Check im Alltag: eAU-Start klappt nicht reibungslos | Ausdruck des Stylesheets als Sonder- oder Regellösung?
Seit Jahresanfang hat die Digitalisierung der AU auch Patienten und Arbeitgeber erreicht. Die Praxen und MVZ sind hier nur Mittler – stehen dennoch im Fokus des Problem-Tsunamis, obwohl sich gerade in den ärztlichen Fachmedien, respektive in den Informationsangeboten der KVen nur sehr wenige aktuelle Informationen dazu finden lassen. Heraussticht daher der Bericht in der Ärztezeitung, in dem drei verschiedene Praxen Einblick geben, was bei der eAU funktioniert und was nicht. Obwohl alle motiviert sind, fällt das Fazit insgesamt ernüchternd aus : “Kolleginnen und Kollegen berichten noch von deutlichen Zeitverlusten beim Erstellen der eAU, weil die Software mehr Zeit benötigt als vorher.” Ähnlich berichtet auch eine norddeutsche Regionalzeitung: “Das Ausstellen dauert zu lange,“ erkärt hier ein UKSH-Sprecher. Für die Abläufe im klinischen Alltag sei das störend. Daher werde in der Fläche noch übergangsweise das Ersatzverfahren mit einem dafür notwendigen Ausdruck angewandt (~ Kieler Nachrichten v. 14.01.2023). Eine amtliche Meldung seitens der KV-Welt zum Stand der eAU-Realität im Alltagscheck konnten wir dagegen nicht finden. Immerhin schrieb die KV Baden-Württemberg kurz vor Weihnachten, dass “nach Aussage der KBV … zu befürchten [sei], „dass nicht alle Arbeitgeber ab Januar technisch und organisatorisch in der Lage sein werden, die AU digital abzurufen und weiterhin Papierausdrucke von ihren Arbeitnehmern fordern werden.“ Als Lösung wird erklärt, dass MVZ und Praxen “daher selbst entscheiden [sollten], ob sie ….vorerst weiterhin die AU-Bescheinigung für den Arbeitgeber ausdrucken, um nachträgliche Anfragen der Patienten nach einer Papierbescheinigung zu vermeiden.” – KV BaWü-Mitteilung vom 22.12.2022. Diese Aussage würden wir jedoch aus Gründen, die wir in der unten verlinkten BMVZ-Arbeitshilfe ausführlicher begründen, deutlich verstärken: “Es gibt wirklich nur einen Rat: Geben Sie allen Patienten automatisch das vom PVS generierte Stylesheet mit. (…) Selbstredend steht dieser Rat in jedem nur erdenklichen Widerspruch … zum ressourcensparenden Aspekt digitaler Prozesse. (…) Zu bedenken ist dabei: Dem Stylesheet kommt bei Auseinandersetzungen zum Beispiel um strittige Lohnfortzahlungen im Krankheitsfall, wenn etwa die Technik fehlerhaft gearbeitet hat, auch Beweiskraft zu. Patienten sollten daher auf Ihr Eigeninteresse hingewiesen werden, das Stylesheet mitzunehmen und gut aufzubewahren.”
ÄrzteZeitung v. 13.01.2023
Berichte aus der Praxis: Elektronische AU jetzt wirklich ohne Papier?
