• AU auch bei symptomlos Erkrankten möglich – KBV aktualisiert Arbeitshilfe
    Aufgrund der dynamischen Pandemieentwicklung hat die KBV eine angepasste Übersicht herausgegeben, mit der klargestellt wird, in welchen Fällen im Rahmen der Sars-CoV-2-Pandemie eine AU ausgestellt werden kann. Bekannterweise kann eine AU bei Patienten mit positivem PCR-Nachweis unabhängig von Isolations- und Quarantänevorschriften ausgestellt werden, wenn Symptome aufgetreten sind, er also krank ist. Neu ist jedoch, dass auch Patienten, die trotz nachgewiesener Infektion keine Symptome zeigen, per AU krank geschrieben werden können, wenn der- oder diejenige der Arbeit nicht im Homeoffice nachkommen kann. D.h. nachweislich erkrankte, aber symptomlose Personen, die für ihre berufliche Tätigkeit die Wohnung verlassen müssten, können unter Berufung auf die KBV-Praxisinfo zu Lasten der Kassen (Entgeltfortzahlung) krankgeschrieben werden. Der änd-Autor kritisiert diese neue Vorgabe zu Recht als nicht von der GBA-Richtlinie zur Arbeitsunfähigkeit gedeckt. Er empfiehlt: “Wenn es hier zu denkbaren Beanstandungen der AU durch den Arbeitgeber kommt, sollte oder kann man sich auf diese Stellungnahme der KBV berufen.” Grundsätzlich von dieser Konstellation zu trennen ist allerdings weiterhin der Fall der behördlich angeordneten Quarantäne von nicht selbst infizierten Kontaktpersonen: Hier geift weiter die Erstattung nach § 56 IsFG durch den Staat (~ mehr dazu) – ein AU auszustellen, wäre nicht zulässig.KBV-Arbeitshilfe v. 24.01.2022
    PraxisInfo: Coronavirus – Hinweise zur Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit bei Quarantäne und Isolation (PDF)

    änd v. 29.01.2022
    „Corona-AU“ – Wann darf man welche AU ausstellen?
  • Sonderregelungen im Corona-Kontext
    Was zum 31.12.2021 ausgelaufen ist – was verlängert wurde
    Spätestens mit der Omikronwelle ist die Corona-Pandemie bei vielen Menschen in eine Art Gewöhnungsphase übergegegangen. Merken lässt sich das auch an den Beschlüssen der Selbstverwaltung im Gesundheitswesen. Denn längst nicht alle Ausnahmeregelungen wurden über das Jahresende 2021 hinaus verlängert. (~ zur KBV- Übersichtseite ‘Sonderregelungen für die ambulante Versorgung’) So sind zum Beispiel die Ausnahmen bei den DMP-Schulungen ausgelaufen. D.h. mit dem laufenden Quartal gilt die Teilnahme an DMP-Schulungen wieder als verpflichtend und die Dokumentation muss quartalsbezogen erfolgen. Zwar ist nicht ausgeschlossen, dass es hier in nächster Zeit noch eine andere, dann rückwirkende Entscheidung gibt – aber darauf verlassen sollten sich DMP-Ärzte nicht. Tatsächlich erfolgt ist eine solche verspätete und rückwirkende Fortscheibung der Corona-Ausnahme dagegen vor wenigen Tagen bei den NÄPA-Sonderregeln. Nichtärztliche Praxisassistenten können weiterhin vor Abschluss der Fortbildung tätig werden und fertigen NäPAs bleibt mehr Zeit für die erforderlichen Refresher-Kurse. Ebenfalls um ein weiteres Quartal verlängert, wurde die Frist für den Nachweis der fachlichen Fortbildung für alle Ärzte und Psychotherapeuten. Auf der Seite der KBV heißt es zur Rechtsgrundlage allerdings etwas blumig: “Das Bundesministerium für Gesundheit hat einer entsprechenden Anfrage der KBV zugestimmt.”
    Mitteilung der KV Bremen v. 10.01.2022
    Pandemiebedingte DMP-Sonderregelungen laufen aus

    KBV-Mitteilung v. 27.01.2022
    NäPA-Sonderregelungen werden bis Ende März fortgeführt

    Mitteilung der KV Sachsen v. 21.12.2021
    Corona-Verlängerung in der Fortbildung nach § 95d SGB V

  • Berufshaftpflicht nach § 95e SGB V | Wie hoch ist die Problem-Last?
    Eigentlich nicht mehr neu, aber an vielen bisher vorbeigegangen: Seit Juli 2021 gelten zusätzliche Vorschriften zur Berufshaftpflichtversicherung, deren Vorhandensein in den Status einer Zulassungsvorausetzung erhoben wurde. Dies muss seitdem mit einer Versicherungsbescheinigung nach § 113 VVG (~ direkt zum §) nachgewiesen werden. Bezüglich dieses Nachweises gab und gibt es viele Probleme. Viele Praxen und MVZ haben davon möglicherweise nur am Rande gehört, denn es betrifft derzeit vor allem die Praxen, die aktuell ein Zulassungsverfahren, sprich eine Neunierderlassung, Erweiterung oder die Neuanstellung eines Arztes, begehren. Alle anderen Bestandespraxen müssen bis spätestens zum Sommer 2023 mit entsprechender Post der KV rechnen. Leidtragende sind vor allem BAG und MVZ-Träger mit mehreren HBSNR und/oder einer Versicherungs-Gesamtlösung, die teils mit erheblichen Mehraufwand und Mehrkosten zugunsten von Einzelbestätigungen je MVZ aufgedröselt werden muss/soll. Als BMVZ fehlen uns allerdings Informationen über die tatsächliche Problemlast, die sich auch je nach KV unterschiedlich gestaltet. Daher bitten wir um Hilfe bei einer entsprechenden Mini-Erhebung. Helfen Sie uns bitte mit Ihrer Kurzauskunft per Online-Abfrage.
    BMVZ-Beitrag v. 25.01.2022
    Die Auswirkungen des § 95e SGB V – Fachdialog zum Nachhören & Umfrage

    ÄrzteZeitung v. 09.12.2021
    Arzthaftpflicht: neue Regeln erschweren das Zulassungsverfahren