Fachdialog zur Haftpflichtversicherung für Ärzte & MVZ als Zulassungsvoraussetzung

ZUM NACHHÖREN

Die Grundlagen der neuen Haftpflichtproblematik haben wir bereits im September 2021 schriftlich ausgearbeitet. Dennoch bleiben viele Verständnisfragen und konkret ungeklärte Konstellationen.

Zwar haben sich seit dem KBV/KVen, BMG und Gesamtverband der Versicherungswirtschaft (und auch der BMVZ) mehrfach und in verschiedenen Konstellationen zu Gesprächen getroffen. Nur: Eigentlich hat sich an der verfahrenen Situation kaum etwas geändert.

Warum und was hier im Detail so verfahren ist, haben wir in einem BMVZ.onAIR versucht aufzuklären. Den vollständigen Tonmitschnitt dieses bis heute höchst aktuellen Fachdialogs können Sie nun nachhören.

direkt zur Audio-Dokumentation

Letztlich sind wahrscheinlich alle Seiten (inkl. BMG und KVen) irgendwie überrascht worden, wie kompliziert sich die Umsetzung des seit Juli 2021 geforderten Nachweises einer Haftpflichtversicherung als Zulassungsvorausetzung gestaltet.

Leidtragende sind aber vor allem BAG und MVZ-Träger mit mehreren Hauptbetriebsstätten und/oder einer Versicherungs-Gesamtlösung, die nun und teils mit erheblichen Mehraufwand und Mehrkosten zugunsten von Einzelbestätigungen je MVZ aufgedröselt werden muss/soll.

Ein Audiomitschnitt des BMVZ.onAIR
vom 13. Oktober 2021
: “
Das GKV-GVWG v. Juli 2021 und § 95e SGB V als neues Alltags-Problem speziell für MVZ
| Ausschnitt von 34 Minuten Länge
| Nadja Bürger, Geschäftsführerin der Ecclesia Med GmbH im Gespräch mit Susanne Müller und Dr. Jan-Peter Jansen

Mehr Hintergrundwissen

Mit Inkrafttreten des GVWG am 20. Juli 2021 gilt für sämtliche vertragsärztliche Zulassungsverfahren eine neue Antragsbedingung. Denn es wurde ein neuer § 95e in das SGB V eingefügt und der Nachweis des Vorliegens einer ausreichenden Berufshaftpflichtversicherung als weitere Zulassungsvoraussetzung kreiert.

Zwar wird durch § 95e SGB V keine gesonderte Versicherung verlangt, die neben die Haftpflichtversicherung aus berufsrechtlichen Gründen tritt. Es ergibt sich jedoch ein maßgebliches organisatorisches Problem, weil direkt zum Zeitpunkt der Antragstellung z.B. auf Nachbesetzung eines angestellten Arztes oder bei Bewerbung auf einen freien Sitz die geforderte Versicherungsbescheinigung beizubringen ist.

Probleme treten aktuell vor allem auch deshalb zu Tage, weil die Versicherungswirtschaft in vielen Fällen aufgrund der damit verbundenen versicherungsrechlichen Auswirkungen nicht kurzfristig in der Lage ist, die geforderte förmliche Bescheinigung nach § 113 VVG auszustellen. Dies auch deshalb, weil in den KVen regional sehr verschiedene Anforderungen gestellt werden.

Worum es im Detail geht, und was das für aktuelle und künftige Zulassungsverfahren bedeutet, haben wir bereits im Herbst 2021 in einem umfänglichen Beitrag erläutert.

Berufshaftpflichtversicherung als Zulassungsvoraussetzung – Auswirkungen des neuen § 95e SGB V

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Der neue § 95e SGB V | Die Haftpflichtversicherung als Zulassungsvoraussetzung

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