In der Mitteilung der ABDA heißt es: „Solange die Berufsbezeichnung als solche noch stimmig sei – also statt »Facharzt für Allgemeinmedizin« etwa die Bezeichnung »Allgemeinmedizin« –, bestehe keine Retax-Gefahr.“ ( ABDA News v. 09.01.2024) Eine ‚Heilung‘ des Rezeptes durch den Apotheker ist mit dem digitalen Rezept nicht möglich. Bisher konnten solche „unbedeutenden Formfehler“ (§ 3 Abs.1 Nr.3 Rahmenvertrag) nach Rücksprache mit dem Arzt korrigiert werden. (~ PTA heute v. 02.06.2022)
Die Beschriftung ist gem. § 2 Abs. 1 Nr.1 AMVV auszuführen. Mittelfristig könnte es dazu kommen, dass das Freitextfeld für die Berufsbezeichnung wegfällt. Dafür könnte es ein Auswahlmenü geben. Der Deutsche Apotheker Verband (DAV) wirbt bei der KBV und dem BMG für solch eine Lösung. Zweifelsohne sind hier auch die PVS-Anbieter gefragt eine komfortable Möglichkeit zu schaffen, die nicht durch ein überbordendes Dropdown-Menü die Bearbeitungszeit der Ärzte zusätzlich erhöht.
Am 10. Januar hat der GKV-Spitzenverband verlauten lassen, dass die Apotheken ‚nicht wirklich‚ in Sorge vor Retaxationen sein müssten: Arztbezeichnung: Kassen klären Retax-Gefahr. „ „Die Retaxation obliegt der jeweiligen gesetzlichen Krankenkasse. Falsche Bezeichnungen sollten bei richtiger Anwendung der Praxisverwaltungssysteme der Ärzte ausgeschlossen sein.“ Und: „Apotheken sind nicht verpflichtet, auf zutreffende Fachgruppen zu prüfen.“
Allerdings scheint dies das Problem der Retaxgefahr aus Apothekersicht weiterhin nicht zu beheben. Am 17. Januar schildern mehrere Apotheker ihre Erfahrungen (~ Retaxfalle oder alles klar? Arztbezeichnung auf dem eRezept): „Seit einer Woche telefoniere und schreibe ich Arztpraxen an und teile den Sachverhalt mit, da die Apotheken ansonsten kein Geld der Krankenkassen erhalten!“
„Der Apothekerverband Nordrhein (AVNR) habe ihr mitgeteilt, dass „Allgemeinmedizin“ nicht reiche, „Allgemeinmediziner“ schon. (…) Vom Bayerischen Apothekerverband (BAV) gab es in einem Schreiben die Information: „Wichtig ist für Sie nur die Aussage (…) ‚Arzt‘ oder ‚Ärztin‘. Jede darüber hinaus gehende zusätzliche Facharztbezeichnung ist möglich, aber nicht zwingend. Von der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) Nordrhein [kam] hingegen die Aussage, „Allgemeinmedizin“ oder „Allgemeinmediziner“ sei nicht ausreichend. Es müsse lauten: „Arzt oder Facharzt für Allgemeinmedizin“. Ansonsten handele es sich um eine Fachrichtung. Auch ein Praxissoftwarehaus konnte keine adäquaten Antworten liefern.“