BMVZ-Arbeitshilfe eAU v. 16.12.2022
Das unterschätze Problem: eAU – Ausbaustufe 2
Maskenpflicht in der Arzpraxis x 16 +1 | Unterschiedliche Regelungen für Patienten und Personal
Mit der für 2. Februar angekündigten Aufhebung der Maskenpflicht im Fernverkehr und dem längst erfolgten landesspezifischen Abweichen bezüglich des ÖPNV stellt sich erneut Unsicherheit ein, inwieweit eine Maskenpflicht in Arztpraxen weiter gilt. Die Antwort fällt regional verschieden aus. Denn klar zu unterscheiden ist zwischen Maßnahmen des Bundesgesetzgebers (= Maskenpflicht für Patienten in Arztpraxen, sowie generell in Pflegeheimen, Kliniken und dem Fernverkehr) sowie Landeskompetenzen (= Isolationspflichten, Maskenpflicht für Beschäftigte in Arztpraxen und weiteren medizinischen und sozialen Einrichtungen sowie im ÖPNV). Siehe auch unser Bericht zur Einführung dieses Nebeneinanders von landes- und bundesrechtlichen Vorschriften in KW29 (~ Ausgabe v. 29.09.2022 öffnen) Bundesweit gelten weiterhin – bis zu einem anderslautenden Beschluss – die Basis-Schutzmaßnahmen des BMG, die u. A. die Maskenpflicht für Patienten und Besucher von Arztpraxen beinhaltet und diese nach derzeitigem Stand bis 7. April 2023 vorschreibt. Allerdings ist zu vermuten, dass, wenn tatsächlich zum 2. Februar die Vorschriften zum Maskentragen im Fernverkehr vorfristig aufgehoben werden, auch die Vorschriften über Masken in MVZ und Arztpraxen mitdiskutiert werden. So hat BÄK-Präsident Reinhardt sich bereits am 17. Januar für die Beendigung der Maskenpflicht in der ambulanten Versorgung ausgesprochen (~ MDR v. 17. Januar) – und die KBV stimmte mit ein. Minister Lauterbach hat jedoch unmittelbar widersprochen und angekündigt, dass mit den Masken im Fernverkehr nicht automatisch auch die Masken in den Praxen fallen: Lauterbach erteilt Ende der Maskenpflicht im Gesundheitswesen eine Absage. Bezogen auf die Organisationsaspekte von Arztpraxen und ihren Vorgaben gegenüber Patienten reden wir also derzeit (noch) über ungelegte Eier. —————————- Etwas anders sieht es bei der Maskenpflicht für das Praxispersonal aus. Hier hat Bayern gerade mit Getöse Fakten geschaffen und lässt alle landeseigenen Maskenvorschriften zum 31. Januar auslaufen. Das Nachbarland BaWü hat sich am Freitag (20.1.) angeschlossen. Damit entfällt in süddeutschen Praxen und MVZ ab 1. Februar die Maskenpflicht für Ärzte und MFA – nicht aber, wie weiter oben ausgeführt, die sich aus Bundesrecht ergebende Pflicht für Patienten und Besucher, eine Maske zu tragen. Allerdings hat die aktuelle Durchsicht weiterer Landesvorschriften ergeben, die ja in unterschiedlichen Rhythmen aktualisiert werden, dass in mehreren Ländern grundsätzlich keine expliziten Vorschriften zum Maskentragen des Praxispersonals enthalten waren oder sind. Das betrifft etwa Berlin und Brandenburg, Rheinland-Pfalz oder M-Vorpommern. Bayern ist also faktisch nicht das erste Bundesland – sondern mal wieder nur das Lauteste. Wer also genau wissen will, was regional für das Praxispersonal vorgeschrieben ist, kommt um einen Blick in die derzeit geltende Landes-Corona-Schutzverordnung nicht umhin. Aber auch da, wo es keine personalseitige Maskenpflicht gibt, gilt nach wie vor, dass Praxisinhaber und MVZ-Betreiber gemäß geltender SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (~ mehr Informationen) im Ergebnis der verpflichtend vorzunehmenden Gefährdungsberuteilung (=betrieblicher Hygieneplan), eine Maskenpflicht für die Mitarbeiter anordnen können. Allerdings gibt es bereits einen Referentenentwurf aus dem BMAS (Bundesministerium für Arbeit & Soziales), nach dem die Vorgaben zum Schutz vor einer Coronaansteckung am Arbeitsplatz ebenfalls bereits am 2. Februar und damit zwei Monate vorfristig beendet werden sollen (~ Haufe.de v. 20.01.2022).
