• Praxisbarometer Digitalisierung der KBV | Teilnehmer gesucht!
    Befragung jetzt für alle Praxen & MVZ offen
    Für die laufende Erhebungsrunde sucht die KBV noch möglichst viele Praxisinhaber und MVZ-Vertreter, die online Auskunft über Status Quo und Meinung rund um die Digitalisierung des Praxisalltags (und deren Fehleranfälligkeit) geben. Solche Umfragen und Auswertungen sind wichtiger Bestandteil der politischen Arbeit von Gremien und Verbänden – deshalb unterstützt der BMVZ diese Initiative der KBV mit diesem Aufruf. Zuvor war auf seine Anregeung nachträglich auch der Erhebungsbogen so angepasst worden, dass es etwa in Frage 3 auch möglich ist, neben den vertretenen Fachgruppen zusätzlich anzugeben, dass es sich um ein MVZ handelt (letzte Auswahloption). Ganz am Abschluss des Bogen können Sie ggf. auch Ihr Interesse übermitteln, an Fokusgruppendiskussionen mit Vertreterinnen und Vertretern der KBV zur Digitalisierung zur Verfügung zustehen. Diese Art diese ‘Basiskontaktes’ gerade auch zu komplexen Praxisstrukturen halten wir für sehr sinnvoll. Beteiligen Sie sich! Das Ausfüllen dauert geschätzt 10 Minuten und kann über einen Token ggf. unkompliziert unterbrochen und später wieder aufgenommen werden.
    www.praxisbarometer.online (via IGES -Institut im Auftrag der KBV)
    Befragung direkt starten
    KBV-Mitteilung v. 4.10.2021
    PraxisBarometer Digitalisierung 2021: Bundesweite Befragung von Praxen bis 1. November
  • Hilfreiches Wissen für die serviceorientierte Patientenberatung:
    Eintrag 2020 im Zahn-Bonusheft fehlt ‘wegen Corona’
    Bei vielen Zahnärzten war der Rückgang gerade bei den präventiven Kontrollpatienten das ganze Jahr 2020 über spürbar. Vielen GKV-Patienten fehlt damit aber auch der lückenlose Nachweis, um, wenn zahnersetzende Leistungen nötig sind, einen erhöhten Kostenzuschuß von ihrer Kasse zu erhalten. Eine Ausnahme war direkt im Frühjahr 2020 für minderjährige Patienten beschlossen worden, die bekanntlich halbjährlich diese Vorsorgeuntersuchung nachweisen müssen. Aber auch bei Erwachsenen, denen dieser 2020-Stempel fehlt, verhalten sich viele Kassen aktuell ausgesprochen kulant. Beispiel Baden-Württemberg (~ zur Meldung der KZVBW): “Die Landesverbände der Krankenkassen [haben] mitgeteilt, dass sie bei der Genehmigung der Heil- und Kostenpläne für Zahnersatz eine entsprechende Sonderregelung nunmehr für alle Versicherte für das gesamte Jahr 2020 berücksichtigen werden. (…) Es wird empfohlen, bei der nächsten Bonusuntersuchung für das Jahr 2020 einen entsprechenden Vermerk ins Bonusheft einzutragen, z.B. „Bonusuntersuchung konnte coronabedingt in 2020 nicht wahrgenommen werden“. Hintergrund ist eine versichertenfreundliche Öffnungsklausel, die bereits mit dem TSVG in das SBG V (§ 55 Absatz 1 Satz 7) aufgenommen worden war, nach der ‘die nur einmalige Unterbrechung’ des vorgeschriebenen Kontrollrhythmus’ eine Ausnahme ermöglicht. Ein Anspruch darauf hat der Patient jedoch nicht.
    AAZ – ArztAbrechnungZahnärzte v. 08.10.2021
    Ein Eintrag im Bonusheft fehlt ‒ ist dennoch ein Bonus möglich?
    KZBV-Kurzbericht zum TSVG

    TSVG: Zentrale Regelungen für vertragszahnärztliche Praxen
  • Neue Corona-Test-Vorschriften | Was für Praxen jetzt gilt
    Seit dem 11. Oktober gilt bekanntermaßen die neue Coronavirus-Testverordnung, die Tests für alle asymptomatischen Personen regelt. Corona-Tests bei Patienten, die COVID-19-Symptome zeigen, fallen dagegen weiter unter die Krankenbehandlung laut EBM – hier gelten die RKI-Testkriterien. Am 5. Oktober hatte das RKI diesbezüglich bereits sein Flussschema angepasst, das zeigt, was bei Verdachtsfällen zu tun ist. Für MVZ und Praxisteams wichtig zu wissen, ist jetzt vor allem, in welchen Fällen symptomfreie Patienten trotzdem kostenlose Test angeboten und wie diese abgerechnet werden können. Hier hilft ein Blick in die Testverordnung, die die Anspruchsgründe abschließend aufzählt (~ Volltext TestV | Auflistung auf der Homepage des BMG). So haben unabhängig vom Impfstatus z. B. auch Kontaktpersonen von Infizierten oder Patienten, die in einer stationären Einrichtung gepflegt oder betreut werden, Anspruch auf kostenlose Testung. Anspruchsgründe (Altersnachweis, Mutterpass, mediznische Gründe) sind sowohl zu prüfen als auch zu dokumentieren. Praxen können selbstverstänlich auch kostenpflichtige Tests anbieten. Die Preisbildung unterliegt in diesen Fällen nach Ministeriumsangaben ‘dem freien Markt.’ Für das Ausstellen einer formlosen medizinischen Bescheinigung als Anspruchsgrung für kostenlose Test können Praxen über die Pseudoziffer 88315 fünf Euro (ggf. zzgl. Portopauschale 88316 bei Briefversand) abrechnen.
    KV Baden-Württemberg v. 11.10.2021
    Schaubild Testung in der Praxis (PDF)
    Abrechnung von Corona-Tests: Behalten Sie den Durchblick! (PDF)
    Apotheke Adhoc v. 08.10.2021
    Kostenlose Tests auch für vollständig Geimpfte möglich
    KBV-Mitteilung v. 8.10.2021
    Bürgertestungen ab Montag nicht mehr kostenlos