gewisse Dringlichkeit entfaltet die zum Dezember rückwirkende Korrektur der Lohnsteuerbezüge für das Jahr 2024. Diese Korrektur basiert auf der unterjährigen Anpassung des Steuer- und Kinderfreibetrags. Durch eine Vereinfachung hat der Gesetzgeber vorgesehen, dass nur die Löhne, die nach dem 30. November ausgezahlt werden, vom ‚Arbeitgeber‘, respektive Lohnbüro, zu korrigieren sind. Alle bis dahin ausgezahlten Löhne bleiben unverändert. „Die lohnsteuerliche Berücksichtigung der weiteren steuerlichen Entlastung für 2024 erfolgt ausschließlich bei der Lohn-, Gehalts- bzw. Bezügeabrechnung für Dezember 2024 (Nachholung).“ Dieser Artikel von Haufe.de erörtert den Sachverhalt recht übersichtlich. Die meisten Einrichtungen nutzen für solche Frage zwar einen Servicedienstleister, dennoch scheint ein prüfender Seitenblick angebracht, denn – so unser Verständnis – durch die Anpassung verbleibt zunächst ein wenig mehr Netto vom Brutto, was sich als Ankündigung positiv in noch anstehende Personalgespräche einflechten ließe.
In dem Kontext möchten wir auch noch einmal auf die letzte Chance verweisen, im Dezember die Inflationsausgleichsprämie (IAP) auszuzahlen. Wir hatten zuletzt im Rahmen des Artikels „Der MB, der angestellte Arzt und dessen Gehalt | 'Last Call' Inflations-bonus“ (~ PRAXIS.KOMPAKT KW 42) auf diese arbeitgeberfreundliche Maßnahme zur Bonuszahlung verwiesen. Die steuer- und abgabenfreie Auszahlung ist bis 31. Dezember 2024 möglich. Die maximal 3.000 € können in Form von Zuschüssen und Sachbezügen zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise gewährt werden (~ § 3 Nr. 11c EStG). Für einen Haftungsausschluss bietet sich eine spezielle Formulierung an, sofern eine solche im Betrieb nicht ohnehin schon existiert. Ein Muster bietet das FAQ der ETL-Rechtsanwälte unter Frage 31. Befristete Arbeitnehmer dürfen dabei nach § 4 Abs. 2 TzBfG nicht anders bewertet werden als unbefristete (~ Juris.de v. 07.02.2024). Gleichzeitig ist zu beachten: „Eine Leistungsprämie als Inflationsausgleichsprämie zu verkleiden, ist keine gute Idee.“ (~ Quelle) Daher sollte grundsätzlich der Zweck der Prämie bei der Ausgestaltung der Auszahlung bedacht werden, denn die Gerichte gewichten die Intention des Gesetzgebers zur Abfederung der Inflation für Bedürftige hoch.‘ (Inflationsprämie: Fallstricke bei der Staffelung | Arbeitsgerichte legen engen Maßstab an).
Mit dem Blick auf die zukünftigen Steueranpassungen scheint es zudem angebracht, klarzustellen, dass das von der Regierung angedachte ‚Steuerfortentwicklungsgesetz‘ nicht mit dem kürzlich beschlossenen Jahressteuergesetz 2025 verwechselt werden sollte. Letzteres wurde am 22. November endgültig beschlossen und kommt somit sicher. Dahinter verbirgt sich eine regelmäßige Anpassung der steuerlichen Richtlinien – es ändert über 130 Einzelmaßnahmen eine Vielzahl von steuerrechtlichen Details, ohne jedoch große Auswirkungen auf den duchschnittlichen Arbeitnehmer (~ Pressemitteilung der Bundesregierung v. 22. November). Dementgegen wollte die Ampelregierung mit dem Steuer-Fortentwicklungsgesetz das Steuerrecht grundlegend reformieren: Geplantes Steuerfortentwicklungsgesetz bringt lohnsteuerliche Änderungen. Allerdings wurde hier im Juli 2024 zwar der Entwurf von Finanzminister Lindner beschlossen, seitdem liegt dieser aber auf Halde, bzw. ist über die erste Lesung im Bundestag bisher nicht hinausgekommen.
Springer Professional v. 23.10.2024
Steuerliche Neuregelungen ab 2025
DATEV Magazin v. 20.11.2024
BdSt: Steuerfortentwicklungsgesetz trotz Ampelbruch beschließen!
Lexware v. 08.11.2024
Mitarbeiter und Gehalt: Änderungen bei Sozialversicherung und Lohnsteuer: Das ändert sich 2025
Ab dem 1. Januar wird die neue Ausbaustufe der Hybrid-DRGs gezündet. Allerdings gehen damit auch tiefgreifende Probleme einher, die das sektorübergreifende Finanzierungsmodell aus ambulanter Sicht unattraktiv machen könnten. Nicht zuletzt sorgt dafür auch das kürzlich verabschiedete Krankenhausgesetz KHVVG. Doch der Reihe nach: Mit der Einführung der ersten Hybrid-DRGs im Januar 2024 war klar, dass es sich um eine einjährige Übergangsphase handelt. Die aktuelle vorübergehende Hybrid-DRG Verordnung läuft am 31. Dezember 2024 aus. Am 1. Januar wird es dann endlich die Möglichkeit geben, die Rechnung jederzeit einzureichen, welche die Kassen dann binnen 21 Tagen begleichen müssen. Bisher scheiterte dieses Verfahren am technischen Nachholbedarf der Kassen. Zudem wird es ab Januar 2025 eine Erweiterung des bestehenden Hybrid-DRG-Kataloges um 100 zusätzliche Eingriffe aus 7 Leistungsbereichen geben. Die Leistungen sind in der Vereinbarung vom 27.03.2024 aufgeführt (~ Link dazu | öffnet als PDF). Allerdings sind dort die Eingriffe noch ohne Preise angegeben. Ursprünglich wollten sich die Vertragspartner bis zum 30. September einigen. Vielleicht in weiser Voraussicht hatte man sich allerdings den 31. Dezember 2024 als ‚ultimativ finalen‘ Termin in das Kleingedruckte geschrieben, weshalb die jeweiligen Vergütungen wohl erst im Dezember bekannt gegeben werden.
Die Preisgestaltung wird federführend vom ‚Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus‘ (InEK) in Zusammenarbeit mit dem ‚Institut des Bewertungsausschusses‘ festgelegt. Vereinfacht beschrieben, werden dabei die Kosten evaluiert, die stationär bzw. ambulant anfallen würden, um sie – für nicht Experten schwer nachvollziehbar – in den Hybrid-DRGs zu verrechnen. Einen Einblick in das anspruchsvolle Verfahren gewährt der Abschlussbericht des InEK zu den aG-DRG 2024 ab Seite 21ff (~ Link dazu | öffnet als PDF). Zu dieser Preisgestaltung hatte sich im Oktober 2024 allerdings das Zentralinstitut der Kassenärztlichen Versorgung (Zi) eingeschaltet und seine Besorgnis geäußert, dass mit dem KHVVG letztlich eine Abwertung der Hybrid-DRGs einherginge. Daneben macht das Zi auch auf weitere Geburtsfehler aufmerksam, welche – sofern sie nun fortgeschrieben werden – „weder für Krankenhäuser noch für die Vertragsärzteschaft eine ausreichende betriebswirtschaftliche Kalkulationssicherheit hergestellt“ (~ Pressemeldung zum Änderungsantrag des Zi zum KHVVG). Bekanntermaßen wurde das KHVVG am 22. November im Bundesrat verabschiedet. Inwiefern sich die Befürchtungen bewahrheiten, wird sich voraussichtlich erst im Laufe der kommenden Jahre zeigen, denn die Wirkung des KHVVG ist langfristig angesetzt. Aus politischer Sicht passt die Einschätzung des Zi allerdings zur wahrgenommenen Marschrichtung der Gesundheitspolitik unter dem Banner der ‚Reduktion‘.
KBV v. 25.11.2024
Spezielle sektorengleiche Vergütung
ÄrzteZeitung v. 25.11.2024
DGIV-Chef Nagel: Verheddern uns bei integrierter Versorgung im Klein-Klein
KV Nordrhein v. 13.05.2024
Eingriffe mit Hybrid-DRG: Prä- und postoperative Leistungen nach EBM abrechenbar
Die MVZ-Debatte lebt an vielen Stellen von gefühlten Wahrheiten. Allerdings gilt dasselbe auch für alle anderen Fragen der vertragsärztlichen Versorgungsstrukturen. Denn es gibt kein systematisch abrufbares Wissen dazu, wie viele üBAG bestehen und welche Größe sie haben, oder dazu, wie viel Versorgungsumfang das durchschnittliche MVZ hat, wie Nebenbetriebstätten organisiert sind, oder darüber, dass in mehreren tausend Einzelpraxen zusätzlich Ärzt:innen angestellt sind. Es gibt zwar immer wieder einzelne Auswertungen von – ein systematischer Ansatz, Vergleichbarkeit oder die Option, Zeitreihen zu bilden, besteht jedoch nicht.
Das hat auch damit zu tun, dass die Vorschriften zum ambulanten Registerwesen auf Regeln des vorigen Jahrhunderts beruhen, die weder die digitalen Möglichkeiten berücksichtigen, noch Antworten auf Fragen bieten, die heutzutage relevant sind. Vor diesem Hintergrund wurde die BMG-Initiative von November 2022, alle bestehenden Register zu einem Gesamt-Arztregister zu verschmelzen und zusätzlich weiterführende Strukturdaten aufzunehmen, auch von Kassen und KVen begrüßt. Mehrwertstiftendes Ziel ist es, die bisherigen Angaben zu einzelnen LANR gleichförmig über alle K(Z)Ven mit den BSNR-Daten des Leistungsortes, respektive des MVZ, zu verknüpfen. Ergebnis wäre bei vergleichsweise geringem Aufwand eine umfassende Transparenz.
Dieses Projekt schlummert jedoch seit 22 Monaten in den Schubladen des BMG, obwohl in dem Verordnungsentwurf neben dem Ziel, Strukturtransparenz zu schaffen, auch zahlreiche weitere und wichtige Maßnahmen, das KV-System zu entlasten, enthalten sind. Warum diese eigentlich fertige Verordnung nicht weiter bearbeitet und beschlossen wird, erschließt sich uns nicht. Obwohl damals ein Stellungnahmeverfahren der Fachverbände durchgeführt wurde, ist im Anschluss nichts weiter passiert. Die so wichtige Ärzte-/Zahnärzte-ZV-Modernisierung ist vielmehr 'der Priorisierung' anderer Vorhaben des BMG zum Opfer gefallen.
Vor diesem Hintergrund fordern wir das BMG auf, das Modernisierungsprojekt zur (zahn)ärztlichen Zulassungsverordnung dringlich zu einem konstruktiven Ende zu bringen. Wir, d.h. Politik und Gesellschaft, brauchen Strukturtransparenz als Basis aller weiteren Reformbemühungen.
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