HINTERGRUND

Die KV Bayerns hat eine beim IGES-Institut in Auftrag gegebene Versorgungsanalyse vorgestellt, mit der – ausweislich der am 7. April 2022 veröffentlichten Pressemeldung – als Kernaussage vorgeblich belegt wird, dass “in in­ves­to­ren­getragenen MVZ die abgerechneten Honorarvolumina deutlich über denen in anderen MVZ [liegen].” Des­halb dürfe die Politik nicht länger tatenlos zusehen, wie der Einfluss von Kapital­investoren auf das Gesundheits­wesen permanent wächst.

Die IGES-Analyse selbst umfasst 341 Seiten, von denen allein 220 Seiten auf den Anhang mit detaillierten Zahlen und Grafiken entfallen. Zudem gibt es eine 38-seitige Kurzfassung. Diese Fülle an Material zeichnet ein differenziertes und für die sieben genauer unter­such­ten Fach­gruppen ein sehr unterschiedliches Bild. Im Gesamten erlau­bt sie jedoch keineswegs den von der KVB ge­zo­ge­nen Schluss – auch die Überschrift der Pressemitteilung des IGES als Verfasser, dass bayrische Investoren-MVZ höhere Honorarumsätze erzielten als Einzelpraxen,  ist mindestens irreführend. So finalisieren die IGES-Experten die Zusam­men­fassung des Kapitels zum Honorar­volumen etwa mit dem Satz (Seite 18 unten der Kurzfassung): “Die Ergebnisse hinsichtlich der Art des MVZ-Trägers variieren je nach betrachteter Fachrichtung. Der Träger, der am ehesten mit konstant höheren Honorarvolumina assoziiert sind, sind die Vertrags­ärzte.”

Dass gleichzeitig ausgerechnet diese Gruppe der Vertragsärzte in vielen der komplexen Analysen  außen vor gelassen wird, sticht auffällig ins Auge. Dabei wäre vor allem auch ein Vergleich der Abrechnung von MVZ mit ähnlichen Kooperationsstrukturen (BAG und Arztnetze) spannend gewesen – auftragsgemäß fokussiert die Versorgungs­analyse aber allein auf MVZ sowie den Untercluster der PEG-MVZ, die in Bayern nach Angaben der IGES-Autoren 0,67 % der Versorgungs­relevanz ausmachen.

Der Aussagewert der Stu­die ist daher – auch unabhängig von der eingangs wiedergegeben, sehr einseitigen Interpretation des bayrischen KV-Vorstandes – in mehrfacher Hinsicht eingeschränkt. Nähere Ausführungen dazu finden Sie nachfolgend. Im besonderen leidet die Darstellung der Gutachter daran, dass an keiner Stelle klar wird, wie die untersuchte Gruppe der dort PEG-MVZ genannten Einrichtungen gebildet wurde. Eine am 12. April 2022 vom IGES nachgereichte “Stellung­nahme zu Missverständnissen” erläutert beiläufig, dass es sich dabei nicht um eine besondere Träger­gruppe handele, sondern um eine Abgrenzung nach Eigen­tümerstrukturen, wes­halb es “keinen Sinn [mache], die „PEG-MVZ“ mit einzelnen Trägerkategorien  [zu vergleichen].” Durch diese Aussage ohne wirklichen Erklärungswert wird jedoch unsere methodische Grund­kritik verschärft statt entkräftet.