Mitglied im BMVZ werden –
Eine starke Gemeinschaft für kooperative Versorgung

Es freut uns, dass Sie sich für eine Mitgliedschaft im BMVZ interessieren. Wir schaffen Mehrwert für die Gesellschaft, sowie für Ärzte und ihre Patienten.

Als gemeinnützig anerkannter Verband agieren wir als Sprachrohr ambulant-kooperativer Versorger und als Partner aller Akteure, die an einer zukunftsorientierten und modernen Gesundheitsversorgung arbeiten.

Sie können gerne dazu gehören!

Sie hätten gerne Hintergrundwissen und mehr Informationen darüber, was der BMVZ e.V. ist? Lesen Sie ausführlicher, wofür wir stehen und was wir konkret für unsere Mitglieder tun.

Mitgliedsanträge

Wer sind wir?

Was tun wir?

Haben Sie
Fragen zur Mitgliedschaft?

  • 030 – 270 159 50
  • buero@bmvz.de

Dem BMVZ können ambulant-kooperative Einrichtungen, d.h. vor allem MVZ und BAGs, als Ordentliche Mitglieder beitreten.

Außerdem bieten wir komplementären Unternehmen der Gesundheitswirtschaft, wie z.B. Beratungsunternehmen, Anwaltskanzleien und Dienstleistern die Möglichkeit, förderndes Mitglied zu werden. Voraussetzung ist, dass die Ziele des Vereins unterstützt werden.

Die Regel im Verband ist die Einrichtungsmitgliedschaft eines MVZ oder Unternehmens – Einzelpersonen werden nur in begründeten Ausnahmefällen aufgenommen.

Die Regelmitgliedschaft im Verband ist die Einrichtungsmitgliedschaft eines MVZ oder Unternehmens. Einzelpersonen werden entsprechend in jeweiliger Einzelfallentscheidung nur in begründeten Ausnahmefällen, die sich auf dem BMVZ in besonderer Weise verbundene Personen, die nicht mehr aktiv im Berufsleben stehen, beschränken, aufgenommen.

Mitgliedsbeiträge werden in gestaffelter Höhe erhoben, wobei sich die Zuordnung nach der Größe eines MVZ oder Mitgliedsunternehmens richtet. Alle Details können der jeweils aktuellen Beitragsordnung entnommen werden. Darin ist neben den in den §§ 5 und 6 angegebenen Beitragssätzen im Falle Ordentlicher Mitglieder auch die Regelung über die Beitragsreduzierung im ersten Mitgliedsjahr (§ 4) zu beachten.

§3 Mitglieder

  1. Der Verein hat a) ordentliche Mitglieder, b) fördernde Mitglieder und c) Ehrenmitglieder.
  2. Ordentliches Mitglied können alle Einrichtungen, die über eine Zulassung als 1. Medizinisches Versorgungszentrum oder nach § 402 SGB V oder 2. Berufsausübungsgemeinschaft gemäß Begriffsbestimmung des BMV-Ärzte/Zahnärzte verfügen, sein.
  3. Förderndes Mitglied können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die, ohne die Voraussetzungen der Ziffer 2 zu erfüllen, die Ziele des Vereins unterstützen.
  4. Zu Ehrenmitgliedern können durch Beschluss der Mitgliederversammlung natürliche Personen ernannt werden, die sich um die Ziele des Vereins besonders verdient gemacht haben.

§4 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet der Vorstand. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand gerichtet werden soll.
  2. Den Mitgliedern ist der Aufnahmewunsch rechtzeitig zur Kenntnis zu bringen und die Möglichkeit zur Einwendung zu geben. Die Inkenntnissetzung der Mitglieder hat schriftlich oder per E-Mail zu erfolgen. Einwendungen sind schriftlich oder per E-Mail innerhalb von 14 Tagen nach Mitteilung zu erheben. Wurden Einwände durch Ordentliche Mitglieder erhoben, ist der Aufnahmeantrag abweichend von Absatz 1 Satz 1 von der nächsten Mitgliederversammlung zu entscheiden.
  3. Bei Ablehnung eines Antrages besteht keine Verpflichtung, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.