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Fachglossar

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VERSORGUNGSEBENE

  • Anstellung | angestellter Arzt

    Ob ein Arzt angestellt oder niedergelassen tätig ist, sagt ausschließlich etwas über seinen berufs-, steuer- und sozialversicherungsrechlichen Status aus. Für die stellenweise immer noch verbreitete Annahme, dass angestellte Ärzte weniger gute Ärzte oder Mediziner zweiter Klasse seien, gibt es keine inhaltliche Grundlage. Medizinisch und auch, was die berufsrechtlichen Pflichten – bspw. Sorgfaltspflicht, Schweigepflicht, Fortbildungspflicht – betrifft, werden an angestellte Ärzte exakt dieselben Anforderungen gestellt wie an deren niedergelassene Kollegen. Im Rahmen der Bedarfsplanung benötigen angestellte Ärzte, um tätig werden zu dürfen, einen Arztsitz, der in ihrem Fall jedoch oft sinngleich als Versorgungsauftrag bezeichnet wird. Der wesentliche Unterschied ist daher, dass das unternehmerische Risiko, das selbständig tätige Ärzte tragen, bei angestellten Ärzten der Arbeitgeber übernimmt. Angestellte Ärzte erhalten daher für ihre Leistung ein festgelegtes Gehalt, das logischerweise niedriger ist als das Honorar, das ein selbständiger Arzt erzielt. Im Gegenzug haben sie in Fragen etwa der Urlaubsplanung, Krankheit und Arbeitszeit dieselben Rechte wie Angestellte anderer Branchen auch. So ist es beispielsweise die Aufgabe des MVZ bei Abwesenheitszeiten für die vorgeschriebene Vertretung zu sorgen und die Erfüllung der alle Ärzte treffenden Bereitschaftsdienstpflichten zu organisieren. Bei all diesen Aspekten handelt es sich jedoch um nicht-medizinische Organisationsfragen. Was die Patientenbehandlung und sämtliche Therapieentscheidungen betrifft, unterliegen angestellte Ärzte keinerlei Weisungsbefugnis. Dies ist eine der zentralen Vorschriften des Berufsrechtes und gehört zum ärztlichen Selbstverständnis. Alles Gesagt gilt ebenso für (angestellte) Zahnärzte und psychologische Psychotherapeuten.

  • Arztsitz | Versorgungsauftrag

    Die möglichst gleichmäßige Verteilung der Ärzte und Psychologen wird – mit Ausnahme der Zahnmedizin – über die sogenannte Bedarfsplanung gesteuert. Als Planungsgröße wurde der Arztsitz eingeführt. Bei angestellt tätigen Medizinern wird bedeutungsgleich auch der Begriff Versorgungsauftrag verwandt. Ein ganzer Sitz, bzw. Versorgungsauftrag kann auf bis zu vier Ärzte geteilt werden. Entsprechend gibt es neben sogenannten vollen Sitzen auch Viertelsitze, Halbsitze und Dreiviertelsitze. Die Zahl der verfügbaren Arztsitze, bzw. Versorgungsaufträge ist durch die Bedarfsplanung grundsätzlich begrenzt. Um Kassenpatienten behandeln zu dürfen, braucht daher jeder Arzt einen solchen ‘Sitz’, der eine Art Lizenz zur Abrechnung mit der Gesetzlichen Krankenversicherung darstellt. Auch MVZ brauchen solche ‘Sitze’, um Ärzte anstellen zu können – große MVZ entsprechend viele davon. Über die Verteilung der Sitze entscheiden die regionalen Zulassungsausschüsse, in denen die Gesetzlichen Krankenkassen zusammen mit den KVen beraten und Entscheidungen treffen. Im Fall der Einzelpraxis können die Begriffe Arztsitz und Zulassung synonym verwandt werden. Für das MVZ gilt dagegen, dass es eine Zulassung erhält, der jeweils mehrere Arztsitze, respektive Versorgungsaufträge zugeordnet sind.

  • Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) | Gemeinschaftspraxis

    Um in juristischen Zusammenhängen sprachlich präziser zu sein, wurde 2007 der Begriff der ärztlichen Berufsausübungsgemeinschaft, abgekürzt als BAG, neu eingeführt. Er beschreibt diejenigen Praxisformen, die bis dahin als Gemeinschafts- oder auch Gruppenpraxis bezeichnet wurden. Notwendig war die Änderung, weil mit der Flexibilisierung der ärztlichen Berufsausübung zu dieser Zeit weitere Formen der Zusammenarbeit zwischen Ärzten entstanden sind. So gibt es inzwischen auch die Teil-Berufsausübungsgemeinschaft und die überörtliche Berufsausübungsgemeinschaft (üBAG). Außerdem können auch MVZ Teil einer BAG sein, indem sie sich etwa mit anderen Ärzten oder Gemeinschaftspraxen zu einer solchen zusammenschließen. Die trennscharfe Unterscheidung zwischen BAG und Gemeinschaftspraxis ist vor allem für Juristen wichtig. Im Alltag lassen sich beide Begriffe synonym verwenden. Dass zwischen Ärzten eine Berufsausübungsgemeinschaft besteht, muss gegenüber dem Patienten auf dem Praxisschild angekündigt werden. Es besteht zudem ein Genehmigungsvorbehalt der Zulassungsausschüsse –  die Zusammenlegung von Praxen zu einer BAG muss also beantragt werden und unterliegt gewissen Regeln. Von der Gemeinschaftspraxis/BAG sind – obwohl in beiden Fällen mehrere Ärzte in einer Praxis tätig sind – rechtlich und statistisch die MVZ zu unterscheiden.

  • Filiale | Zweigstelle

    Grundsätzlich gilt, dass ambulant tätig Ärzte ihre Tätigkeit nicht ‚im Umherreisen‘ ausüben dürfen – d.h. mit der Zulassung, bzw. der Anstellungsgenehmigung wird ganz konkret immer auch ein eine Adresse angegeben und festgeschrieben, an der ein Arzt tätig wird. Möchte ein Arzt mit seiner Praxis – oder gar ein ganzes MVZ – umziehen, muss dies entsprechend dem Zulassungsausschuss zur Genehmigung vorgelegt werden. Mit dem GKV-Vertragsarztrechtsänderungsgesetz aus dem Jahr 2006 wurde zusätzlich die Möglichkeit geschaffen, dass Ärzte ihre Tätigkeit nicht nur am eigentlichen Praxissitz, sondern regulär auch an weiteren Orten ausüben können. Dafür wurde zulassungsrechtlich das Begriffspaar Hauptbetriebsstätte und Nebenbetriebsstätte gefunden. Inhaltsgleich werden für den weiteren Ort auch die Bezeichnungen Zweigstelle, Zweigpraxis oder Filiale verwandt – grundsätzlich liegen diese in örtlicher Nähe zum Hauptstandort. Allerdings sind an den entsprechenden Grenzen auch KV-übergreifende Zweigstellen möglich. Ziel der Zweigpraxenregelung war die örtliche Flexibilisierung der Berufsausübung, wobei geregelt ist, dass bezogen auf die Praxis, bzw. das gesamte MVZ die Mehrheit aller Sprechstunden stets in der Hauptbetriebsstätte angeboten werden müssen. Gerade größere MVZ können also mehrere Zweigstellen betreiben, die grundsätzlich aber entweder nur ein Teil der Fachrichtungen und/oder weniger Sprechstunden als der Hauptstandort anbieten. Rechtlich und statistisch bilden eine Hauptbetriebsstätte und alle zugehörigen Nebenbetriebsstätten ein MVZ. Obwohl daher die zahlreichen MVZ mit Zweigstellen dezentrale Versorgung in der Fläche anbieten, bildet sich dies statistisch in der MVZ-Statistik nicht ab, da hier nur die Zahl der Hauptbetriebsstätten erfasst wird. Aus Patientensicht ist es unerheblich, ob ein Arzt am Praxissitz oder in der Filiale aufgesucht wird.

  • Medizinisches Versorgungszentrum (MVZ)

