Mit dem Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz (GVWG) ist im Sommer 2021 ein neuer § 95e in das SGB V eingefügt und der Nachweis des Vorliegens einer ausreichenden Berufshaftpflichtversicherung als weitere Zulassungsvoraussetzung kreiert worden. Seit dem muss – kurz gesagt – in jedem Zulassungsverfahren eine Bescheinigung nach § 113 VVG vorgelegt werden, aus der hervorgeht, dass die ärztliche Tätigkeit der Praxis, bzw. des MVZ ausreichend haftpflichtversichert ist. Allerdings weist der BMVZ darauf hin, dass es bisher keine einheitlichen Anforderungen an besagte Bescheinigung gibt, da entsprechende Bemühungen von KBV und Versichererverband bisher gescheitert sind. Das dahinterstehende Problem ist alles andere als trivial und betrifft vor allem auch größere MVZ-Träger und BAG mit mehreren Standorten.