Bringt ein Arzt seine Zulassung in ein MVZ ein, um auf diesem angestellt weiter tätig zu sein, muss er – so eine BSG-Entscheidung aus 2016 – diese Tätigkeit regelhaft mindestens drei Jahre ausüben. Andernfalls kann das MVZ den Arztsitz im Anschluss nicht weiterbetreiben.

Zu diesem Grundsatz hat das Sozialgericht Berlin Ende 2020 ein gegenteiliges Urteil gefällt: Obwohl eine Ärztin bereits nach einem Jahr aus dem MVZ ausgeschieden ist, konnte der Arztsitz nachbesetzt werden. Das Gericht entschied damit gegen die Zulassungssgremien.

Worum es im Detail geht, und was das für ähnliche Fälle in anderen MVZ und KV-Regionen bedeutet, erläutern wir in einer kurzen Fallbesprechung.

Der Beitrag wurde von Rechtsanwalt Jörn Schroeder-Printzen verfasst. Mitglieder können ihn hier als PDF-Fassung (3 Seiten) herunterladen

 

Kontext zur Problematik:

Bericht v. 13.05.2016 | Ankündigung des BSG: Änderungen bei Rechtspraxis der Sitzeinbringung ins MVZ? Pressemitteilung vom 16.10.2016 | BMVZ fordert Gesetzgeber auf, wieder Rechtssicherheit herzustellen. Praxisfrage v. 17.03.2017 | Abgeberarzt muss nun doch nicht zwingend 3 Jahre weiter arbeiten?

 

Die Umsetzung in der Praxis

Hintergründe zur 3-Jahres-Regelung

In seinem Urteil vom 04.05.2016 – B 6 KA 21/15 R hatte das BSG im Rahmen der Rechtsfortbildung die Auffassung vertreten, dass bei einem Verzicht zu Gunsten der Anstellung im Zeitpunkt der Anstellungsgenehmigung grundsätzlich geplant gewesen sein muss, dass der Arzt, der auf seine Zulassung zu Gunsten der Anstellung verzichtet hatte, im MVZ noch mindestens 3 Jahre tätig sein muss. Dabei verlangte das BSG, das im ersten Jahr nach der Anstellung der bisherige Versorgungsauftrag vollumfänglich fortgeführt wird und in den nächsten zwei Jahren jeweils zulässiger Weise um 1/4 reduziert werden kann. Begründet wurde dieses vom BSG im Wesentlichen damit, dass mit dieser Frist erreicht werden soll, dass ein Handel mit Zulassungen nicht stattfindet. Ferner sei nach Auffassung des BSG zu berücksichtigen, dass bei dem Verzicht zu Gunsten der Anstellung ausdrück­lich auf eine Überprüfung der Bedarfsnotwendigkeit des Vertragsarztsitzes verzichtet wird; anders jedoch im klassischen Nachbesetzungsverfahren.

Diese Entscheidung hat vielfältige juristische Kommentierung erhalten, die im Wesentlichen eher kritisch waren. Hintergrund hierfür ist unter anderem die Tatsache, dass die 3-jährige Tätigkeitsfrist arbeitsrechtlich nur äußerst schwierig umzusetzen ist. Ferner wurde Kritik daran geäußert, dass die Rechtsfortbildung durch das BSG zu weitgehend war.

Dem Grunde nach war die Entscheidung des BSG geeignet, eine Welle von Prozessen gegen die Zulassungsgremien zu verursachen. In der Praxis ist jedoch festzustellen, dass in Umsetzung der Entscheidung bisher keinerlei weitergehende Rechtsprechung zu finden ist. Es zeigt sich damit, dass praktikable Lösungen in der Praxis gefunden wurden.

 

Der Sachverhalt

Nun aber hatte sich das SG Berlin in seinem wohl rechtskräftigen Urteil vom 30.09.2020 – S 87 KA 155/18 erstmalig mit der praktischen Umsetzung dieser Entscheidung auseinanderzusetzen gehabt. Der hier etwas vereinfacht dargestellte Sachverhalt stellt sich wie folgt dar:

Darstellung des Sachverhaltes

Eine Fachärztin für Innere Medizin mit dem Schwerpunkt internistische Endokrinologie und Diabetologie war zunächst in der Vergangenheit über 5 Jahre bei einem Vertragsarzt im Umfang von 20 Wochenstunden beschäftigt. Der Arbeitgeber veräußerte zum 01.04.2016 seine Praxis und brachte seinen eigenen Vertragsarztsitz in ein MVZ ein. Über einen hier nicht weiter relevanten vertragsärztlichen Umweg kam die ursprünglich ange­stellte Internistin gleichfalls in das MVZ als angestellte Ärztin im Rahmen der hausärzt­lichen Versorgung. Die Internistin kündigte ihr Arbeitsverhältnis im MVZ zum 30.06.2017 und nahm im Folgenden eine Tätigkeit auf einem vollen Angestelltensitz im Endokrino­logikum B auf.

