• G-BA verlängert Telefon-AU & Verfahrens- und/oder Fristerleichterung bei Krankentransporten und Heilmittelverordnungen
    Was sich vergangene Woche schon abzeichnetet, ist jetzt eingetreten: Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat alle seine bisher befristeten und teilweise an den am 23. November beendeten EpiLage-Beschluss gebundenen Coronasonderregelun­gen gleich bis 31. März verlängert – dies mit Rückwirkung ab 24. November. Zu­dem reaktivierte der G-BA für Kliniken bereits ausgelaufene Ausnahmen bei der Qualitätssicherung. Alle bekannten Sonderregelungen gelten nun lückenlos für das 4. Quartal 2021 sowie das erste Quartal 2022. Man wolle damit, erklärte der G-BA-Vorsitzende Hecken, Arztpraxen entlasten und zugleich Patienten schützen, indem es z.B. auch in 2022 möglich bleibe, praxisbekannte Patienten mit leichten Atemswegserkrankungen nach reiner Telefonkonsultation (muss durch den Arzt erfolgen) bis zu 7 Tage zzgl. Verlängerungsoption krankzuschreiben. Weitere Erleichterungen wurden für die Heilmittelverordnung bzgl. deren Vorlagefristen, aber auch für die Durchführung von Therapien per Video fortgeschrieben. Informieren Sie sich zu den diversen Ausnahmen und Sondervorschriften unkompliziert auf der entsprechenden Übersichtsseite des G-BA. Zu den vom Erweiterten Bewertungsausschuss (EBA) verantworteten, honorarrelevanten Sonderregelungen steht dagegen eine Entscheidung über die Erstreckung auf 2022 noch aus. Das betrifft z.B. die Zuschläge zu den Chronikerpauschalen und die Frage, dass telefonische Konsultationen auch dann vergütet werden, wenn es zusätzlich im selben Quartal zu einem persönlichen oder Videokontakt kommt. Ein entsprechendes Beschlussverfahren wurde jedoch auch hier bereits eingeleitet.
    Pressemitteilung des G-BA v. 2.12.2021
    G-BA passt Sonderregelungen an und gibt Planungssicherheit

    Aktualisierte Übersicht der KBV
    Corona-Sonderregelungen für die ambulante Versorgung
  • Organisationsaspekte der Impf-Aufklärung:
    Verfahrensvereinfachung bei der Auffrischungsimpfung (in einzelnen Fällen)
    Bei einer COVID-19-Auffrischungsimpfung kann die Patientenaufklärung ausschließlich mündlich erfolgen, wenn die Impfung durch dieselbe Praxis und mit dem gleichen Impfstoff erfolgt. Dies müsse dann mit einem kurzen Vermerk in der Patientenakte dokumentiert werden, während zugleich die Verpflichtung entfällt, die aktuell 5 Seiten Aufklärung des RKI auszuhändigen – erklären übereinstimmend Bundesärztekammer und KBV. Allerdings schließen diese Bedingungen wohl die allermeisten Patienten aus, da zum einen aktuell verstärkt mit Moderna ein anderer Impfstoff verwendet werden muss und zum anderen zahlreiche Patienten ihre Erst- oder Zweitimpfung in einem Impfzentrum erhalten haben dürften. Der Nutzen dieser als Bürokratieersparnis angekündigten Maßnahme ist somit fraglich. Ausnahmslos gilt, dass ein Arzt/eine Ärztin auch bei Wiederholungsimpfungen stets eine kurze Anamnese erheben müsse und dass die Aufklärungsbögen vom RKI beziehungsweise dem Deutschen Grünen Kreuz die relevante Informationsgrundlage bleiben. Somit geht es bei der groß verkündeten ‘Verfahrenserleichterung’ nur um die Frage, ob das viele Papier (~ RKI: Aufklärungsmerkblatt mRNAImpfstoff, mehrere Sprachen) dem Patienten gedruckt zur Verfügung gestellt werden müsse. Viele MVZ und Praxen dürften diesen Vorgang aber ohnehin digitalisiert haben, also ihren Patienten mit der Terminvereinbarung die Bögen mehrheitlich per Link oder Mail zur Verfügung stellen.
    Schreiben der BÄK v. 3.12.2021 (PDF)
    Auffrischungsimpfung: Aufklärung kann mündlich erfolgen

    Praxis-Info der KBV v. 22. November 2021 (PDF)
    Boostern mit Moderna – Hinweise für Praxis & Patienten
  • Bundestag überarbeitet des ISfG: Entwurf sieht Impfpflicht für Praxispersonal vor und reduziert die Testverpflichtung von täglich auf 2 x wöchentlich
    Noch vor der Bundeskanzlerwahl am 8. Dezember hat der neue Bundestag für den 7. Dezember eine erste Sondersitzung anberaumt, um das erst vor drei Wochen geändert Infektionsschutzgesetz kurzfristig noch einmal anzupassen. Eine ergänzende Sondersitzung ist bereits für den 10. Dezember (Freitag) angesetzt – sowohl für Bundestag, als auch für Bundesrat. Die Änderungen könnten damit bereits ab Anfang der kommenden Woche in Kraft treten. Praxisrelevant in der ambulanten Versorgung sind dabei vor allem drei Aspekte: 1) Die per Beschluss vom 18. November wohl mehr aus Versehen verordnete tägliche Testpflicht für geimpftes und genesenes MVZ- und Praxispersonal sowie allgemein für Patientenbegleitpersonen soll entfallen und auf den 2x-die-Woche-Turnus zurückgeführt werden. Auch für Eltern und Betreuer als Begleitpersonen soll die Testvorschrift entfallen. 2) Die Scharfstellung der Vorschriften zur Masernimpfung (erste, bereits im März 2020 für das Praxispersonal eingeführte Pflichtimpfung) wurde um 7 Monate nach hinten verschoben (Neu: 31.07.2022). 3) Es soll zum 15. März 2022 eine Impfpflicht gegen Covid-19 für Ärzte und alles Praxispersonal eingeführt werden, Verstöße dagegen sind ab da dem Gesundheitsamt zu melden. Ausnahmen gelten, wenn eine medizinische Bestätigung für eine Impf-Kontraindikation vorgelegt werden kann. Rechtsfolge eines Verstoßes sollen Tätigkeitsverbote sein. In der Praxis ergeben sich durch das Vorhaben natürlich sofort tausendundeine Frage. Allerdings gilt ohnehin: Noch ist der Gesetzesentwurf in Beratung. Mit Änderungen ist zu rechnen. Wir werden nächste Woche weiter berichten.
    BMVZ.INFO v. 1.12.2021
    Update: Fakten & Hintergründe zur Testproblematik nach ISfG (neu)

    Volltext des Gesetzentwurfes v. 6.12.2021 (PDF)
    Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie