• Bundestag hat Schutzschirm-Verlängerung beschlossen
    – Konsequenzen für die einzelne Praxis jedoch unklar
    Wie berichtet, war der corona-bezogene Honorarschutzschirm der MVZ und Vertragsärzte Ende 2020 ausgelaufen. Im Rahmen des EpiLage-Fortgeltungsgesetzes hat der Bundestag am vergangenen Donnerstag nun nach kurzfristiger Änderung eine Anschlussregelung verabschiedet, die sowohl die MGV als auch die EGV umfasst. Gegenüber der Vorschrift von 2020 wurde der Gesetzestext jedoch weitgehend neu gefasst, weswegen die konkreten Folgen zunächst unklar sind. Klar ist jedoch, dass anders als bisher, nicht geregelt ist, wie der Ausgleich gegenfinanziert werden soll, bzw. die Verantwortung wird den KVen zugeschoben. Entsprechend entrüstet sind auch die ersten Meldungen seitens der KVen (~ Reiter ‘Nachrichten’). Eine Festlegung kann darüber hinaus aber bereits getroffen werden: Wer, Was und Wie ausgeglichen wird, wird in 2021 eine noch stärker regionale Komponente haben und erst feststehen, wenn die 17 KVen jeweils ihren HVM angepasst haben.
    (PDF) Volltext Honorarschutzschirm (neuer § 87b Absatz 2a SGB V)
    Änderungsantrag 14 der Fraktionen der CDU/CSU und SPD

    Ärzteblatt v. 02.03.2021
    Rettungsschirm für Praxen soll extrabudgetäre Leistungen einbeziehen
  • Arbeit in Impf- und Testzentren: Keine Sozialabgaben fällig
    Arbeiten Ärzte in Impf- und Testzentren auf Honorarbasis, müssen sie für diese Einnahmen keine Sozialabgaben abführen. Diese Regelung wurde ist am 3. März als teil des MTA-Reform-Gesetzes im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden und damit in Kraft. Gleichzeitig wurde geregelt, dass alle in den Zentren tätigen Ärzten kraft Gesetz unfallversichert sind, und dass der Zentrenbetreiber für Meldung und Beiträge verantwortlich ist. Der Zeitraum für die Befreiung von der SV-Abgabenpflicht gilt für den, der in einem Impfzentrum oder als mobiles Impfteam tätig ist, rückwirkend ab 15. Dezember 2020 und bis zum 31. Dezember 2021. Der Zeitraum der Befreiung für die Arbeit in Testzentren gilt ab 4. März 2021. Die Regelung soll  unter anderem als Anreiz dienen, Ärzte im Ruhestand für die Arbeit in Impf- und Testzentren, zu gewinnen.
    KBV-Mitteilung v. 04.03.2021
    Arbeit in Impf- & Testzentren: Ärzte müssen keine SV-Abgaben zahlen
    ÄrzteZeitung vom 16.12.2021
    Keine Sozialbeiträge für Arbeit im Impfzentrum
  • Merkblatt mit FAQ zu Krebsfrüherkennungsprogrammen für Arztpraxen erschienen
    Die KBV (KBV) hat zu den organisierten Früherkennungs­programmen für das Kolon- und das Zervixkarzinom einen Fragen- und Antwortenkatalog zusammen­ge­stellt. Im Mittelpunkt stehen Aspekte, die bei der elektronischen Dokumentation zu den Programmen wichtig sind, aber auch Fragen zur Abrechnung, zu Untersuchungsintervallen oder zu ein­zelnen Leistungen inner­halb der Programme. Hintergrund ist, dass seit 1.10.2020 alle Untersuchungen im Zusammenhang mit den organisierten Früherkennungspro­gram­men Gebärmutterhals- und Darmkrebs elektronisch dokumentiert werden müssen.
    (PDF) Arbeitshilfe der KBV
    FAQ zu Dokumentation der Krebsfrüherkennung

    KV Westfalen-Lippe: Erläuterung der Datenerfassung
    oKFE – Organisierte Krebsfrüherkennungsprogramme