Schnelle Terminvermittlung nach dem GKV-FinStG | Worauf sich MVZ + Praxen ab Januar einstellen müssen

BMVZ-Arbeitshilfe v. 08.11.2022
Neuregelung der TSVG-Fälle zum 1.1.2023

KV Nordrhein v. 26.10.2022
Wegfall der Neupatientenregelung ab Januar 2023: Praxen sollten offene Sprechstunde ab sofort kennzeichnen


Verlängerung der Telefonischen AU

Pressemitteilung des GBA v. 17.11.2022
Corona-Sonderregelung: Telefonische Krankschreibung bei leichten Atemwegserkrankungen weiter bis Ende März 2023 möglich

Techniker Krankenkasse v. 18.11.22.
Sonderregelung wegen Corona und Grippesaison: Krankschreibung per Telefon bis Ende März 2023 möglich


Isolationspflicht aus Arbeitgebersicht: Der föderale Flickenteppich ist zurück | Ausnahmen für Praxen sind zu beachten

impulse: Netzwerk & Know How für Unternehmer c v. 16.11.2022
Neue Corona-Regeln: Das sollten Arbeitgeber jetzt tun

Übersichtsichte der Bundesregierung
Corona-Schutzmaßnahmen – was seit Oktober 2022 gilt
Linkverweise zu den 16 Länderregelungen

Hinweise & Verlinkungen zu den regionalen Vorschriften

Bayern
Seit dem 15.11.22 ist die neue AV- Corona Schutzmaßnahmen in Kraft getreten. Für medizinische Einrichtungen gilt nach Nr. 4.1 weiterhin ein Beschäftigungsverbot und Zutrittsverbot für u. A. Betreiber und Beschäftigte, die positiv getestet sind. Die Nr. 2.2 der AV beschreibt die Beendigung des Verbotes: „frühestens nach Ablauf von fünf Tagen nach Erstnachweis des Erregers und Symptomfreiheit seit mindestens 48 Stunden, spätestens jedoch nach Ablauf von zehn Tagen.“ Unter Bedingungen kann auch ein Negativ-Nachweis von dem Verbot befreien, „falls der erste nach dem positiven Antigentest bei diesen Personen vorgenommene Nukleinsäuretest ein negatives Ergebnis aufweist.“ Ferner entscheidet die Kreisverwaltungsbehörde gem. Nr.4.3, ob von dieser Vorschrift abgewichen werden kann, wenn der Weiterbetrieb der Einrichtung gefährdet ist.

Baden-Württemberg
Zum 15.11.22 gilt hier die CoronaVO absonderungsersetzende Schutzmaßnahmen. Das Bundesland arbeitet mit einem Ausschlussprinzip, nachdem grundsätzlich eine Absonderungspflicht von fünf Tagen besteht, ab der Kenntnisnahme eines positiven Testergebnisses. Ausnahmen werden gewährt, sofern sich die Personen an die Absonderungsersetzenden Schutzmaßnahmen hält. Allerdings macht § 4 klar, dass positiv getestetes Personal medizinischer Einrichtungen für die Dauer der Absonderungspflicht nicht in den Einrichtungen tätig werden darf. Als Positiv-Test gelten PCR und Schnell-Test. Wer mit Letzterem positiv getestet wurde, kann sich mit einem negativen PCR-Ergebnis bereits vor Ablauf der fünf Tage „freitesten.

Hessen
Das Bundesland hat mit Gültigkeit zum 23.11.22 die Coronavirus-Basisschutzmaßnahmenverordnung, kurz CoBaSchuV angepasst. Gelb markiert finden sich hier die Änderungen. Gemäß § 4 Absatz 3 ist nach einem positiven Test “eine berufliche Tätigkeit mit Kontakt zu Patientinnen und Patienten oder zu pflegenden Personen untersagt.” Ferner heißt es dort: „Sie dürfen diese Tätigkeit erst dann wiederaufnehmen, wenn dem zuständigen Gesundheitsamt [Testnachweis]…  vorgelegt wird, dass keine übertragungsrelevante Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus mehr vorliegt.” Die Freitestung darf frühestens fünf Tage nach dem positiven Test erfolgen. Das Gesundheitsamt entscheidet über die Befreiung von Auflagen.

Schleswig-Holstein
Seit 17. November gilt hier die ‚Allgemeinverfügungen über die Anordnung von Maßnahmen im Falle eines positiven SARS-CoV-2Tests‘. Ein Tätigkeitsverbot, ist gemäß Nr. 3 abweichend zu den anderen Ländern auf Pflegeeinrichtungen beschränkt. Sprich: es gilt nicht für MVZ und Arztpraxen. Der Erlass verweist jedoch auf die eigenverantwortliche Umsetzung des Hygienekonzeptes in den Praxen. Die Pflicht zu einer Kontrolltestung durch PCR besteht fort, auch um Ansprüche geltend machen zu können. Alle Einschränkungen entfallen in Schleswig-Holstein, sobald ein negatives PCR-Ergebnis vorgelegt werden kann. Grundlegend stellt die Anordnung dar: Es „gilt der Grundsatz: Wer krank ist, bleibt zuhause.