HINTERGRUND
Ein Beitrag des BMVZ e.V. zu mehr konstruktiver Zielorientierung in der Transparenzdebatte
Die aktuelle politische Debatte um MVZ speist sich aus der Sorge, dass nicht-ärztliche Akteure die ambulante Versorgung mit hoher Dynamik verändern, bzw. negative Entwicklungen stattfinden, ohne dass es bemerkt würde. Daher braucht es dringend mehr Transparenz. Hierzu schlägt der BMVZ drei Maßnahmen vor.
Der Gesetzgeber sollte möglichst zeitnah ❶ das digitale Arztregister um ausführliche Strukturkriterien erweitern, so dass alle vorliegenden strukturellen Zulassungsdaten KV-regional sowie in der Folge auch bundesweit zusammengeführt und dadurch erstmalig auswertbar werden.
Die besonders kritisch gesehenen Marktverflechtungen von Private-Equity-Akteuren würden so überregional sichtbar, da charakteristisches Merkmal für den Markteintritt von Investoren gerade ist, das ein und dieselbe Klinik bundesweit Trägerin für mehrere MVZ ist. Zu den darüber liegenden Gesellschafterebenen der derzeit rund 50 aktiven nicht-ärztlichen Akteure sollten ❷ bereits vorliegende Analysen, bzw. Recherchen stärker berücksichtigt und systematisch fortgeführt werden.
Für Patienten braucht es ergänzend Basisinformationen in leicht verständlicher Form. Der vielfach vorgetragene Vorschlag, gesellschaftsrechtliche Auskünfte verpflichtend auf dem Praxisschild anzuführen, erfüllt diese Bedingung nicht. Stattdessen fordern wir als sinnvolle Aufklärungsmaßnahme, dass ❸ MVZ auch als solche gekennzeichnet werden müssen – also unabhängig vom MVZ-Namen die Bezeichnung auf dem Praxisschild gleichförmig als M-V-Z oder Medizinisches Versorgungszentrum erfolgen muss. Tatsächlich sehen die Vorschriften dies bisher nicht vor, und die engen Praxisschildvorschriften zwingen MVZ hier in eine rechtliche Grauzone. Ankündigungspflicht besteht bisher nur für Gemeinschaftspraxen (BAG) und Praxisgemeinschaften (§ 18a MBO-Ärzte). Hierzu fordern wir eine analoge Regelung – ergänzt um die verpflichtende Angabe der jeweiligen Rechtsform bspw. als GmbH, eG, gGmbH, GbR, AöR.