Ärzteblatt v. 19.01.2023, bzw. 20.01.2023
Arztpraxen: Bayern hebt Maskenpflicht für Beschäftigte auf, Debatte geht weiter
Maskenpflicht für Mitarbeiter in Arztpraxen fällt in Baden-Württemberg
Linksammlung der Bundesregierung
Corona-Virus: Regeln in den Bundesländern
Boni für die schnelle Terminvermittlung:
Realitätschock für die Neuregelung | KVen gehen gegen Mißbrauch vor
Eigentlich dürfte es niemanden wirklich überraschen – wir zumindest haben bereits in einer ersten Analyse vom November 2022 (~ BMVZ-Arbeitshilfe öffnen) auf entsprechend absehbare Folgen hingewiesen: Es steckt einiges an Mißbrauchspotential in der seit Jahresanfang geltenden Bonusregelung für die schnelle Terminvermittlung zwischen Haus- und Fachärzten. Verwiesen sei hier beispielhaft auf einen Facharzt, der im änd-Forum kürzlich unverblümt schrieb: „Neupatienten werden bei uns nur noch als HVF angenommen … Und will der Hausarzt keinen HVF auslösen, dann war es auch nicht dringlich … blöd, wenn man als Politiker oder KV Regeln macht, ohne zu wissen, wie diese dann angewendet werden könnten …“ Nach kaum zwei Wochen Anwendung in der Realität sah sich daher mit Schleswig-Holstein direkt die erste KV genötigt, klarzustellen, dass es nicht zulässig sei, dass „Patienten vonseiten einer Facharztpraxis mit einer bestehenden regulären Überweisung zum Hausarzt zurückgeschickt werden, um diese in einen Hausarztvermittlungsfall eintauschen zu lassen.“ Gleichfalls unzulässig sei es, dass Fachärzte die eigene Terminabgabe verweigern oder einen „vermeintlichen Überweisungszwang aussprechen.“ Anschließend werden in dem überregional lesenswerten, unten verlinkten Newsletter der KV noch einmal alle Regularien und Bedingungen klar zusammengefasst. Die dringende Mahnung an alle Vertrags- und angestellten Ärzte, die Regeln einzuhalten, endet mit dem Appell, dass anderfalls die haus- und fachärztliche Zusammenarbeit Schaden nehmen werde und dass die Ärzte sicher sein sollten, dass auch die Politik genau hinschauen wird. Die KV Nordrhein ergänzt in einer zwei Tage später erschienenen Warnung an ihre Mitglieder, nachdem klargestellt wurde, dass kein Facharzt einen Rechtsanspruch auf die Auslösung eines Vermittlungsfalles hat und dass ein solcher immer medizinisch begründet sein müsse, die Empfehlung, „dass sich die haus- und fachärztlichen Kolleginnen und Kollegen gemeinsam darüber verständigen [sollten], in welchen Fällen eine direkte Vermittlung von Patientinnen und Patienten sinnvoll ist. …. individuelle Vereinbarungen sind hier zulässig, der Weg der Terminvereinbarung ist nicht vorgegeben. Entscheidend ist: Die Patientin/der Patient erhält einen festen und verbindlichen Termin … für die Weiterbehandlung …“ Es gilt im Übrigen, erklärt die KV Nordrhein weiter, dass der HA-Vermittlungsfall ist auch dann abrechenbar ist, wenn der Patient den vereinbarten Termin verfallen lässt.
