- AKTUELL | Prof. Lauterbach stellt sich Fragen der Ärzte
Nicht, wie angekündigt, am 4. März – sondern bereits Donnerstag Abend (3. März) hat der von der KBV initiierte <> mit Minister Lauterbach stattgefunden. Der 95-minütige Mitschnitt (~ direkt zu) kann auf YouTube abgerufen werden. Erste Presseberichte sammeln wir nachfolgend.
Apotheke Adhoc v. 03.03.2022
Kein Nutzen, keine Einführung | Lauterbach: E-Rezept steht nicht im Fokus - Einrichtungsbezogene Impfpflicht | Update & Entwicklungen
Durch die dramatischen Ereignisse in Osteuropa und die Notwendigkeit, neue Handlungsprioritäten zu setzen, sind in Deutschland einige Themen aus dem Fokus geraten. Die einrichtungsbezogene Impfpflicht, die in wenigen Tagen in Kraft tritt, gehört dazu – ohne dass es indes Anzeichen dafür gibt, dass sie ausgesetzt wird. Auf der MPK vom 15. Februar (~ direkt zum Beschluss) waren noch viele, vor allem auch arbeitsrechtliche Fragen als offen kritisiert worden, für die es einen weiteren Austausch geben müsse. Daraufhin hatte das BMG seine Handreichung, erstmals erschienen am 16.2. am 22. Februar aktualisiert und erweitert (~ als PDF öffnen | Onlinefassung). Darüber hinaus hat es jedoch keine Informationen mehr gegeben. Dieser Stand hat sich bis heute nicht geändert. Allerdings wird in den Bundesländern, denen bei der Umsetzung d-i-e entscheidende Rolle zukommt, sehr unterschiedlich agiert. Allein bei der Grundfrage, wie die Meldung an das Amt erfolge soll, gibt es 16 Varianten – einige Länder haben dafür gesonderte Online-Portale aufgelegt. Betroffene MVz/Praxen kommen daher nicht umhin, sich zunächst einmal regional zu ergooglen, was bei Ihnen gilt. Wir werden hierzu versuchen, im Laufe der Woche eine aktuelle Übersicht zu erstellen. Bis dahin empfehlen wir die Vorlage zur Erfassung der Impfstati, die das Sozialministerium Sachsen zur Verfügung stellt. Es handelt sich um eine gut durchdachte, aber nicht allzu komplizierte Excel-Vorlage, mit der auch viele Mitarbeiter leicht erfasst werden können (~ Tabelle zur Meldung nach IfSG §20a | *.xlsx – 27,49 KB). Daneben sind diverse relevante Fragen offen. Zwar ergibt sich direkt aus dem ISfG, dass ungeimpfte Mitarbeiter solange weiter arbeiten dürfen, bis das Amt ein entsprechendes Verbot ausspricht (was dauern kann). Dies beantwortet aber nicht die Frage, ob hierbei beim Praxisinhaber ein Haftungsrisiko verbleibt, sollte ein Patient später den Vorwurf äußern, er habe sich in der Praxis angesteckt. Einer Antwort versucht sich die Medical Tribune zu nähern. Der DGB schaut dementgegen aus der Arbeitnehmersicht – die verlinkten FAQ können insoweit helfen, die letzten auskunftsunwilligen Mitarbeiter aufzuklären. Der Fragen-Anwortsatz der KV Westfalen-Lippe geht zudem in aller Kürze (denn harte Fakten gibt es nicht) auch auf das Wechselspiel zwischen Impfverweigerung und Zulassungsrecht ein.
Medical Tribune v. 22.02.2022
Haftungsrisiko durch ungeimpftes Personal?
Deutscher Gewerkschaftsbund -DGB v. 2.02.2022
Impfung gegen Corona – wie ist das aus gewerkschaftlicher Sicht zu bewerten?