Sowohl der Zulassungsausschuss als auch Berufungsausschuss versagten dem MVZ die Nachbesetzung des hälftigen Anstellungssitzes der Internistin unter Berufung auf das Urteil des BSG vom 04.05.2016 – B 6 K 21/15 R.

Innerhalb des Zulassungsverfahrens wies die Internistin jedoch darauf hin, dass von ihrer Planung grundsätzlich vorgesehen war, langfristig als angestellte Ärztin bei dem MVZ tätig zu sein. Sie habe jedoch von dem Endokrinologikum das Angebot erhalten, auf einer ganzen Arztstelle ein deutlich breiteres Patientenspektrum zur Versorgung als in der bisherigen Praxis. Deshalb habe sie gegen den ausdrücklichen Wunsch ihres ehemaligen Arbeitgebers sich dazu entschlossen, das Arbeitsverhältnis zu kündigen und das neue Angebot anzunehmen.

 

Position des SG Berlin

Sozialgericht Berlin; Ansgar Koreng / CC BY 3.0 (DE)

Das Sozialgericht verwarf die Auffassung des Berufungsausschusses und stellte die grundsätzliche Nachbesetzungsfähigkeit des Sitzes fest. Hierbei war für das Gericht maßgeblich, dass im Zeitpunkt der Genehmigung der Anstellung der Internistin sehr wohl geplant gewesen sei, längerfristig als Angestellte Ärztin im MVZ zu arbeiten. Sie habe sich auch nicht aktiv um eine neue Stelle beworben, sondern das Endokrinologikum habe sich an sie gewandt, um sie “abzuwerben”. Die Möglichkeit in einem breiteren Spektrum vollzeitig zu beschäftigen, ist auch ein anerkennenswerter Grund für die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses.

Da damit zum einen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht geplant gewesen war und nachvoll­ziehbare Gründe vorlägen, warum die Internistin gekündigt habe, muss der Arbeitsgeberin die Möglichkeit gewährt werden, die Stelle nach zu besetzen.

 

Politische Beurteilung des Urteils

Gesundheitsministerium; cc Jörg Zägel

Es wird in diesem Zusammenhang zutreffend darauf hingewiesen, die Frist von drei Jahren führe zu komplizierten Praxiskaufverträgen bzw. zur arbeitsrechtlich schwierigen Vertragsgestaltungen, mit denen sich die Arbeitsgerichtsbarkeit noch nicht auseinandergesetzt habe. Auch halten die Gutachter es für erforderlich, dass, sollte der Gesetzgeber diese Rechtsprechung antizipieren wollen, ent­sprechende Regelungen in § 103 SGB V aufgenommen werden müssen.

Um eine möglichst hohe Akzeptanz in der Arbeitsgerichtsbarkeit bezüglich der Gestaltung der Arbeits­verträge zu erreichen, wird innerhalb des Gutachtens ausdrücklich vorgeschlagen, dass die Frist von drei Jahren auf ein Jahr reduziert wird. Damit soll gewährleitstet werden, dass auch die arbeitsrechtlichen Überlegungen außerhalb des Vertragsarztrechtes zur Flexibilisierung der Beschäftigung vertragsarzt­rechtlich umgesetzt werden können. Grundsätzlich ist auch eine entsprechende Regelung beschränkt auf ein1 Jahr für die praktische Umsetzung akzeptabel.

Spannende Frage in diesem Zusammenhang ist, ob in der sich in den Endzügen befindlichen Legislatur­periode diese Regelung noch mit aufgenommen wird oder möglicherweise auf die nächste Legislaturperiode, beginnend im Herbst 2021, verschoben wird. Zu hoffen ist zumindest, dass diese Überlegungen nicht sang- und klanglos untergehen werden.


 


RA Jörn Schroeder-Printzen
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Medizinrecht
Fachanwalt für Sozialrecht

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