KV Schleswig-Holstein vom 18.01.2023
Klarstellung zum Hausarztvermittlungsfall
KV Nordrhein vom 20.01.2023
Wichtige Hinweise zur korrekten Anwendung des Hausarzt-Vermittlungsfalls
Überblicksdarstellung der KBV (Stand 01.01.2023)
Zuschläge für die Terminvermittlung
LZNR: Lebenslange Zahnarztnummer seit 1. Januar Pflicht
Nach Jahren des Ringens ‚dürfen‘ sich nun endlich auch Zahnärzte mit ihrer eigenen lebenslangen Zahnarztnummer an der deutschen Gesundheitsbürokratie beteiligen. Mit dem 01. Januar 2023 ist die Verwendung der lebenslangen Zahnarztnummer verpflichtend für die Abrechnung geworden. Die rechtliche Basis bildet, wie auch bei den LANR, der § 293 Absatz 4 SGBV. Die Ausgabe der Nummer hätte schon seit geraumer Zeit, analog zur vertragsärztlichen Versorgung erfolgen sollen, wurde von der KZBV jedoch erst im Dezember 2021 zur Umsetzung beschlossen. Die neunstellige Ziffer ist stets anzugeben. Der Gesetzgeber verspricht sich davon eine höhere Transparenz und dadurch Prüfbarkeit und Verbesserung der Kostenstrukturerhebung, sowie des Statistikregisters. Wie auch die KBV ist die KZBV verpflichtet, die Identifikation den Krankenkassen zur Verfügung zu stellen, allerdings ist einer Verwendung außerhalb der vom Gesetzgeber gedachten Verwendungszwecke unzulässig. Für die zahnärztlichen Kollegen sollte die Einführung nicht überraschend kommen, allerdings haben die Vertragsärzte hier einige – wenn auch bisweilen unschöne – Erfahrungen voraus. So brachte die ‚Medical Tribune‘ bereits vor vier Jahren einen heute noch ebenso geltenden Artikel zu Missbrauchsfällen (~ Medical Tribune v. 24.09.2018 öffnen). In einem der dort beschriebenen Fälle hatten gleich mehrere Ärzte unter der LANR eines Arztes gearbeitet. Dem Arzt – seines Zeichens KV-Vorstand – konnte der Missbrauch über die Terminvergabe nachgewiesen werden. Es muss sicher nicht erwähnt werden, dass solche Vergehen in der Regel harsche Konsequenzen haben. Mannigfache Verweise der regionalen KZVen weisen auf die Sorgfaltspflicht hin, insbesondere auch beim Einsatz in Zweigstellen, da mittels der LZNR nun eindeutig die Zeit ermittelt werden könne, die in der Zweigstelle verbracht wird. Übersteigt die Dauer ein Drittel der Zeit, die in der Hauptpraxis verbracht wird, besagt § 10 Absatz 1 Satz 7 BMV-Zahnärzte – in deutlich abweichender Regelung zu den Vertragsärzten, wo das Kriterium 50 % beträgt – gilt die ordnungsgemäße Behandlung am Vertragszahnarztsitz als beeinträchtigt. Die KZV Bayern stellt zum Thema eine gute Übersicht in Form eines FAQ zur Verfügung.
FAQ der KZV Bayern (Stand 15.01.2023)
Zahnarztnummer seit 1. Januar 2023
Dental Magazin v. 28.09.2022
Neue Compliance-Vorgaben für Zahnärzte
Taylor Wessing Rechtsanwälte v. 22.06.2022
Mit Risiken & Nebenwirkungen: Vergabe von Zahnarztnummern
Das MVZ als Politikum: Konsequenzen der Lauterbach’schen Attacke auf MVZ