    Das MVZ ist in erster Linie eine gesellschaftsrechtliche Variante der Praxisorganisation, bei der immer mindestens zwei Ärzte zusammen tätig sein müssen. Hierin ähnelt es der klassischen Gemeinschaftspraxis. Anders als diese, ist ein MVZ aber laut Gesetz eine Einrichtung, deren Arztzahl nach oben wiederum nicht begrenzt ist. Es gibt daher sowohl sehr kleine und/oder fachgleiche MVZ, als auch Zentren mit deutlich zweistelligen Arztzahlen und sehr vielen verschiedenen Fachrichtungen unter einem Dach. Als Träger eines MVZ sind im Wesentlichen seit 2011 nur Vertragsärzte (-zahnärzte und -psychotherapeuten), Krankenhäuser sowie Dialyseträger zulässig.  Dieser Kreis wurde 2015 um Kommunen und 2019 um KV-zertifizierte Arztnetze erweitert. Um dem Umstand, dass über die Rechtsform des MVZ auch Nicht-Ärzte ambulante Versorgung anbieten und gegenüber der GKV abrechnen dürfen, auszugleichen, gilt es als Betriebsvoraussetzung eines jeden MVZ, dass es parallel zur Geschäftsführung eine(n) für alle medizinischen Fragen verantwortlichen Ärztliche(n) Leiter(in) geben muss. Häufig werden in MVZ für den eigentlichen Praxisbetrieb Ärzte und Ärztinnen angestellt, die – wie die selbständig niedergelassenen Ärzte auch – zu festen Sprechzeiten Patienten behandeln. Formaler Unterschied ist, dass die Zulassung des MVZ – anders als bei der Niederlassung – gerade nicht an den einzelnen Arzt gebunden ist, sondern der Einrichtung selbst erteilt wird. Dadurch besteht ein MVZ grundsätzlich unabhängig von Arztwechseln. Beendet ein angestellter Arzt seine Tätigkeit im MVZ, liegt es im Interesse des Trägers, schnellstmöglich für die Nachbesetzung des Sitzes zu sorgen, denn dieser verbleibt im MVZ.

  • Niederlassung | Niederlassungspraxis

    Seit dem Kassenarztgesetz von 1955 war in Deutschland der niedergelassene Arzt – oder auch Arzt in Niederlassung – der wichtigste Akteur der ambulanten Versorgung. Da der Arztberuf, vergleichbar mit den Apothekern oder Juristen, zu den sogenannten freien Berufen gehört, steht das Wort Niederlassung dafür, dass der Arzt (Apotheker, Jurist etc.) sich beruflich selbständig macht und in eigener unternehmerischer Verantwortung Patienten behandelt (Medikamente herstellt, Mandanten betreut, etc.). Dafür bestehen spezifische berufsrechtliche Hürden. Voraussetzung, um sich als Arzt in Deutschland niederzulassen, ist sowohl die Approbation als auch der Nachweis einer abgeschlossenen Facharztausbildung. Außerdem gilt, dass Niederlassungsmöglichkeiten nur dort bestehen, wo laut Bedarfsplan Planstellen unbesetzt sind. Niederlassung und Anstellung bilden begrifflich ein Gegensatzpaar. Inhaltlich bestehen jedoch für alle Ärzte dieselben hohen fachlichen Anforderungen und berufsrechtlichen Pflichten. Im Laufe ihres Berufslebens können Ärzte zwischen dem Status ‘niedergelassen’ und ‘angestellt’ auch wechseln.

  • Zulassung | Ermächtigung

    Die Zulassung ist Voraussetzung einer jeden Tätigkeit im ambulanten Sektor. Ausgenommen sind lediglich rein privat tätige Mediziner, die aber auch nicht zu Lasten der GKV behandeln dürfen, sondern Privatrechnungen stellen. In Abgrenzung dazu heißen zugelassene Ärzte auch Vertragsärzte (früher inhaltsgleich Kassenärzte). Auch Zahnärzte benötigen eine Zulassung, gleichwohl es bei ihnen keine Niederlassungsbeschränkung durch die Bedarfsplanung gibt. Mittels der Zulassung wird quasi ein Vertrag mit dem System der gesetzlichen Krankenkassen geschlossen, der den Arzt einerseits verpflichtet eine definierte Anzahl an Sprechstunden zu festgelegten Qualitätsstandards für GKV-Patienten anzubieten, und es ihm anderseits erlaubt, die Honorare dafür über die KVen bei den gesetzlichen Kassen einzufordern. Jede vertragsärztliche Zulassung ist mit einem oder mehreren Arztsitzen, bzw. Versorgungsaufträgen verknüpft. Ärzte, die eine Praxis eröffnen, oder Träger, die ein MVZ gründen möchten, müssen beim Zulassungsausschuss einen sogenannten Zulassungsantrag stellen. Ob diesem stattgegeben wird, hängt einerseits von der Bedarfsplanung ab, ist andererseits aber auch an persönliche Qualifikationen gebunden. So müssen alle Ärzte in diesem Verfahren beispielsweise auch ein polizeiliches Führungszeugnis vorlegen. Auch Zahnärzte benötigen eine Zulassung, bzw. müssen einen Zulassungsantrag stellen, gleichwohl es bei ihnen keine Niederlassungsbeschränkung durch die Bedarfsplanung gibt. In der Humanmedizin können die Zulassungsausschüsse bei besonderen regionalen oder lokalen Versorgungsengpässen können zudem in eigentlich gesperrten Planungsbereichen Sonderbedarfszulassungen erteilen. Mit der Zulassung verwandt ist die Ermächtigung – eine inhaltlich und zeitlich begrenzte Zulassung für Krankenhausärzte, ambulant tätig zu sein.

