„Uns erreichen derzeit täglich zahlreiche Anfragen dazu, wann die KV denn verbindliche Aussagen zum neuen, einnahmeorientierten Honorarverteilungsmaßstab (eHVM) machen kann.“ Ein Satz aus einem Brief der KV Hessen an ihre Mitglieder, den wir als Verband ähnlich hätten schreiben können. Denn das Warken'sche Spargesetz ist zwar einerseits recht präzise in seinen Streichungsvorgaben, überlässt andererseits aber die Umsetzungsdetails weitreichend dem Bewertungsausschuss, der wiederum teils bis Februar 2027 Zeit hat, die Vorgaben umzusetzen. Die Folge ist eine extrem große Planungsunsicherheit für das anstehende Haushaltsjahr. Die hessischen KV-Vorstände führen zu dieser Situation aus: „Teilweise (…) teilt man uns Insiderwissen darüber mit, wie der neue eHVM ab dem Quartal 1/27 aussehen wird. Ein Insiderwissen, über das selbst wir, als Vorstände dieser KV, nicht verfügen – und auch gar nicht verfügen können.“ (~ Quelle) Eine Ansage, mit der sie den maßgeblichen Punkt herausstellen: Praxen und MVZ müssen das Wirtschaftsjahr 2027 ohne valide Planungsgrundlagen vorbereiten. Ein Umstand, auf den die einzelnen KVen unterschiedlich reagieren.
Die KV Westfalen-Lippe etwa gibt an, dass ‚die endgültigen Beratungen zum Honorarverteilungsmaßstab sehr wahrscheinlich erst Anfang kommenden Jahres stattfinden‘, (~ Quelle) während die KV Berlin einen angepassten HVM mit einer ausgesprochen strengen Fallzahlzuwachsbegrenzung, aber auch mit der Ankündigung der Bekanntgabe von Garantieauszahlungswerten ab Januar 2027 bereits beschlossen hat: ~ Infos & Download. Die KV Thüringen hat noch keine genauen Pläne, kündigt aber an, eine Härtefallregelung umzusetzen, die allerdings erst greifen soll, wenn sowohl das Gesamthonorar einer Praxis als auch ihr MGV-Honorar um mehr als 20 % gegenüber dem Vorjahresquartal sinken. Gleichzeitig kündigt deren Vorsitzende als Maxime an: „Wir werden Haus- und Fachärzte nicht gegeneinander ausspielen.“ (~ Quelle | Redemanuskript v. 12. September)
Einen anderen Weg beschreitet die KV Nordrhein, die – natürlich eingedenk dessen, dass auch hier die eingangs dargestellten Auskunftsunmöglichkeiten bestehen – eine ausführliche Fragen-Antwort-Seite erstellt hat und dabei auch schwierige Fragen vergleichsweise differenziert beantwortet. Etwa die danach, warum die KV noch keine konkreten Aussagen treffen könne oder welche Leistungen künftig weiter extrabudgetär sein werden. Daher lohnt sich ein Blick in diese Fragensammlungen auch für Praxisverantwortlich anderer KVen. Noch andere Schwerpunkte setzt die KV Rheinland-Pfalz, die ihren Mitgliedern unter dem Label „Sicher entscheiden mit Daten nahe Echtzeit“ ein Controlling-Tool zur Verfügung stellt, das tagaktuell praxisindividuelle Honorarsimulationen bieten und auf Basis statistischer Verfahren auch die weitere Entwicklung/Honorardeckelung im Quartal berücksichtigen soll (~ über den KVRP-Praxispilot). Damit ist die rheinland-pfälzische KV die erste, die der Ankündigung der KBV vom Sommer, derartige Tools allen Praxen/MVZ zur Verfügung zu stellen, nachgekommen.
Dass die KVen jetzt für alle Praxen solche Auswertungs- und Prognosetools zur Verfügung stellen (sollen), ist einer der wenigen positiven Nebeneffekte der Spargesetzgebung. Auch wenn unklar ist, ob überhaupt und wie gut die einzelnen KVen sich dabei Mühe geben, das Tool auch mit Blick auf die Besonderheiten kooperativer und/oder fachübergreifender Leistungserbringung nutzbar zu machen. Insgesamt sind diese neuen Controlling Tools als Umsetzungshilfe für den Ansatz der KBV gedacht, der einnahmeorientierten Ausgabenpolitik der Krankenkassen ein einnahmenorientiertes Leistungsangebot der Vertragsärzteschaft entgegenzusetzen. Gemeint ist damit, dass alle Ärzt:innen und Psychotherapeut:innen praktisch aufgefordert sind, ihre Sprechzeiten im Rahmen des Zulässigen auf das wirtschaftlich vertretbare Maß zu schrumpfen.