Da Aufmerksamkeit eine der wichtigsten Währungen des Onlinezeitalters ist, hat Minister Lauterbach mit seinem ungewöhnlichen BILD-Interview am Weihnachtsabend PR-mäßig vieles richtig gemacht. Jedenfalls haben ausgesprochen viele Medien eine Sekundärberichterstattung veranlasst – natürlich auch bezüglich der expliziten Aussagen, die er dabei zu ‘Investoren, die mit maximaler Profitgier Arztpraxen kaufen,‘ getätigt hat. ( ~ BMVZ-Analyse vom 30.12.2022 | ~ BMVZ.Meinung v. 28.12.2022). Knapp vier Wochen später hat sich die Lage wieder etwas beruhigt, allerdings ist das Thema ‘MVZ’ längst nicht in der Versenkung verschwunden. Das Ministerwort hat vielmehr eine Spirale zahlreicher weiterer Wortmeldungen – sowohl pro wie kontra – in Gang gesetzt: Ausgang derzeit offen. Hervorzuheben ist das von der Bundesärztekammer vorgestellte 26-seitige Papier mit Regulierungswünschen (~ Pressemeldung der BÄK v. 13.01.2023) – das jedoch bereits seit Anfang Dezember 2022 bekannt ist, also nur scheinbar eine Reaktion auf Lauterbach’s Ankündigungen ist. Man könnte vermuten, dass die BÄK den starken Scheinwerfer, den Lauterbach auf die MVZ-Frage gelenkt hatte, durch ein öffentliches Wiederaufwärmen einfach für sich ausnutzen wollten. Was geklappt hat, denn auch der BÄK-Report erhielt viel sekundäre Berichterstattung. Diese zog wiederum zahlreiche Reaktionen nach sich, von denen vor allem die des MEDI-Verbundes erwähnenswert ist, da sie sich gegen die BÄK-Vorschläge, die Fachgleichheit zurückzunehmen und die MVZ-Trägereigenschaft zu regionalisieren, wendet. ——————- Insgesamt erlauben diese Schlaglichter auf die MVZ Debatte der letzten vier Wochen folgende Schlussfolgerungen: 1) Wem es noch nicht klar war: Das MVZ-Thema polarisiert und lebt mehr von Emotionen als von Fakten. 2) Es fällt auf, wer sich aktuell nicht zu Wort gemeldet hat, darunter KBV und KZBV aber auch die Gesundheitsministerkonferenz, die ja an eigenen Regulierungsvorschlägen arbeitet. 3) Die harschen Angriffe erzeugen teils unerwartete Reaktionen, wie das MEDI-Papier zeigt, aber auch die Stellungnahme der Stiftung Patienschutz (~ mehr zu), die von der Augsburger Allgemeinen wiedergegeben wurde. Patientenlobbyist Eugen Brysch erklärt hier, dass es “Patientinnen und Patienten … vollkommen egal [sei], wer Investor eines medizinischen Angebots ist.” Für die Betroffenen seien nämlich ausschließlich die Öffnungszeiten, gute Erreichbarkeit und Qualität entscheidend. „Allein eine inhabergeführte Praxis ist dafür keine Garantie.” Wie wahr! 4) Aus keiner der Meldungen lässt sich eine belastbare Aussage ableiten, wann oder mit welchen Inhalten das BMG nun tatsächlich einen Regulierungsvorschlag vorlegen wird. Dazu passt, dass sich das BMG in der am 09.01.2023 veröffentlichten Antwort auf die kleine Anfrage der CDU/CSU-Fraktion im Bundestag zu MVZ (~ Bundestagsarchiv v. 5.12.2022) höchst bedeckt hält, aber erklärt, das Ziel zu verfolgen, “das bestehende Spannungsverhältnis zwischen einer ausgeprägten Renditeorientierung und den ihr übergeordneten Versorgungszielen” auflösen zu wollen. Konkret unkonkret wird weiter mitgeteilt: “Das BMG beabsichtigt, einen Vorschlag zur weiteren Regulierung von MVZ zu erarbeiten. Die nähere Ausgestaltung des Regelungsvorschlags wird derzeit geprüft.”
Augsburger Allgemeine v. 11.01.2023
Lauterbach will Investoren ausbremsen und bekommt Kritik von Opposition
ÄrzteZeitung v. 18.01.2023
Kritik an BÄK: MEDI will Fachgleichheit und Überregionalität nicht aufgeben
Bundestagsdrucksache 20/5166 v. 09.01.2023 (Antwort auf Bdrs. 20/4778)
Auswirkungen investorengetragener MVZ auf das Gesundheitssystem in Deutschland (PDF)
