• Digitalisierung & Ti-Projekte
    Aktuelle Entwicklungen rund um Fristen und Sanktionen
    Frust und Frist – ein Wortpaar, das wohl aus Sicht der meisten Ärzte/MVZ treffend die aktuelle Erfahrung mit der Umsetzung der Ti-Anwendungen charakterisiert. Als Frist für die nächste Pflichtanwendung – das eRezept – steht förmlich nach wie vor der 1. Januar 2022 im Gesetz, auch wenn seitens des BMG inzwischen von einer ‘weichen’ Frist gesprochen wird (~ mehr). Eine solche weiche Frist stellt das aktuelle Quartal für die elektronische Übermittlung der AU an die Kassen dar, die wiederum ab 1. Januar zur einer harten werden soll. Weil das aber alles in der Praxis nicht so richtig funktioniert (Ausnahme: Shop-Apotheke erhält erste E-Rezept), ist der Frust allerorts groß. Die ÄrzteZeitung berichtete am 29. Oktober über die Forderung der KV Nordrhein an die KBV, sich für eine Aussetzung der Fristen stark zu machen (~ zum Artikel ). Dabei hat die KBV diese Forderung längst erhoben (~ ausführlicher Bericht) – sie ist zudem auch zentrales Thema des diese Woche stattfindenden Ärztetages; hier in der Variante der Rede des BÄK-Präsidenten Reinhardt widergegeben: “Die Akzeptanz digitaler Anwendungen hat massiv gelitten. Wenn wir das jetzt noch verändern wollen, müssen wir die Reißleine ziehen und Ordnung in das Chaos bringen. Das heißt: Tempo raus aus der überhasteten Digitalisierung des Gesundheitswesens. (…) Wir fordern die künftigen Ampel-Koalitionäre auf, für die gematik ein einjähriges Moratorium festzuschreiben.” Wie sich die neue Regierung zu diesen Fragen verhalten wird, kann aber weiterhin nicht seriös vorhergesagt werden. Einzelne KVen haben deshalb bereits regionale Entscheidungen zur Sanktionsaussetzung getroffen – einen aktuellen Überblick hierzu bietet der Text der Medical Tribune.
    Ärztlicher Nachrichtendienst v. 20.10.2021
    KBV-Forderung: TI-Sanktionen für ein Jahr aussetzen

    Medical Tribune v. 26.10.2021
    TI-Ärger nimmt kein Ende: Erste KVen wollen Ausnahmen von Sanktionen ermöglichen
  • Praxen als Arbeitgeber: Masken und Tests für Mitarbeiter
    – steuerliche Betrachtung
    Stellen Arbeitgeber ihren Angestellten – gerade mit Blick auf den anstehenden Winter – Masken und Tests kostenfrei zur Verfügung, stellt sich das ‘Steuer-Thema’ in doppelter Hinsicht, da solche Aufwendungen normalerweise steuerlich dem Privatleben zugerechnet werden. 1) Ist diese Zurverfügungstellung als immaterieller Arbeitslohn zu versteuern? 2) Wie wird die Ausgabe, die derzeitig ja schnell relevante Höhen erreichen kann, auf Arbeitgeberseite behandelt? Hierzu hat die Oberfinanzdirektion Frankfurt bereits im Sommer mit bundesweiter Geltung (~ Fassung des r-pfälzischen Landesamtes für Steuern) verbindlich Stellung bezogen. Demnach wird derzeitig und unabhängig von entsprechenden Vorschriften (~ BMAS zur Corona-Arbeitsschutzverordnung) grundsätzlich unterstellt, dass Arbeitgeber Tests und Masken aus überwiegend betrieblichen Eigeninteresse zur Verfügung stellen, weshalb es sich nicht um steuerpflichtigen Arbeitslohn handelt. Gleichzeitig sind die Erwerbskosten für den Arbeitgeber voll abzugsfähige Betriebsausgaben. Kauft im Übrigen ein Arbeitnehmer darüber hinaus selbst Masken oder Tests, so können diese (belegten) Ausgaben in der privaten Steuererklärung als Werbungskosten geltend gemacht werden.
    Apotheke Adhoc v. 18.10.2021
    Masken und Tests: Für Mitarbeiter:innen steuerfrei

    Haufe.de
    Erläuterung: ‘Überwiegendes betriebliches Interesse’
  • Abrechnungstipps ‘Geriatrie’
    Dauerbrenner – nicht nur für Hausärzte
    Über die letzten Jahre hat sich einiges getan hinsichtlich der (präventiven) Betreuung von Senioren. Sowohl EBM als auch GOÄ bieten entsprechende spezifische Abrechnungsziffern. Während bei GKV-Patienten die Leistungen aber in der altersspezifischen Versichertenpauschale, den Chronikerziffern und den Leistungen im Abschnitt IIIa 3.2.4 weitgehend pauschaliert sind, bietet die GOÄ deutlich umfangreiche somatische und psychiatrische Leistungspositionen. Wie diese richtig eingesetzt werden, erläutert ein aktueller Beitrag der Medical Tribune. Wer darüber hinaus sein Grundwissen zur Geriatrieabrechnung auffrischen will, findet eine sehr übersichtliche Darstellung bei der KV Hessen, die u.a. darauf hinweist, dass “Hausärzte und spezialisierte Geriater, die zusammen in einer BAG oder einem MVZ tätig sind, … das weiterführende geriatrische Assessment nach der GOP 30984 ohne Überweisung abrechnen [können].” Die Zusatzqualifikation ‘Spezialisierter Geriater’ können im Übrigen neben Neurologen, Psychiatern und Hausärzten insbesondere auch Internisten und Phys.-Reha-Mediziner ohne Geriatrieschwerpunkt durch Nachweis alternativer Anforderungen erwerben. (~ KBV-Praxisinfo: Spezialisierte geriatrische Diagnostik – Wissenswertes für Vertragsärzte)
    Medical Tribune v. 06.10.2021
    Viele mögliche Abrechnungsansätze: GOÄ kann gut mit Senioren

    Arzt + Wirtschaft v. 04.03.2021
    EBM: Geriatrische Leistungen richtig liquidieren

    KV Hessen (Stand 06.08.2021)
    Geriatrie abrechnen – so geht’s