Anstellung | angestellter Arzt
Ob ein Arzt angestellt oder niedergelassen tätig ist, sagt ausschließlich etwas über seinen berufs-, steuer- und sozialversicherungsrechlichen Status aus. Für die stellenweise immer noch verbreitete Annahme, dass angestellte Ärzte weniger gute Ärzte oder Mediziner zweiter Klasse seien, gibt es keine inhaltliche Grundlage. Medizinisch und auch, was die berufsrechtlichen Pflichten – bspw. Sorgfaltspflicht, Schweigepflicht, Fortbildungspflicht – betrifft, werden an angestellte Ärzte exakt dieselben Anforderungen gestellt wie an deren niedergelassene Kollegen. Im Rahmen der Bedarfsplanung benötigen angestellte Ärzte, um tätig werden zu dürfen, einen Arztsitz, der in ihrem Fall jedoch oft sinngleich als Versorgungsauftrag bezeichnet wird. Der wesentliche Unterschied ist daher, dass das unternehmerische Risiko, das selbständig tätige Ärzte tragen, bei angestellten Ärzten der Arbeitgeber übernimmt. Angestellte Ärzte erhalten daher für ihre Leistung ein festgelegtes Gehalt, das logischerweise niedriger ist als das Honorar, das ein selbständiger Arzt erzielt. Im Gegenzug haben sie in Fragen etwa der Urlaubsplanung, Krankheit und Arbeitszeit dieselben Rechte wie Angestellte anderer Branchen auch. So ist es beispielsweise die Aufgabe des MVZ bei Abwesenheitszeiten für die vorgeschriebene Vertretung zu sorgen und die Erfüllung der alle Ärzte treffenden Bereitschaftsdienstpflichten zu organisieren. Bei all diesen Aspekten handelt es sich jedoch um nicht-medizinische Organisationsfragen. Was die Patientenbehandlung und sämtliche Therapieentscheidungen betrifft, unterliegen angestellte Ärzte keinerlei Weisungsbefugnis. Dies ist eine der zentralen Vorschriften des Berufsrechtes und gehört zum ärztlichen Selbstverständnis. Alles Gesagt gilt ebenso für (angestellte) Zahnärzte und psychologische Psychotherapeuten.