Teilnahmeaufruf Zi-Energie-Monitoring & Informationen zu Energiehilfen für Unternehmen
Gelb eingerahmt und in fetten Buchstaben macht die Regierung auf das Unterstützungspaket samt Abwehrschirm von über einer Viertel Billion Euro aufmerksam. (~ ‘Basisversorgung zu günstigen Preisen’ | ‘Wir entlasten Deutschland’) Von der Energie- und Gaspreisbremse sollen u.a. auch kleine und mittlere Unternehmen profitieren. Diese werden allerdings nicht nach den herkömmlich kaufmännischen Kriterien in klein und mittel unterschieden, sondern nach ihrem jährlichen Verbrauch. Darüber hinaus haben einige Länder zusätzliche Regelungen auf den Weg gebracht. Bayern hat einen dezidierten Härtefallfonds in Aussicht gestellt, der ab Januar kleinen und mittleren Unternehmen unter die Arme greifen soll (~ Bayerische Energie-Härtefallhilfe für Unternehmen). Auch in Hessen hat man sich auf solch eine Maßnahme geeinigt, die Rede ist von 30 Millionen € als ‚Energie-Mikrodarlehen‘ für Unternehmen (~ Hessens 200-Millionen-Programm vorgestellt). Berlin hat bereits im Oktober 2022 beschlossen 100 Millionen € für Unternehmen und Freiberufler über das Projekt ‚Liquiditätshilfen Energie‘ bereitzustellen (~ Energiekrise: Berliner Senat beschließt finanzielle Hilfen für Unternehmen). Eine Übersicht zu den Länderhilfen gibt es derzeit aber leider noch nicht. Inwieweit die Bundesländer hier entscheiden, welche Antragswege es gibt und auf welche Ausschlussklauseln geachtet werden muss, muss daher regions- und unternehmensspezifisch recherchiert werden. ————————————– Trotz dieser Unterstützungen wird das Geschäftsjahr 2023 wohl ohne Frage ein kostenintensives. In diversen Managementmagazinen sind teils horrende Steigerung der Fixkosten prognostiziert. Für die ambulante Versorgung hat ‚Arzt und Wirtschaft‘ eine Aufstellung veröffentlicht: Darunter – voraussichtlich – ca. 50 bis 60 Prozent Steigerungen von Heiz- und Stromkosten, Kfz-Haftpflicht bis zu 17,6 Prozent und Ärztehaftpflicht um mindestens 5 Prozentpunkte. Folglich fällt die durchschnittliche Gehaltsanpassung der MFA um 2,6 Prozent bei Tarifgebundenheit, relativ betrachtet, noch moderat aus. Ob Letztere denn auch ausreichend ist, um das Betriebsklima positiv zu halten, sei an dieser Stelle dahingestellt. Dies sind selbstredend Prognosen, aber auch ohne Glaskugel, lässt sich branchenübergreifend eine ähnliche Stimmung erkennen. Was Unternehmen im Normalfall durch eine Preissteigerung an den Kunden weitergeben können, bleibt in der Gesundheitswirtschaft als Last auf den Schultern derer, die einen Mehrwert schaffen. Umso wichtiger ist es, das Skalpell sinnbildlich für die politische Debatte zu schärfen. Das Zentralinstitut der Kassenärztlichen Versorgung (Zi) hat dazu ein Energiekosten-Panel erstellt, bei dem sich alle Praxen und MVZ aktiv beteiligen können und sollten. Wir ermutigen dazu, die wenigen Minuten für diese Online-Umfrage zu investieren. (siehe auch Aufruf KV BaWü | KVN | KV R-Pfalz) Es geht darum, mit Fakten und Zahlen den Entscheidern in Bundes- und Landespolitik klarzumachen, dass die ambulante Versorgung ähnlich der stationären existentiell durch die Kostensteigerungen bei den Energiekosten betroffen ist und daher gesondert berücksichtigt werden muss.
