• Impfpflicht in MVZ & Praxis | Wie, bzw. Was denn jetzt nun?
    Die Zahl der politischen Artikel und Meinungsäußerungen zur Umsetzung der einrichtungsbezogen Impfpflicht steigt unaufhörlich an; und immer schwerer wird es als Arbeitgeber zu durchschauen, worauf man sich einstellen sollte. Fakt ist, dass es ein gültiges Gesetz gibt, bezüglich dessen jedoch nach wie vor unklar ist, ob es auch praktisch um-, bzw. duchgesetzt werden kann. Zum Teil hängt das an Kapazitätsproblemen der zuständigen Stellen, zum anderen aber auch an der fehlenden Konkretisierung offensichtlicher Detailfragen. Im Dritten kommt der Aspekt des allgemeinen Personalmangels hinzu. Viertes Momentum ist der Einfluss der parallelen Debatte um die Einführung einer allgemeinen Impfpflicht. Das BMG hat vergangene Woche immerhin mit einer zusätzlichen Handreichung, in der es auf den Seiten 16 – 23 um konkrete Aspekte des Arbeitnehmer-Arbeitgeberverhältnisses geht, nachgelegt (~ Handreichung v. 16.02.2022 als PDF). Bundessozialgerichtspräsident Schlegel erklärt (oder hofft?) parallel dazu, dass „Bundestag und Bundesrat beschließen [könnten], das Inkrafttreten noch einmal aufzuschieben, um [dennoch offene] Fragen zu klären“ – wohl, damit dies nicht die Gerichte tun müssen (~ zur Quelle). Weiterhin offen ist zudem, wie die Gesundheitsämter als zuständige Kontrollbehörden hier agieren. Es muss – wenn nichts Entscheidendes mehr geändert wird – mit sehr individuellen Vorgehensweisen, die sich regional deutlich unterscheiden, gerechnet werden. Als nicht hilfreich ist in dem Kontext der aktuelle Ruf danach, den Gesundheitsämter noch weiteren Gestaltungsspielraum bei der Auslegung des ISfG einzuräumen, einzuschätzen (MPK v. 15.02. – Länder weichen die Impfpflicht auf). Das erhöht allein Aufwand und Unsicherheit für alle Beteiligten. Die absehbaren Konsequenzen sind Teil der Debatte: Landräte fordern Aussetzung der Impfpflicht | Gesundheitsämter fürchten Überlastung.
    Betroffenen Arbeitgebern kann daher derzeit weiterhin nur geraten werden, sich 1) en detail zu informieren, was eigentlich ganz genau die Vorschriften und vorgesehenen Abläufe sind und – sofern möglich, bzw. im Einzelfall als sinnvoll erachtet – 2) in Absprache mit den berührten Angestellten, neben dem Werben um die Impfung, abzuwarten, wie sich die politische Debatte entwickelt. Es gibt derzeit aus rechtlicher Perspektive gerade für kleinere Praxen und MVZ keinen Anlass zu Aktionismus, solange sich die Umsetzungsdebatte derart virulent gestaltet. Diese Haltung haben wir bereits Anfang des Monats in einer Sonderausgabe der BMVZ.Info aufbereitet und begründet.
    BMVZ.Info – Sonderausgabe v. 02.02.2022
    15.3. als Deadline? Das MVZ als Arbeitgeber: Fakten & Hintergründe zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht
  • Geänderte Testverordnung seit 12.2. | Was Praxen beachten sollten
    Wie bereits berichtet, wurde nach langem Hin und Her, aber dann plötzlich und ohne Vorankündigung, am letzten Freitag (11.2.) vom BMG die Änderung der Testverordnung beschlossen und ab Samstag bereits in Kraft gesetzt (~ zum Volltext/PDF). Die wichtigste Botschaft: Der Anspruch auf PCR-Tests wird dem Grunde nach nicht beschränkt – aber die Ärzte sollen dennoch eine Priorisierung vornehmen. Das klingt genauso widersprüchlich, wie es ist. Leidtragende sind erneut die Kollegen und MFA in den MVZ und Praxen. Das vom BMG parallel veröffentlichte Schaubild für die ‘neue’ Teststrategie bei asymptomatischen Patienten empfiehlt nun bei diesen – wenn keine besonderen Vorerkrankungen oder arbeitsplatzbedingte Problemlagen vorliegen – den Antigen-Test. PCR-Tests sollen nur noch zur Bestätigung von positiven Antigen-Tests zum Einsatz kommen. Insgesamt ist das Schema mindestens auf den ersten Blick recht kompliziert – der verlinkte Beitrag von hausarzt.digital dröselt das aber ganz gut auf. Zu beachten bleibt: Die TestV bezieht sich lediglich auf die Coronatests bei asymptomatischen Personen. Bei Patienten mit COVID-19-Symptomen kann unverändert und unabhängig von der TestV immer ein PCR-Test erfolgen. Parallel wurde die nationale Teststrategie (~ mehr dazu) angepasst. Aus ihr ergibt sich, dass seit 11.02.2022 für das Freitesten, also für das vorzeitige Beenden einer Isolierung bzw. Quarantäne, ein Antigen-Schnelltest ausreicht.
    Bundesgesundheitsministerium v. 11.02.2022
    Update | Schaubild zur nationalen Teststrategie (PDF)

    Hausarzt.Digital v. 13.02.2022
    CoronaTestung wird unübersichtlicher

    KBV-Mitteilung v. 14.02.2022
    BMG legt neue Testverordnung vor
  • GOÄ-Hygienepauschale unzulässig? | Rechtsstreit um die Abrechnung
    Kleiner Anlass, große Wirkung? Das Amtsgericht Bremen hatte Anfang des Jahres einen Fall zu entscheiden, bei dem ein Privatpatient die Zahlung der besonderen Corona-Hygienegebühr verweigert hatte … obwohl alle PKV-Träger diese anstandslos erstatten. Denn hierzu wurde mit der BÄK eine entsprechende Abrechnungsempfehlung (~ zu Nr. 383 GOÄ in Nachfolge der bis 31.12.2021 geltenden Nr. 245, die im konkreten Fall strittig war) vereinbart. Nach Auffassung des Gerichts besteht für die Berechnung keine Rechtsgrundlage, dass die BÄK in Einvernehmen mit der PKV eine derartige Gebühr befürwortet habe, sei unerheblich. Der Beitrag in ArztAbrechnungAktuell erläutert die Hintergründe und schließt mit dem Fazit: “Die Vereinbarung zwischen BÄK, PKV und Beihilfestellen … kann von Patienten angefochten werden, obwohl von den Kostenträgern eine Erstattung erfolgt. (…) Die GOÄ bietet selbst ausreichend andere Möglichkeiten …. Ein Teil der Ärzteschaft scheint nach ersten Reaktionen … entsprechend umstellen zu wollen. Das bedeutet zwar etwas Aufwand, ist aber im Ergebnis attraktiver.”
    AAA Arzt Abrechnung Aktuell v. 01.02.2022
    GOÄ-Hygienepauschale unzulässig? Urteil des AG Bremen und die Folgen

    Weserkurier v. 09.01.2022
    Bremer Gericht kippt Hygienegebühr für Privatpatienten in Arztpraxen