Zulassungsverzicht und Nachbesetzung in MVZ – Aktuelle Rechtsprechung zur 3-Jahres-Regelung

Bringt ein Arzt seinen Sitz in ein MVZ zum Zwecke der Anstellung in selbigem ein, muss er mindestens drei Jahre auf dieser Stelle tätig sein. Andernfalls kann das MVZ den Sitz nicht nachbesetzen. So weit die geltende Rechtsprechung. Ende 2020 hat das Sozialgericht Berlin jedoch gegenteilig entschieden und damit der gängigen Spruchpraxis der Zulassungsgremien widersprochen. Mit dem Beitrag erklären wir, worum sich der Einzelfall drehte, und ordnen ein, was die Entscheidung für die Sitzeinbringung in MVZ und BAG allgemein bedeutet.