Zi-Energiekostenmonitoring
Zur Teilnahme am Zi-Energiekosten-Monitoring für alle Praxen und Einrichtungen der vertragsärztlichen und -psychotherapeutischen Versorgung
Bundesministerium für Wirschaft & Klimaschutz v. 15.12.2022
Überblickspapier der Bundesregierung zur Gas- und Strompreisbremse (PDF | 10 Seiten)
Das MVZ als Politikum: Die Position des BMVZ
Nachfolgend veröffentlichen wir zudem einen Auszug aus dem aktuellen Interview mit dem ————————- […] Was halten Sie von einer Transparenzpflicht zur Offenlegung der Trägerschaft, der auch das BMG nicht abgeneigt ist? P.V. | Mit Transparenz haben wir als Verband gar ein Problem – im Gegenteil. Es geht nur darum, eine Transparenzbürokratie als Selbstzweck ohne sinnvollen Mehrwert zu verhindern. Dazu müssen zuerst einmal die Informationsinteressen des Systems von denen der Patienten unterschieden werden. (…) Dass Patienten geholfen ist, wenn auf dem Praxisschild der häufig wenig aussagekräftige Firmenname der MVZ-Trägergesellschaft angegeben ist, sehe ich dagegen nicht. Wichtig wäre vielmehr – ähnlich wie bei der Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) – die Ankündigungspflicht als ‚MVZ‘ und ergänzend die Angabe der Rechtsform. Mehr Angaben würden meines Erachtens die Funktionalität eines Praxisschildes, aber auch den durchschnittlichen Patienten überfordern. … Und wie bewerten Sie die Forderung der BÄK, die ärztliche Leitung zu stärken, die im BMG ebenfalls nicht auf taube Ohren zu stoßen scheint? P.V. | Das ist auf jeden Fall ein geeigneterer Ansatzpunkt, den politischen Ängsten vor einer Übermacht des Trägers zu begegnen, als starre Verbote. Grundsätzlich habe ich aber – ich bin ja selbst vertragsärztlich tätig – Vertrauen in die fachliche und menschliche Integrität der Kolleg:innen. Rechtlich ist unsere Weisungsfreiheit bereits sehr gut geschützt. Den Aufruf, diese Basis real zu leben und zu verteidigen, müssen wir daher stets auch an uns selbst richten. […] Stehen Sie im Austausch mit der BÄK? P.V. | Nicht aktiv – aber wir stünden bereit. Ideen und viel Erfahrung für komplexe Kooperationsstrukturen aller Art bringen wir mit. Offensichtlich haben sich die investorenbetriebenen MVZ vom BMVZ nicht vertreten gefühlt. Sonst hätten sie wohl keinen eigenen Verband gegründet. Gibt es in Richtung BBMV Berührungspunkte, oder grenzen Sie sich da klar ab? P.V. | Wir vertreten tatsächlich keine einzelnen Trägergruppen. (…) . Trägerpluralität ist hierbei unseres Erachtens ein wichtiger und nützlicher Baustein, den wir deshalb auch verteidigen. Dennoch sind wir eben nicht die Lobby der nicht-ärztlichen Betreiber. Es ist also nur sinnvoll und folgerichtig, dass sich betroffene Träger in einem eigenen Interessenverband zusammentun. Wir tauschen uns mit dem BBMV aus und grenzen uns gleichzeitig ab.
BMVZ-Vorsitzenden Dr. Velling, da es auf der änd-Webseite hinter einer Zugangsbeschränkung steht:
änd – Ärztenachrichtendienst v. 21.01.2023
Interview mit dem BMVZ-Vorsitzenden:
“Warum wird ausschließlich MVZ Rosinenpickerei unterstellt?”
Observer Gesundheit v. 09.01.2023
Eine sprachlich und inhaltlich entgleiste Debatte
– Kommentar der BMVZ-Geschäftsführerin zu Lauterbachs Weihnachtswünschen
änd – Ärztenachrichtendienst v. 13.01.2023
MVZ-Verbände zu BÄK-Vorschlägen zur MVZ-Regulierung
Mitteldeutscher Rundfunk v. 19.01.2023 | Radiobeitrag von 4:13 Minuten Länge
Kassenärzte für Verbot von Praxisübernahmen durch Finanzinvestoren
Medical Tribune v. 16.01.2023
MVZ: Lauterbach will die „absolute Profitgier“ stoppen
Mind-Up Kassenanfragen: Auskunftspflicht und Abrechnung
Aktuelle Merkblätter von KV und Kammer (PDF | jeweils 2 Seiten)
KV Nordhrein: Tipps zum Umgang mit Kassen-Anfragen
LPK Rheinland-Pflaz: #3 – Praxistipps der LPK-Juristinnen: Anfragen des MDK
KV Türingen: Anfragen von Krankenkassen und dem MDK
Arzt und Wirtschaft v. 03.12.2022
EBM: Richtiger Umgang mit Kassenanfragen