KV Westfalen-Lippe (Update v. 28.02.2022)
Fragen und Antworten rund um die einrichtungsbezogene Impfpflicht - Kodierhilfen | Regressgefahr wegen Problemen bei Dauerdiagnosen
Zum Jahresbeginn 2022 sind die digitalen, direkt in der Praxissoftware integrierten Kodierhilfen allerorts an den Start gegangen – Hintergrund ist ein entsprechender gesetzlicher Auftrag (~ Kodiervorgaben nach § 295 Absatz 4 SGB V (PDF)). Nachdem die KBV Mitte Januar erklärt hatte, dass es zu dem Projekt kaum Beschwerden aus den Praxen gäbe, hatte der hessische Hausärzteverband in einem ausführlichen Podcast mit der ÄrzteZeitung am 17. Januar ein anderes Bild gezeichnet (~ „Neue Kodierhilfen? Die Umsetzung ist furchtbar“ | Artikel v. 26.01.) Stein des Anstosses waren im Wesentlichen die Dauerdiagnosen, die, wenn sie bereits vor länger Zeit hinterlegt wurden, von der Kodierunterstützung automatisch aus den aktuell für die Abrechnung hinterlegten Diagnosen herausgenommen werden, ohne dass die Ärzte dies bemerkten. Dies könne in eine Regressfalle führen – zum Beispiel, wenn die üblichen Medikamente verordnet, aber plötzlich wegen Entfernung der Dauerdiganose keinen Bezug zu einer Behandlungsdiagnose mehr haben. Nach Angabe von Hausarzt Claus können in dem Kontext auch Chronikerpauschalen gefährdet sein. Nun hat die KBV – wie die ÄrzteZeitung berichtet – mitgeteilt, dass das Problem erkannt sei und behoben werde. Allerdings sollten Ärzte “bei der ersten Abrechnung mit umgesetzten Kodierhilfen … aber auf jeden Fall einen Blick darauf haben, ob die relevanten Diagnosen auch allesamt übertragen werden.”
ÄrzteZeitung v. 24.02.2022
Dauerdiagnosen Kodierhilfen – KBV verspricht Abhilfe
KBV Praxis.Kompakt v. 09/2021
Praxiswissen Kodierunterstützung – direkt & digital (PDF) - Hausbesuche | Ärztliche Pflichten (nicht nur für Hausärzte)
Hausbesuche sind im Corona-Kontext ein nochmal extra heikles Thema. Nicht nur, dass sie schlecht vergütet werden, weswegen ihre Zahl seit einiger Zeit stetig abnimmt – auch die allgemeine Infektionsgefahr drückt auf die Motivation der Ärzte. Die KV Westfalen-Lippe sah sich kürzlich genötigt, wie der änd berichtete, mit Bezug auf ‘Hausbesuche im ärztlichen Notfalldienst’ darauf hinzuweisen, dass diese zu den vertragsärztlichen Grundpflichten gehören und Ärzte gerade auch infizierte Patienten anfahren müssten. “Ein Abwälzen auf den Rettungsdienst sei nicht statthaft.” Ähnliches gilt für ‘normale’ Hausbesuche durch Hausärzte und Pädiater, aber auch für Fachärzte, soweit Versicherte, die von diesen behandelt werden, wegen einer sich auf das Fachgebiet beziehenden Erkrankung einer Besuchsbehandlung bedürfen (~ § 17 Absatz 6 BMV-Ärzte). Wie sich in diesem Zusammenhang Rechte und Pflichten aus Patientensicht darstellen, hat in einem Beitrag von 2019 die Apotheken-Umschau differenziert ausgearbeitet (~ Hausbesuch: Wann der Arzt kommt).
änd v. 20.02.2022
Dienstanweisung für Fahrdienst: KV droht Ärzten mit Disziplinarstrafen
Arzt + Wirtschaft v. 16.02.2022
Hausbesuche: Schlecht bezahlt, aber Pflicht für Hausärzte
BMVZ e.V.
Schumannstr. 18
10117 Berlin
Tel.: 030 / 270 159 50
Fax: 030 / 270 159 49
Mail: buero@bmvz.de
Web: www.bmvz.de
Tel.: 030 / 270 159 50
Fax: 030 / 270 159 49
Mail: buero@bmvz.de
Web: www.bmvz.de