• Rückführung der Testverpflichtung für immunisiertes Praxispersonal auf 2x die Woche | Weitreichende Änderungen des ISfG
    Was seit dem 24. November und der letzten ISfG-Änderung nur ‘irgendwie’ galt, hat seit Samstag, den 11. Dezember, nun auch eine belastbare, gesetzliche Grundlage. Die tägliche Testpflicht hat sich erledigt. Dafür sorgte der Bundestag mit dem Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie (~ zum PDF-Volltext ). Es gilt damit, dass bei 2G-Personal zwei Antigentests pro Woche vorzunehmen und zu dokumentieren sind, die aber auch als Selbsttest ohne Überwachung vorgenommen werden dürfen. Anderes gilt aber für ungeimpfte Mitarbeiter. Von diesen muss weiterhin ein max. 24 Stunden alter Antigen-Schnelltest (PoC-Test oder Selbsttest unter Aufsicht) vorgelegt werden, während der Arbeitgeber verpflichtet ist, die Nachweise zu kontrollieren und zu dokumentieren. Geblieben ist auch die Forderung an die MVZ und Praxen, ein einrichtungs- oder unternehmensbezogenes Testkonzept zu erstellen. Unklar ist, wer die Einhaltung der Pflichten prüft – formal zuständig dürfte das Gesundheitsamt sein. So gesehen wäre wahrscheinlich spätestens im Fall von Coronafällen in der Praxis, damit zu rechnen, dass Testkonzept und -nachweise eingefordert werden. Mit demselben Gesetz wurde auch eine Impfpflicht gegen Covid-19 für das Praxispersonal eingeführt. Mehr dazu finden Sie im Reiter Was sonst noch relevant ist.
    Der Paritätische Gesamtverband v. 10.12.2021
    Aktualisiert: Änderung des ISfG – 3G am Arbeitsplatz … Testpflicht in Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen, Homeoffice

    Erläuterung der KV Bremen v. 8.12.2021
    Krankschreibungen und Rezepte elektronisch ausstellen: Hinweise für Praxen zur schrittweisen Umstellung

    Zwei Tests bei geimpftem Personal ausreichend
    detaillierte PDF-Übersicht: Tests auf Sars-Cov-2 in der Arztpraxis

  • eAU & eRezept | Erneute Unsicherheit bei der Frage der Nutzungsverpflichtung ab 1.1.2021
    Wir hatten sowohl in Woche 45 (~ Langzeitarchiv) als auch 46 (~ Kurzzeitarchiv) darüber berichtet, dass durch den Erlass einer Umsetzungsrichtline der KBV zwar nicht der 1. Januar 2022 als Startdatum für eRezept und eAU ausgesetzt wurde, dass aber doch immerhin eine Weiternutzung der bisherigen papierbasierten Prozesse bis zum 30. Juni 2022 rechtssicher gewährleistet worden ist. Dabei stellt es die KBV-Richtlinie weitgehend ins Ermessen der Praxen, wann in diesem Zeitraum die Umstellung auf den digitalen Übermittlungsweg erfolgt. Dieser Interpretation stellt sich jedoch jetzt der scheidende Abteilungsleiter im BMG für Innovation und Digitalisierung entgegen. Laut Bericht der ÄrzteZeitung – und wohl auf Druck der Kassenseite – erklärt er in einem Brief an den KBV-Vorstand, dass, Vertragsarztpraxen und MVZ ab Januar 2022 keine freie Wahl zwischen der digitalen Variante und Muster 16 beziehungsweise Muster 1 hätten. Dass vielmehr jede Praxis, die technisch in der Lage sei, eAU und eRezept digital zu erzeugen und zu verschicken, dies auch tun müsse: “Ein freies Wahlrecht zwischen der elektronischen Übermittlung und der Papierform ist weder mit den gesetzlichen noch mit den bundesmantelvertraglichen Vorgaben vereinbar.” Ein öffentliche Reaktion der KBV ist bisher nicht bekannt. Möglicherweise wartet man hier auf die Neubesetzung der BMG-Posten und darauf, wie der neue Gesundheitsminister sich im TI-Streit positionieren wird. So nachvollziehbar das Vorgehen strategisch ist; für die Praxen und MVZ als ausführende Anwender bleibt das Ganze eine undurchsichtige Hängepartie.

    ÄrzteZeitung v. 12.12.2021
    Ludewig droht mit Aufsicht: Kein Wahlrecht bei eAU und E-Rezept für Ärzte

    KBV-Mitteilung v. 16.12.2021
    Krankschreibungen und Rezepte elektronisch ausstellen: Hinweise für Praxen zur schrittweisen Umstellung

    Allgemeinarzt.Digital v. 13.12.2021
    Rollout von eAU und eRezept: Wo stehen wir aktuell?

  • Zweite Stufe der IT-Sicherheitsrichtlinie greift ab Januar 2022 | Technischer Check-Up für alle MVZ/Praxen empfehlenswert
    Es handelte sich um eine Forderung des Gesetzgebers aus dem TSVG, die von der KBV im Februar 2021 umgesetzt wurde: Alle Praxen wurden auf die Einhaltung verbindlicher Mindeststandards bei der IT-Sicherheit verpflichtet (~ Ärzteblatt v. 26.2.2021). Dabei wurde auf ein doppeltes Stufenmodell gesetzt. Sprich, der Anforderungskatalog soll gestaffelt in Kraft treten und wurde außerdem differenziert nach Praxisgröße. Die Basisstufe gilt seit 1. April 2021. Am 1. Januar 2022 werden weitere Anforderungen verbindlich. Es ist daher unabdingbar, dass sich alle MVZ-Geschäftsführer, bzw. Praxisinhaber noch einmal mit ihrer technischen Infrastruktur befassen. Im Grunde ähneln die Vorgaben der IT-Sicherheitsrichtlinie einem TOM, also einem Verzeichnis an Technisch-Organisatorischen Maßnahmen, wie es mit der DSGVO ohnehin von jeder Praxis gefordert wird. Gleichzeitig werden damit Mindeststandards formuliert, die es nicht zu unterschreiten gilt. Konkretes Basiswissen, das gegenüber dem Veröffentlichungszeitpunkt im Februar 2021 nichts an Aktualistät verloren hat, vermittelt die BMVZ-Arbeitshilfe: IT-Sicherheitsrichtlinie – unüberwindbarerer Mehraufwand? Die Beachtung der Richtlinie ist eine vertragsärztliche Pflicht. Das heißt, wer die Richtlinie nicht ordnungsgemäß umsetzt, haftet, falls es technische oder datenschutzrechtliche Probelme gibt.

    BMVZ-Arbeitshilfe: IT-Sicherheitsrichtlinie – unüberwindbarerer Mehraufwand?
    Deutsches Ärzteblatt v. 3.12.2021
    IT-Sicherheitsrichtlinie: Anforderungen steigen

    Serie der ÄrzteZeitung v. Nov/Dez 2021
    IT-Sicherheit: Neue Regeln für Praxen