In der Vorstellung der KBV soll niemand mehr Leistungen erbringen, als die, die zu 100%, sprich ohne Abstaffelung vergütet werden. Dahinter steckt das ausgerufene Credo, wonach „es keine unendliche Leistungsverpflichtung der Praxen für GKV-Patienten [gibt], auch nicht bei vollem Versorgungsauftrag“. (~ Quelle) Vor diesem Hintergrund ist auch die im Sommer von der KBV-Rechtsabteilung veröffentlichte Broschüre „Privatsprechstunde + Sicherstellungsauftrag“ (~ PDF | 4 Seiten) zu verstehen, die der Einordnung dazu dienen soll, unter welchen Bedingungen ein Vertragsarzt seine GKV-Patienten bei Budgetausschöpfung (nicht) auf Privatleistungen verweisen darf. Oder, in der Zuspitzung von KV-Vorstand Gassen ausgedrückt: „Umgerechnet entspricht [die Kürzung] einem Volumen von etwa 46 Millionen Behandlungsfällen weniger. … Daraus ergibt sich die Notwendigkeit, die Praxisorganisation vor Ort so zu gestalten, dass das Leistungsangebot sich an den zur Verfügung stehenden Mitteln orientiert. Hierfür brauchen die Praxen ein Zahlengerüst, das ihnen zeigt, wie viele Behandlungsfälle in etwa innerhalb des Budgets zu versorgen sind, damit sie ihre Praxisorganisation entsprechend anpassen können.“ (~ Rede Andreas Gassen v. 4. September)
Der bayrische KV-Vorstand Heinz ergänzt (hier als Transkript eines Podcasts): „Es ist Konsens unter allen KVen, dass wir aus diesem Hamsterrad, das wir im Grunde die letzten Jahrzehnte hatten, aussteigen müssen. Und das bedeutet, dass die HVM regional alle so gestrickt werden, dass wir den Kolleg:innen helfen, die Behandlungsfallzahlen zu reduzieren, und damit in ihren Budgets zu bleiben. […] Es wird nicht mehr so sein, dass wir über unsere Flatrate und all-inclusive alles durchführen können, sondern wir werden jetzt in diese 2-Klassen-Medizin marschieren. So ist es nun mal. So ist es politisch gewollt.“ (Quelle: Podcast des BVA mit Dr. Peter Heinz – Folge 1 | ab Minute 37:30)
Aus Sicht vieler MVZ wirken solche Planspiele der KV-Oberen, den einzelnen Ärzt:innen die Verantwortung der Terminrationierung überzustülpen, und die damit klar auf die klassische, kleinteilige Inhaberpraxis abzielen, schwierig bis fragwürdig. Gleichwohl MVZ als oft große und größere Unternehmen mit angestellten Ärzt:innen noch mal stärker unter der fehlenden Planbarkeit für 2027 leiden, wird uns vielfach zugetragen, dass ein solches Vorgehen für sie nicht in Frage kommt. Um vor diesem Hintergrund so gut wie möglich für Klarheit zu sorgen, haben wir alles, was es derzeit - Stand 2. Septemberhälfte - an dienlichen Informationen für eine MVZ-individuelle Folgenabschätzung gibt, in einer BMVZ-Arbeitshilfe zusammengefasst: Das BMG-Spargesetz & seine Folgen für den ambulanten Sektor | Einordnung zur praxisindivuellen Folgenabschätzung.
Auch wir kommen dabei jedoch nicht um den Punkt herum, dass sich viele Aussagen, etwa zu etwaigen weiteren EGV-Ausnahmen oder zur Gesamthöhe der in Q1/2027 zur Verfügung stehenden MGV, nicht seriös treffen lassen, da diese Entscheidungen schlichtweg noch ausstehen. Daher nehmen wir abschließend noch einmal Anleihe beim eingangs erwähnten Brief der hessischen Vorstände, deren Ankündigung wir uns anschließen: „Die nächsten Wochen und Monate bleiben also für uns alle sehr herausfordernd und wir können Ihnen an dieser Stelle nur versichern, dass wir so schnell wie möglich zu neuen Entscheidungen informieren werden.“ (~ Quelle)