INSTITUTIONENEBENE

  • Ärztekammer | Zahnärztekammer

    Die Ärztekammern sind die berufsrechtliche Standesvertretung der Ärzte. Eine ihrer wesentlichsten Aufgaben ist die Organisation der Aus- und Weiterbildung der Ärzte und der einzelnen Fachgruppen. Während in den Kassen(zahn)ärztlichen Vereinigungen nur diejenigen Ärzte organisiert sind, die ambulant zu Lasten der GKV tätig sind, sind in der Kammer sämtliche Ärzte automatisch Mitglied, die erfolgreich approbiert haben. Die Approbation ist der fachliche Nachweis, dass ein Arzt die vorgeschriebene Ausbildung absolviert und die Prüfung bestanden hat. Mit der Erteilung der Approbation durch die Kammer ist die Befugnis verbunden, die Berufsbezeichnung ‘Arzt’ führen zu dürfen. Davon zu unterscheiden ist die Facharztanerkennung, die eine weitere Stufe und Spezialisierung der ärztlichen Ausbildung markiert. Um ambulant tätig sein zu dürfen, brauchen niedergelassene wie angestellte Ärzte sowohl die Approbation als auch die Facharztanerkennung. Letztere wird meist im Krankenhaus erworben, weshalb man dort als sogenannte Assistenzärzte häufig approbierte Mediziner trifft, die gerade ihre Facharztausbildung absolvieren. Wie die KVen sind auch die Ärzte- und Zahnärztekammern regional organisiert. Zusätzlich gibt es eine Bundesärztekammer (BÄK) und eine Bundeszahnärztekammer (BZÄK).

  • Bedarfsplanung

    Seit 1993 wird mit dem Instrument der Bedarfsplanung versucht, zu erfassen und zu steuern, welche und wie viele Ärzte wo gebraucht werden. Im Bedarfsplan ist daher für jede Fachrichtung und jede Region eine genaue Zahl an Arztsitzen festgelegt, die benötigt wird, um die Bevölkerung im Sinne des Plans angemessen zu versorgen. Die sogenannten Planungsbezirke sind in Abhängigkeit von der jeweiligen Fachgruppe verschieden groß. Eher technische Fächer wie z.B. die Strahlenmedizin werden auf Bundeslandebene beplant, während der Allgemeinmedizin eine kleinräumige Planung zugrunde liegt. Für sie werden die Soll-Arztzahlen pro sogenanntem Mittelbereich, der eine mittelgroße Stadt und deren Umland beschreibt, vorgeschrieben. Die Regeln dafür werden durch die Bedarfsplanungsrichtlinie definiert. Für niederlassungswillige Ärzte sowie für Praxen und MVZ, die Ärzte anstellen wollen, ist von Bedeutung, ob ihr Planungsbereich „offen“ oder „gesperrt“ ist. Relevant hierfür ist der Versorgungsgrad einer Fachgruppe in einer Planungsregion. Ab einem Versorgungsgrad von 110 Prozent wird ein Planungsbereich grundsätzlich gesperrt.

  • Gesetzliche Krankenversicherung (GKV)

