„Katastrophengemälde begleiten jede große Reform,“ kommentiert am 30. April Ex-Gesundheitsministerin Ulla Schmidt die Reaktionen rund um das tags zuvor von der Regierung Merz verabschiedete Spargesetz. (~ Quelle) Angesichts dieser treffenden Analyse ist daher die beinah leise zu nennende Reaktion der KBV besonders auffällig; entfaltet aber vielleicht gerade deswegen Wirkung. Sie kritisiert ‚technische Unzulänglichkeiten und [die] asymmetrische Wucht des Gesetzes, die deutlich spürbare Konsequenzen für die ambulante Versorgung haben werden.‘ Ausdrücklich heben die KBV-Vorsitzenden dabei hervor, dass ‚das kein Lobbyistenklagen wäre, sondern schlicht und ergreifend die Konsequenz des vorliegenden Gesetzentwurfs.‘ Die Praxen und MVZ hätten dann, gar ‚keine andere Wahl, als ihre Arbeit an die noch schlechter werdenden finanziellen Rahmenbedingungen anzupassen.‘ (~ KBV-Statement v. 29. April) Ein düsteres Szenario für Ärzt:innen wie für Patient:innen, das die Frage nach den konkreten (finanziellen) Folgen der zwölf die ambulante Versorgung unmittelbar betreffenden Punkte des Spargesetzes (~ mehr zu) aufwirft.
Sehr zügig wurden dazu Berechnungen veröffentlicht. Zentral für die ambulante Versorgung ist vor allem die Analyse des Zi, die als Grafik des Monats April 2026 daherkommt. Ausgangspunkt ist die rechnerische Übertragung der on Warken für die Vertragsärzte aVisierten Sparsumme auf die Menge aller Praxen, was im Schnitt für jeden Praxisstandort 24.000 Euro weniger Honorar bedeutete. Allerdings ist klar, dass die Streichmaßnahmen bezüglich 1) der Finanzierung für die schnelle Terminvergabe und die offene Sprechstunde, 2) der psychotherapeutischen Kurzzeitbehandlung, 3) der Organspende-Beratung und 4) der Befüllung der ePA die verschiedenen Fachgruppen in unterschiedlichem Maße treffen. Auf der Basis der Abrechnungsdaten von Oktober 2024 bis September 2025 wurde daher vom Zi au die fachgruppenbezogene Wirkung simuliert.
„Demnach sind Radiologen mit einem Vergütungsausfall von rund 68.000 Euro pro Arzt besonders stark betroffen, gefolgt von Hals-Nasen-Ohren-Ärzten (- 44.000 Euro), Phoniatern und Pädaudiologen sowie Fachärzten internistischer Fachrichtungen (- 32.000 bzw. - 31.000 Euro). Überdurchschnittlich tangiert sind auch Neurologen (- 26.000 Euro) und Orthopäden (- 23.000 Euro).“ Grund ist nachvollziehbarer Weise der Umstand, dass diese zumeist auf Überweisung aufgesuchten Fachgruppen im besonderen Maße von den seit Januar 2023 geltenden Zuschlägen für die schnelle Terminbereitstellung profitiert haben. Chirurgie, Urologie, Dermatologie und alle psychotherapeutischen Fachgruppen wären nach der Zi-Simulation mit Minderhonoraren zwischen 10.000 und 20.000 € pro Jahr betroffen; Augenärzte, Gynäkologen und Kinderärzte im Schnitt mit vierstelligen Beträgen. Wobei die Folgenabschätzung im Einzelfall stark abweichen kann, da sie stets vom Grad der bisherigen Inanspruchnahme der Extrahonorare abhängt – sprich davon, ob eher viel oder kaum mit den TSVG-Fällen gearbeitet wurde, oder ob – im Fall der Psychologen – die Anzahl der Kurzzeittherapien wegen der Extra-Honorare gezielt gesteigert wurde.
