• Neue Impfverordnung seit 16. November: Honorarverbesserung für Impfpraxen | wieder wöchentlicher Bestellturnus
    Viele Ärzte, die im Sommer gegen Covid-19 geimpft haben, hatten davon zuletzt aufgrund des hohen Organisationsaufwandes Abstand genommen. Um dem entgegenzuwirken wurden nach extrem kurzer Beratung mit sofortiger Geltung das Honorar für jede von Praxen/MVZ durchgeführte Impfung von 20 auf 28 € erhöht. An Samstagen, Sonn- und gesetzlichen Feiertagen sowie am 24. und 31. Dezember beträgt das Honorar nun sogar 36 Euro. Die Impfverordnung wurde vom BMG entsprechend geändert (~ Volltext der Zweite Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Impfverordnung). Außerdem gilt seit dieser Woche – mit demselben Ziel, die Zahl der Impfung schnellstmöglich zu erhöhen – auch wieder, dass wöchentlich (statt alle 14 Tage) jeweils bis Dienstag Mittag der Impfstoffbedarf für die kommende Woche anzumelden ist (~ Aktuelles zur Bestellung durch Praxen). Um den Praxen mehr Freiraum bei der Betreuung von Patienten, die eine Boosterimpfung anfragen, zu geben, haben zudem am Dienstag (16.11.) KBV-Vorstand Gassen und Bundesgesundheitsminister Spahn gemeinsam dazu aufgerufen (~ zum Original-Appell als PDF), unabhängig von der geltenden STIKO-Empfehlung, Boosterimpfungen nach ärztlicher Einschätzung auch dann zu setzen, wenn der 6-Monats-Zeitraum noch nicht voll verstrichen ist. Inwieweit den impfenden Ärzten damit aber nicht eher ein Bärendienst erwiesen wurde, muss – wie die Tagesschau am Abend auch direkt herausstellte – gefragt werden.
    Apotheke Adhoc v. 15.11.2021
    (1)
    Ärzte setzen Honorarerhöhung durch – Ab morgen: 8 € mehr je Corona-Impfung
    (2)
    Mehr Geld für Praxen & Großhändler – Impfstoffe: Direktbezug für Impfteams

    Tagesschau v. 17.11.2021
    Debatte um Corona-Booster: Hausärzte warnen vor Verteilungskampf
  • Unfallversicherung: Neue Leistungen bei Hauterkrankungen
    Die Gebührenkommission nach dem Vertrag Ärzte/Unfallversicherungsträger hat zum 1. November 2021 die Ganzkörperuntersuchung der Haut in den Leistungskatalog der UV-GOÄ aufgenommen, wenn ein als Berufskrankheit anerkannter Hautkrebs vorliegt. Außerdem wird die Entfernung kleiner maligner Hautveränderungen an Kopf und Händen höher vergütet, wenn sie mit Oberflächenanästhesie und gemäß § 115b SGB V durchgeführt werden. Diese Änderung richtet sich an Haut- und Betriebsärzte. Gut zu wissen in diesem Kontext: Für Feststellung und Begleitung eines berufsbedingten Hautkrebses, der seit 2015 als Berufskrankheit anerkannt werden kann (~ mehr dazu), gilt nicht das sonst vereinbarte Hautarztverfahren (~ mehr dazu) der DGUV. Im Übrigen ist jeder Vertrags-, bzw. MVZ-Arzt berechtigt, eine Unfallverletzung erstzuversorgen, wenn es dazu nicht eines besonderen personellen, apparativ-technischen Aufwandes oder einer spezifischen unfallmedizinischen Qualifikation des Arztes bedarf. Ärzte rechnen in diesen Fällen ihre Leistungen direkt – zu festen Preisen und ohne Mengenbegrenzung – mit der Unfallversicherung ab, nicht über die KV. (~ Vertrag Ärzte/Unfallversicherungsträger | Stand Juli 2021 – PDF).
    Allgemeine Information zur Erstversorgung
    So funktioniert die Abrechnung bei Arbeits- oder Wegeunfällen

    KBV-Mitteilung v. 4.11.2021
    Unfallversicherung: Neue Gebühr für Untersuchung bei Hautkrebs
  • Digitalisierung | Umsetzung eAU + eRezept
    Klarstellung zur Einführungsfrist (Irgendwie-Verschiebung, aber gültig)
    Aufgrund der Art und Weise, wie es geschehen ist, ist wohl vielen noch nicht klar, dass es bereits Anfang November – wie letzte Woche berichtet – tatsächlich eine belastbare Aussetzung/Verschiebung der starren Frist, dass jede Praxis zum 1.1.2022 eAu und eRezept anwenden müsse, gegeben hat. Jedenfalls haben sowohl die KV Thüringen (~ Resolution der VV v. 10.11.) als auch die Hausärzte Brandenburgs (~ Tempo raus bei der Digitalisierung) die bereits am 3. November erfolgte ‘Entfristung’ letzte Woche noch einmal eingefordert. Schuld an der Verwirrung dürfte sein, dass ‘das Problem’ auf sehr ungewöhnliche Art geräuschlos implodiert ist. Während sich naturgemäß an den im Gesetz stehenden Fristen – also dem 1.1.2022 als offiziellem Startdatum von eRezept und auch eAU – nichts geändert hat, gab es auf der Ebene der Umsetzung offensichtlich eine Einigung zwischen Kassen, KBV, gematik und BMG. Denn ohne deren Zustimmung wäre es der KBV nicht möglich gewesen, die feststehende Frist durch Erlass einer Art Durchführungbestimmung faktisch außer Kraft zu setzen. Und genau das hat sie getan. Praktische Folge ist, dass jede Praxis/jedes MVZ in einem Zeitfenster bis 30. Juni 2022 selbst entscheiden kann, ab wann sie auf den Einsatz der Formulare 1 und 16 verzichtet und auf die e-Variante umsteigt. Leider ist die Berichterstattung dazu recht widersprüchlich, weil das BMG trotz der erteilten Zustimmung an den Fristen als offizielles Startdatum festhalten muss. Orientieren Sie sich daher einfach an den Originaltexten der KBV.
    Richtlinie der KBV nach § 75 Abs. 7 Nr. 1 SGB V zur Durchführung von Anlage 2 + 2b zum BMV-Ä v. 03.11.2021
    Volltext der Richtlinie (PDF)

    KBV-Mitteilung v. 4.11.2021
    AU-Bescheinigungen und Rezepte bis 30. Juni 2022 weiterhin in Papierform möglich

    Wie wenig glücklich Jens Spahn mit dieser Entwicklung ist, ohne etwas dagegen tun zu können, zeigt ein ausführliches Interview des Handelsblatt
    ~ siehe Reiter ‘Was sonst noch relevant ist’ (Tab oben anklicken)