    In Deutschland ist es Vorschrift, dass jeder Bürger Mitglied einer Krankenversicherung sein muss. Dies dient der Absicherung individuell ansonsten nicht kalkulierbarer Kosten im Krankheitsfall. Per Gesetz sind so gut wie alle Arbeiter und Angestellten Pflichtmitglieder in den Gesetzlichen Kassen. Nur wer über der recht hohen Versicherungspflichtgrenze verdient, darf das System auf Wunsch verlassen. Innerhalb der Gesetzlichen Krankenversicherung gibt es sechs unterschiedliche Kassenarten: Allgemeine Ortskrankenkassen (derzeit elf), Betriebskrankenkassen (derzeit 85), Innungskrankenkassen (derzeit sechs), Ersatzkassen (derzeit sechs) sowie Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau und die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See. Alle gesetzlichen Krankenkassen sind im Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) vertreten. Letztlich geht es bei der GKV darum, die Kosten der Gesundheitsversorgung durch die Solidargemeinschaft der GKV-Mitglieder und ihrer Arbeitgeber gemeinschaftlich zu getragen. In der Privaten Krankenversicherung (PKV) finanziert dementgegen jeder Versicherte dem Grunde nach sein eigenes Risiko. Privatpatienten erhalten daher auch für alle in Anspruch genommenen Leistungen direkt eine Rechnung vom Arzt oder Krankenhaus, während für alle GKV-Patienten über die im SGB V vertraglich geregelte Dreiecksbeziehung aus Kassen, KVen und Patienten ein belastbares Sachleistungssystem geschaffen wurde.

  • Kassen(zahn)ärztliche Vereinigung (KV | KZV)

    Um die Sicherstellung der Versorgung zu organisieren und zu gewährleisten, gibt es in jedem Bundesland eine Kassenärztliche Vereinigung, kurz KV, in der (fast) alle angestellten und niedergelassenen Ärzte der Region automatisch Mitglied sind. Aufgrund seiner Größe ist das Land Nordrhein-Westfalen sogar in zwei KVen unterteilt: Nordrhein und Westfalen-Lippe. Zusätzlich zu den 17 regionalen KVen gibt es mit der KBV, der Kassenärztlichen Bundesvereinigung, eine überregionale Gesamtvertretung. Da zudem in der Welt der ambulanten Versorgung grundsätzlich zwischen der Zahnmedizin und allen anderen humanmedizinischen Fachrichtungen (bspw. Gynäkologie, Augenheilkunde, Allgemeinmedizin, etc.) unterschieden wird, haben die Zahnärzte eigene Selbstverwaltungsgremien, die KZVen. Vom Aufgabenumfang her entsprechen sie den KVen. Als Dachverband gibt es entsprechend auch eine Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV). Jede KV/KZV ist Teil der Zulassungsgremien und damit zum einen maßgeblich für die Gewährleistung einer flächendeckend guten Erreichbarkeit der Ärzte zuständig. Zum anderen sorgt sie innerhalb der Ärzteschaft für die Verteilung der Honorare, die Kontrolle der Wirtschaftlichkeit der Leistungserbringung, ist aber auch die Interessenvertretung der Ärzteschaft gegenüber Politik und Krankenkassen. Alle sechs Jahre (2016 | 2022 | 2028) wird in den KVen die Vertreterversammlung, eine Art Ärzteparlament und maßgebliches Organ der innerärztlichen Willensbildung, neu gewählt.

  • Selbstverwaltung im Gesundheitswesen

    Im Gegensatz zu anderen, vergleichbaren EU-Ländern (bspw. Schweden, Italien) wird die Gesundheitsversorgung in Deutschland nicht ausschließlich durch Staat, bzw. staatliche Behörden organisiert und gewährleistet, sondern es gilt das Selbstverwaltungsprinzip. Dies ist historisch gewachsen und wird im Vergleich zu rein steuerfinanzierten Gesundheitssystemen als Privileg des berufsstandes gewertet.  Das heißt: Der Staat, bzw. der Gesetzgeber gibt die gesetzlichen Rahmenbedingungen vor, aber die Träger des Gesundheitswesens organisieren sich innerhalb dieses groben Rahmens selbst, und gewährleisten in eigener Verantwortung die Gesundheitsversorgung. Zu den Selbstverwaltungsorganen gehören neben den die Ärztekammern insbesondere die Gesetzlichen Krankenkassen und die Kassenärztlichen Vereinigungen – die im Namen ihrer Mitglieder zum Beispiel beim EBM oder bezüglich des Bundesmantelvertrages-Ärzte miteinander in Verhandlung treten. K(Z)BV und GKV-Spitzenverband bilden zudem zusammen mit der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG) den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA). Dieser gilt als das wichtigste Gremium der gemeinsamen Selbstverwaltung im Gesundheitswesen, da hier Kassenvertreter und die Leistungserbringerseite (Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten und Krankenhäuser) gemeinsam mit der Patientenvertretung sowie besonderen, unparteiischen Mitgliedern entscheiden, welche medizinischen Leistungen von der gesetzlichen Krankenversicherung übernommen werden. Der GB-A ist zudem für viele praktische Aspekte der Organisation von ambulanter und stationärer Versorgung der wichtigste Normgeber.

  • Vertreterversammlung (VV) | KV-Gremien & -ausschüsse

    Die Vertreterversammlung ist das höchste Entscheidungsgremium jeder KV. Sie ist das Parlament aller in der jeweiligen Region niedergelassenen oder angestellt in Praxen oder MVZ tätigen Ärzte und Psychotherapeuten.  Schleswig-Holstein ist das einzige Bundesland, wo dieses Gremium abweichend Abgeordnetenversammlung genannt wird.  Die Vertreterversammlung debattiert in ihren regelmäßig stattfindenden Sitzungen alle grundsätzlichen Fragen der ambulanten Versorgung und beschließt Regelungen, die die KV-Mitglieder in ihrer ambulanten Tätigkeit betreffen. Die 17 regionalen KV-Vertreterversammlungen bestehen aus zwischen 30 und 50 gewählten Ärzten, die ihr Mandat ehrenamtlich ausüben, und die alle sechs Jahre durch neu bestimmt werden. Während dem KV-Vorstand die Vertretung der Mitgliederinteressen nach Außen obliegt, ist es Aufgabe der Vertreterversammlung, den dafür notwendigen Meinungsbildungsprozess KV-intern zu gestalten und zu steuern. Gleichzeitig kontrolliert sie das Vorstandshandeln und legitimiert es durch demokratische Willensbildung gegenüber der Ärzteschaft. Für die Entscheidungsfindung von Vorstand und Vertreterversammlung sind die vielfältigen ärztlichen Ausschüsse und Gremien jeder KV maßgeblich. In ihnen findet ein Großteil der Sacharbeit statt, weswegen auch hier die breite Beteiligung von Ärzten von großer Bedeutung ist. Um sich als Arzt aktiv, zum Beispiel in einer Fachkommission oder einem der vielen Ausschüsse zu engagieren, ist es in den meisten Fällen nicht Voraussetzung, Mitglied der Vertreterversammlung zu sein. Zu den wichtigsten Ausschüssen zählen etwa der Zulassungsausschuss, sowie die ausschließlich mit Ärzten besetzten weiteren Ausschüsse, etwa der Disziplinarausschuss und der Honorarausschuss. Elementar ist KV-intern zudem die Arbeit der Beratenden Fachausschüsse für Hausärzte / Fachärzte / Angestellte Ärzte / Psychotherapeuten.

  • Zulassungsausschuss | Berufungsausschuss

    Der Zulassungsausschuss ist aufgrund seiner konstituierenden Bedeutung für jede Praxis/jedes MVZ der unumgehbare Erstkontakt zur KV. Die Mitglieder des Zulassungsausschusses entscheiden per Mehrheitsbeschluss darüber, ob (Zahn-)Ärzte und Psychotherapeuten im Rahmen einer Zulassung, Anstellung oder Ermächtigung an der ambulanten Versorgung teilnehmen können. Als Mitglieder im Zulassungsausschuss werden Vertreter der Ärzte/Psychotherapeuten und Vertreter der Krankenkassen in jeweils gleicher Zahl berufen. Es handelt sich damit um ein Gremium der gemeinsamen Selbstverwaltung im Gesundheitswesen. Formal werden jedoch die Geschäfte der Zulassungsausschüsse bei/von der örtlich zuständigen KV geführt. In aller Regel beraten die Zulassungsausschüsse in regelmäßig angesetzten, nichtöffentlichen Sitzungen. Im Ergebnis ergehen sogenannte Zulassungsbescheide oder werden beantragte Genehmigungen auf Anstellung, Gründung einer BAG oder Zweigstelle bewilligt (oder abgelehnt). Die Entscheidungsfindung in den Zulassungsgremien folgt einerseits den Vorgaben des SGB V, der Bedarfsplanungsrichtlinie sowie der Zulassungsverordnung – andererseits besteht ein großer Ermessenspielraum, der regelmäßig auch zu umstrittenen Entscheidungen führt. Antragsteller können sich gegen eine Entscheidung des Zulassungsausschusses durch Anrufen des Berufungsausschusses in Form eines Widerspruchs wehren. Auch der Berufungsausschuss ist Teil der KV-Gremien und wird paritätisch durch Kassenvertreter und Ärzte besetzt. Gegen Entscheidungen der Berufungsausschüsse ist Klage vor dem Sozialgericht zulässig.

     

     

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