So verwundert es nicht, dass auch andere Zahlen die Runde machen. Die KV BaWü gibt an, dass die 13.000 Praxen und MVZ der Regio im Schnitt Honorarverluste von 8.800 € tragen müssten, was nur einem Drittel der Zi-Berechnung entspräche. Dagegen spricht die KV Nordrhein von 72 Tausend €, die jeder Kardiologe verlieren würde; was allerdings kein Widerspruch zu den Zi-Zahlen sein muss, da dort alle Internisten gemeinsam betratet wurden. Nervenärzten und Neurologen wird von der KVNO ein Minus von 38 Tsd. € prophezeit, was von der Prognose des Zi drastisch nach oben abweicht. Gleiches gilt auch für Chirurgen und Orthopäden, denen die KVNO 34 Tsd. Verlust voraussagt (beim Zi sind es 18 bzw. 22 Tsd. €) Dafür wird nordrheinischen Radiologen nur ein halb so hohes Defizit angekündigt wie vom Zi.(~ Datenquelle ÄND v. 29. April)
So gesehen ist natürlich keine der vorliegenden Prognosen wirklich belastbar. Zur Orientierung der praxisindividuellen Betroffenheit bietet sich daher näherungsweise der Vergleich mit dem Vergütungsniveau von 2022 an, bzw. die genaue Kontrolle, wie viel Honorar über die betroffenen Sonderhonorare, die jetzt gestrichen werden sollen, aktuell generiert wurde.
Gesondert betrachtet werden müssen im Übrigen die Hausärzte, weil die im EBM-Bereich spielenden Vergütungen (und deren Streichungen) je nach praxisindividuellem HZV-Anteil weniger relevant sind. Das Zi hat den durchschnittlichen Honorarverlust für die hausärztliche Versorgung mit 9.975 € angegeben. Wobei zu beachten ist, dass hier pro Betriebsstätte gerechnet wurde. Das bedeutet für Gemeinschaftspraxen und MVZ mit mehreren Ärzt:innen, dass diese Angabe nach oben angepasst werden muss und für Einzelpraxen entsprechend nach unten. Das gilt auch für die oben genannten Zi-Zahlen für die Facharztgruppen. Über die Berechnungsgrundlage der KVNO, bzw. der KV BaWü ist dagegen nichts bekannt.
Bleibt am Ende die Frage, was all diese Prognosen wert sind? Primär sind sie als politisch notwendiges Geklapper der ärztlichen Interessenverbände zu werten. Bisher gibt es ja auch kein verbindliches Gesetz, sondern ‚nur‘ den sogenannten Regierungsentwurf, der am 29. April dem Bundestag zur weiteren Beratung übergeben wurde. Was immer auch bedeutet: Es kann sich noch alles ändern. Wie wahrscheinlich das hinsichtlich der vertragsärztlichen Vergütungsaspekte ist, ist derzeit kaum abzusehen. Klar ist aber, dass die Streichungen nicht ins Jahr 2026 hineinwirken, selbst dann, wenn das Spargesetz bereits – wie von Kanzler Merz angestrebt – vor der Sommerpause verabschiedet werden soll. Konkret heißt es dazu im Regierungsentwurf: „Die Zuschläge für einen schnellen Behandlungsbeginn nach der Vermittlung eines Termins durch die Terminservicestelle sind mit Wirkung zum 1. Januar 2027 aus dem EBM zu streichen, sodass diese Leistungen nicht mehr existieren und damit gestrichen werden können.“
Übrigens wird auch vorgegeben, dass die bisher extrabudgetär gezahlten Vergütungen in die MGV zurückgeführt werden. Dies bedeutet, in der MGV steigt parallel zu den EGV-Streichungen der Gesamttopf wieder ein Stück weit an. Der Gesetzesentwurf gibt hierfür vor: „Diese Rückbereinigung hat im Kalenderjahr 2027 zu erfolgen. Anpassungen beim Punktwert und beim Behandlungsbedarf sind zu berücksichtigen. Der Bewertungsausschuss hat für das Verfahren der Rückbereinigung entsprechende Vorgaben zu machen.“ Ob dieser Aspekt bei den vorgestellten Simulationsrechnungen berücksichtigt wurde, dürfte schon aufgrund der Komplexität einer solchen Wechselwirkungsberechnung fraglich sein.