• Durchsetzung von Corona-Regeln
    3G-Vorschrift in MVZ und Arztpraxis umsetzbar?
    Googelt man die entsprechenden Schlagwörter, lassen sich schnell ziemlich viele Praxen identifizieren, die gegenüber ihren Patienten auf die 3G-Regel setzen – und häufig auch die Testungen für das dritte ‘G’ selbst anbieten. Vor diesem Hintergrund weist die Ärztekammer Westfalen-Lippe – allerdings gilt dies in allen Kammerbereichen – darauf hin, dass MVZ und Praxen den Zugang gerade nicht durch die 3G-Regel beschränken dürfen. Hintergrund ist, dass der Arztbesuch ebenso wie der Lebensmitteleinkauf zur Grundversorgung zählt, an deren Einschränkung noch höhere Maßstäbe angelegt werden, als in allen anderen Lebensbereichen. Die Grenzen setzt hierbei das Grundgesetz – insofern ist der MVZ- oder Praxisinhaber, weil er teil einer öffentlichen Infrastruktur ist, auch nicht frei, im Sinne des Hausrechtes zu bestimmen, egal wie sinnvoll das erscheinen mag. Die ÄKWL empfiehlt stattdessen, Patienten, die keines der ‘Gs’ erfüllen (wollen), auf bestimmte, gesonderte Praxiszeiten zu verweisen. Am anderen Ende der Handlungsskala weist die ArGe-Medizinrecht daraufhin, dass Arztpraxen zwingend die Corona-Vorschriften (Maske & AHA) einzuhalten haben und diesbezüglich auch seitens der Aufsichtsbehörde ein Weisungsrecht bestünde.
    Ärztekammer Westfalen-Lippe v. 17.09.2021
    Zugang zur Praxis: Keine Beschränkung durch 3G-Regel möglich
    Dt. Anwaltsverein | ArGe Medizinrecht v. 23.09.2021
    In Arztpraxen müssen Corona-Regeln eingehalten werden
  • Update zur Impf-Organisation (Grippe & Corona)
    Nach wie vor gibt es keine Empfehlung der Impfkommission zur Auffrischungsimpfung. Aber immerhin: eine detaillierte und fachlich begründete Empfehlung wurde am vergangenen Freitag für immunsupressive Patienten herausgegeben. Mit diesem Update rückte die STIKO parallel vom bis dato vorgesehenen Zeitabstand zwischen der Corona-Impfung und weiteren Immunisierungen ab. Konkret bedeutet dies, dass es nach der Aktenlage als sicher gelten kann, Patienten zeitgleich gegen Grippe und Covid-19 zu impfen. Ohnehin scheint die Organisation der diesjährigen Grippeimpfung die derzeit größere praxisorganisatorische Herausforderung. In NRW ist hierzu in 700 Apotheken ein großflächiger Modellversuch angelaufen, die Grippe-Impfung durch Apotheker zu verabreichen. KBV, KVen und Ärztekammern zeigen sich entrüstet. Keine Veränderung gibt es dagegen bei der Bestellung von Impfzubehör. Die angekündigte Veränderung, wonach Ärzte selbiges ab Oktober separat und selbständig bestellen müssen, statt es – wie bisher – mit den Corona-Impf-Vials von der Apotheke zu beziehen, wurde kurzfristig auf Eis gelegt. Am nächsten Auslieferungstag (4.10.) könnte es also dazu kommen, dass zu viel Impfzubehör geliefert wird, denn auch Praxen, die die Spritzen und Kanülen separat bestellt haben, werden weiter durch die automatische Beilage des Großhandels mit Zubehör versorgt.
    Pressemitteilung der STIKO v. 24.9.2021
    Empfehlungen zur Impfung bei Immundefizienz und Koadministration der COVID-19-Impfung mit anderen Totimpfstoffen
    Apotheke Adhoc v. 24.9.2021
    Zubehör vorerst weiter vom Großhandel: Corona-Impfstoffe: Umstellung wird verschoben
    Ärzteblatt v. v. 24.9.2021
    Modellversuch zu Grippeimpfungen in Apotheken startet, Kritik aus KV-System
  • eRezept (Q1/2022) & eAU (Q4/2021):
    Doch noch Verschiebung der Pflicht-Einführung?
    Mit großer Einigkeit und entsprechendem Tamtam hat die überregionale KBV-Vertreter-Versammlung vor Kurzem (17.09. – mehr Details) per Resolution gefordert, den bestehenden Fahrplan bezüglich eAU und eRezept aus Rücksicht auf die Ärzteschaft zeitlich zu strecken (Vgl. auch Bericht in KW38). Nun hat das Bundesgesundheitsministerium öffentlich reagiert: Da erst vor rund vier Wochen von den Partnern der Selbstverwaltung eine zusätzliche Übergangszeit von einem Quartal für die eAU vereinbart worden sei, hält das BMG eine Debatte über eine erneute Fristverschiebung zum gegenwärtigen Zeitpunkt “nicht für zielführend“, zitiert der änd eine BMG-Sprecherin. Und auch beim eRezept blockt das BMG demnach: „Auf Grundlage der bisher aus der Testphase vorliegenden Erkenntnisse ist davon auszugehen, dass zum gesetzlich festgelegten Termin das E-Rezepts zum 1. Januar 2022 auch in der Fläche startet.“ Es ist mehr als fraglich, ob sich diese Haltung kurzfristig noch ändern wird – denn eine neue Regierungsbildung dauert sicher mehrere Wochen, in denen Jens Spahn weiter in Verantwortung bleibt. Entsprechend kann eine weitere Fristverlängerung als zunehmend unwahrscheinlich gelten.
    änd – Ärztlicher Nachrichtendienst v. 26.09.2021
    Verschiebung von eAU und eRezept? – Ministerium senkt den Daumen