• Verpflichtung zur eAU ab 1.10.2021, bzw. 1.1.2022
    – Was die Übergangsregelung für Praxen bedeutet
    Bereits seit drei Wochen ist bekannt, dass die Verpflichtung, Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen über die TI an die Kassen zu übermitteln nun doch nicht absolut und für alle ab dem 1. Oktober gilt. Ein Trugschluß wäre es jedoch, anzunehmen, dass die Ausnahmeregelungen jeder nach Belieben in Anspruch nehmen kann. Konkret sieht die Übergangsregelung vor, dass Ärztinnen und Ärzte das alte Verfahren anwenden können, “solange die zur Übermittlung von elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen notwendigen technischen Voraussetzungen … nicht zur Verfügung stehen.” D.h. Praxen, die während des vierten Quartals eAU-ready werden, stellen sich um, sobald es möglich ist. Vor diesem Hintergrund hat die KBV nun eine Übersicht zusammengestellt, was Praxen und MVZ in Abhängigkeit davon, welche Komponenten ihnen fehlen, jetzt tun sollten. Der Versand der eAU wird im übrigen nicht finanziell gefördert. Die KV Berlin gibt jedoch an, dass die eAU als eArztbrief gewertet wird und damit unter die Förderung der GOP 01660 fällt (~ Wir werden die Kosten für die eAU erstattet?).
    KBV-Mitteilung v. 26.08.2021
    eAU: Was die Übergangsregelung für Praxen bedeutet
    KBV-Themenseite eAU
    Detaillierte Informationen zur eAU & häufige Fragen
  • Neue Impfverordnung ab 1. September
    Am 30. August hat das Bundesgesundheitsministerium eine neue Impfverordnung erlassen, die seit 1.9.2021 in Kraft ist (~ zum Volltext) und die die bisherige vollständig ersetzt. Anlaß für die Novelle war vor allem die politisch gewollte Aufnahme des Anspruchs auf Folge- und Auffrischimpfungen. Entsprechend kommt es (mal wieder) zu einer unerquicklichen Lage für impfende Praxen/MVZ: Während die Beratungen der STIKO zur Auffrischungsimpfung noch laufen – gemäß einer Meldung der KVHB v. 6.9.2021 hat die STIKO angekündigt, die Datenlage im September auszuwerten und sich erst im Anschluss zu positionieren – wecken BMG und Länder bereits Begehrlichkeiten bei den Patienten. Wenigstens steht die Vergütung und auch die neue GOPs sind bekannt (~ ÄND v. 4.9.2021). Die neuen Abrechnungspositionen schließen an die bisherige Systematik sowie finanziell an die bekannten 20 € je Impfung an. Gänzlich neu ist allerdings die GOP 88355 (= 2 €) für das Nachtragen von Impfungen im Impfausweis. Sowohl Apotheken als auch Ärzte, die die Nachtragung vornehmen, sollen die Vergütung erhalten. Bei den Ärzten darf es sich allerdings nicht um Mediziner handeln, die die jeweilige Impfung auch selbst vorgenommen haben.
    KBV-Praxiswissen mit Stand 1.9.2021 (PDF)
    COVID-19-Schutzimpfung: Abrechnung und Dokumentation
    ZDF heute v. 1.9.2021
    Wie die Bundesländer die Drittimpfungen regeln
    KV Nordrhein v. 2.9.2021
    Kein Grund zu übertriebener Eile
  • Erstreckung von Ausnahmeregelung auf Oktober & November 2021
    Folgen des Bundestagsbeschluss’ zur epidemischen Lage
    Eine Reihe von Ausnahmeregelungen im Praxisbetrieb sind an die (fortgesetzte) Feststellung der ‘epidemischen Lage von nationaler Tragweite’ gekoppelt. Diese galt bisher bis Ende September und wurde am 25. August in einen umstrittenen Bundestagsbeschluss (~ Debattenbericht) mit den Stimmen der beiden Regierungsfraktionen nun noch einmal direkt bis 25. November 2021 verlängert. Damit gelten bis zu diesem Datum auch die Sonderregelungen des GBA zu DMPs (Aussetzung Schulungspflicht, Erleichterung Dokumentationspflichten), Krankentransporten (Anordnungserleichterung bei Quarantäne-Patienten), Entlassmanagement (Verordnungen und Au kann für 14 statt für 7 Tage ausgestellt werden) und die Kinderuntersuchungen U6 – U9 (Flexibilisierung der vorgeschriebenen Abstände) fort.
    Mitteilung des Gemeinsamen Bundesausschuss(G-BA) v. 26.8.2021
    Bestimmte Corona-Sonderregeln gelten bis November 2021
  • Praxiswissen Aerosole
    – Verhinderungen von Ansteckungen in Innenräumen
    Der Herbst ist im Anmarsch – und die vierte Ansteckungswelle bereits real. Ein guter Zeitpunkt, um in jeder Praxis die Vor-Ort-Maßnahmen noch einmal zu hinterfragen. Die Deutsche Forschungsgemeinschaft (DFG) hat dazu vor Kurzem ein praxisorientiertes Handout herausgegeben, in dem auf wenigen Seiten der Wissensstand zur Aerosolforschung dargestellt wird, wodurch der Leser in die Lage versetzt werden soll, individuelle Gefährdungen durch infektiöse Aerosole besser einschätzen und effektive Schutzmaßnahmen ergreifen zu können (~ Zusammenfassung im Cicero). Wenig überraschend spielt dabei das Thema Lüften eine große Rolle. Aus diesem Grund verweisen wir nachfolgend noch einmal – wie erstmalig in der Praxis.KOMPAKT v. 06.04.2021 – auf das seit April 2021 bestehende Förderprogramm zur Um- und Aufrüstung raumlufttechnischer Anlagen des Bafa, bei dem auch Arztpraxen gemäß § 6c (~ zum Volltext der Richtlinie) ausdrücklich antragsberechtigt sind.
    Positonspapier des DFG v. Juli 2021 (PDF – 7 Seiten)
    Coronavirus-Pandemie: Wie lassen sich Infektionen durch Aerosole verhindern?
    Bundesamt f. Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)
    Förderprogramm: Um- und Aufrüstung stationärer RLT-Anlagen