• eRezept: BMG weicht Verpflichtung ab 1. Januar 2022 auf
    Letzte Woche kam bereits die Meldung, dass der Start des bundesweiten Testlaufes zu eRezept wegen massiver Probleme vom 1. Oktober auf den 1. Dezember verschoben wird. Am Startdatum 1. Januar 2022 hatte die gematik in ihren Verlautbarungen dennoch festgehalten. Aber auch dies scheint nun passé – wie ein BMG-Sprecher jetzt klargestellt hat. Eine offizielle Stellungnahme steht dazu allerdings noch aus. Im Interview mit dem Portal Apotheke Adhoc erklärte der Leiter der BMG-Unterabteilung „Gematik, Telematikinfrastruktur, E-Health” jedoch, dass das E-Rezept zwar am 1. Januar komme – aber anders, als es bisher kolportiert worden ist. Statt mit einem großen Aufschlag werden die elektronischen Verordnungen ab Januar schrittweise eingeführt, das Muster-16 bleibt damit vorerst erhalten: “Wir starten mit einem Prozess, der dann deutschlandweit nutzbar ist und natürlich wird es dann Ärztinnen und Ärzte geben, die das noch nicht ausstellen können, weil ihre Software das noch nicht hergibt und ihr Anbieter das erst mit dem nächsten Quartalsupdate liefert. Da wird es unterschiedliche Gründe geben, aber ich bin fest davon überzeugt, dass es keinen Sinn macht, auf den Letzten zu warten und dann erst zu starten.” Als Zugeständnis an die Realität in den Praxen und Apotheken deutet sich damit eine schleichende Einführung mit Übergangsfristen an.
    Apotheke Adhoc v. 12.10.2021
    BMG erklärt den Ablauf: E-Rezept: Keine Komplett-Einführung am 1. Januar
    Bundesgesundheitsministerium

    Das E-Rezept kommt!
  • Neue Corona-Test-Vorschriften |
    Was für Praxen jetzt gilt
    Seit dem 11. Oktober gilt bekanntermaßen die neue Coronavirus-Testverordnung, die Tests für alle asymptomatischen Personen regelt. Corona-Tests bei Patienten, die COVID-19-Symptome zeigen, fallen dagegen weiter unter die Krankenbehandlung laut EBM – hier gelten die RKI-Testkriterien. Am 5. Oktober hatte das RKI diesbezüglich bereits sein Flussschema angepasst, das zeigt, was bei Verdachtsfällen zu tun ist. Für MVZ und Praxisteams wichtig zu wissen, ist jetzt vor allem, in welchen Fällen symptomfreie Patienten trotzdem kostenlose Test angeboten und wie diese abgerechnet werden können. Hier hilft ein Blick in die Testverordnung, die die Anspruchsgründe abschließend aufzählt (~ Volltext TestV | Auflistung auf der Homepage des BMG). So haben unabhängig vom Impfstatus z. B. auch Kontaktpersonen von Infizierten oder Patienten, die in einer stationären Einrichtung gepflegt oder betreut werden, Anspruch auf kostenlose Testung. Anspruchsgründe (Altersnachweis, Mutterpass, mediznische Gründe) sind sowohl zu prüfen als auch zu dokumentieren. Praxen können selbstverstänlich auch kostenpflichtige Tests anbieten. Die Preisbildung unterliegt in diesen Fällen nach Ministeriumsangaben ‘dem freien Markt.’ Für das Ausstellen einer formlosen medizinischen Bescheinigung als Anspruchsgrung für kostenlose Test können Praxen über die Pseudoziffer 88315 fünf Euro (ggf. zzgl. Portopauschale 88316 bei Briefversand) abrechnen.
    KV Baden-Württemberg v. 11.10.2021
    Schaubild Testung in der Praxis (PDF)
    Abrechnung von Corona-Tests: Behalten Sie den Durchblick! (PDF)
    Apotheke Adhoc v. 08.10.2021
    Kostenlose Tests auch für vollständig Geimpfte möglich
    KBV-Mitteilung v. 8.10.2021

    Bürgertestungen ab Montag nicht mehr kostenlos
  • Privatpatienten: Verlängerung der Covid-19-Hygienepauschale
    für Zahnärzte (Nr. 3010) und Ärzte (Nr. 245)
    Höchst kurzfristig wurde vergangene Woche die GOÄ-Hygienepauschale auf das vierte Quartal 2021 erstreckt. Bundes(zahn)ärztekammer, der PKV-Verband und die Beihilfeträger empfehlen zur Erfüllung aufwendiger Hygienemaßnahmen im Rahmen der Coronapandemie entsprechend weiterhin die Abrechnung mit Nr. 245 GOÄ (6,41 €), bzw. Nr. 3010 (6,19 €) analog. Wie bislang gilt dabei: Die Abrechnung analog zum Einfachsatz ist nur bei unmittelbarem persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt im Rahmen einer ambulanten Behandlung anwendbar. Ein erhöhter Hygieneaufwand darf dabei nicht zeitgleich durch Überschreiten des 2,3-fachen Faktors für die betreffenden ärztlichen Leistungen berechnet werden.
    ArztAbrechnungAktuell v. 29.09.2021
    COVID-19-Hygienepauschale erneut ‒ und letztmalig ‒ verlängert | für Ärzte |
    für Zahnärzte
    Bundesärztekammer

    Analogabrechnungsempfehlung für aufwändige Hygienemaßnahmen