• Arbeitsschutzstandards für Arztpraxen unter Pandemiebedingungen: Aktueller Überblick der BG | Anhebung der Kostenerstattung für Antigentests
    Gut in Erinnerung ist bestimmt noch das Organisationschaos rund um das Testen des Praxispersonals, als im November/Dezember in kurzer Folge mehrfach das dafür maßgebliche ISfG geändert wurde. In der Folge hat die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienste und Wohlfahrtspflege in einem (bis heute gültigen) Update alle geltenden Vorschriften zu Arbeitsschutzstandards für die Human- sowie Zahnmedizin in 17 Punkten zusammengefasst und auch Aspekte wie Maskentragen durch das Personal und die psychische Belastung durch Corona eingebunden. Diese Hinweise sind neben der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung des Bundesgesundheitsministeriums zu beachten – nehmen natürlich aber in vielen Punkten direkt darauf Bezug und stellen so eine aus Praktikersicht zielführendere Lektüre dar. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Kostenerstattung für Antigentests zur Mitarbeitertestung über eine Verordnung des BMG vom 16. Dezember für den Zeitraum vom 1. Dezember bis zum 31. Januar 2022 von bisher 3,50 € auf 4,50 € angehoben wurde (~ Änderung v. § 11 der Corona-Testverordnung).
    BGW v. Dez 2021 / Jan 2022
    Arbeitsschutzstandard und weitere Infos für die Human- sowie Zahnmedizin (PDF – 10 Seiten)
    Übersicht der aktuellen gesetzlichen Vorgaben

    Kompetenzzentrum Hygiene und Medizinprodukte der KVen
    Pandemieplanung in der Arztpraxis
    PDF – 50 Seiten (Fassung v. Jun 2021)
  • Neuer EBM veröffentlicht | Überblick zu Änderungen ab 1. Januar 2022
    Die KBV hat den neuen EBM online (~ direkt zu), in der App „KBV2GO!“ sowie im Sicheren Netz der KV veröffentlicht inkl. aller Neuerungen, die erst seit Anfang Januar gelten. Wird der digitale EBM dabei über den TI-Anschluss aufgerufen, bietet er weitere Extras, etwa den integriertem Anhang 2-Browser. Über den Menüpunkt „Quartalsvergleich“ kann man sich dann auch kurzerhand anzeigen lassen, was sich gegenüber dem Vorquartal geändert hat, auch das Anlegen von Favoriten ist so möglich. Inhaltlich berücksichtigt diese Fassung alle neuen Beschlüsse des Bewertungsausschusses, etwa zur Ver­gütung der Zweitmeinung bei Wirbelsäuleneingriffen oder zu den Honoraren für das Hörscreening bei Neugeborenen. Neu für das erste Quartal 2022 ist zudem die GOP 01648 für die Erstbefüllung der elektronischen Patientenakte, die die bisherige Pseudo-GOP 88270 ersetzt. Automatisch hinzugesetzt werden zudem künftig auch bei jeder Grund-, Versicherten- und Konsiliarpauschale 2 Punkte (22 Cent) als Hygienezuschlag. Einen guten Überblick über abrechnungsrelevante Änderungen in und außerhalb des EBM bietet die KBV.
    KBV-Mitteilung v. 06.01.2022
    Im Überblick: Neuerungen und Änderungen zu Jahresbeginn

    Der niedergelassene Arzt
    Was gibt es neues im EBM?
  • Für Psychotherapeuten: Videobehandlung als Regelleistung in PKV aufgenommen | Klärung zur Erstattungsfähigkeit mobiler Kartenterminals
    (1) Die Videosprechstunde in der Psychotherapie ist seit Jahresanfang zur Regelleistung in der Behandlung von Privatpatienten geworden. Damit sind im Rahmen der Behandlung von psychischen Erkrankungen die telemedizinischen Leistungen nach den GOÄ-Nummern 801, 804, 806, 807, 808, 817, 835, 846, 849, 855, 856, 857, 860, 861, 863, 865, 870, 885 und/oder 886 analog berechnungsfähig. Entsprechende gemeinsame Abrechnungsempfehlungen (~ direkt zum PDF) wurden veröffentlicht. Die Empfehlung löst die bisherigen Corona-Sonderregelung ab, mit der telemedizinische Leistungen befristet eingeführt worden waren.
    (2) Auch Psychotherapeuten können nun eine Kostenerstattung für ein mobiles Kartenterminal erhalten – dies gilt rückwirkend ab 1.10.2021. KBV und GKV-Spitzenverband haben sich am 21. Dezember konkret darauf geeinigt, dass der Anspruch auch bei probatorischen Sitzungen im Krankenhaus oder gruppenpsychotherapeutischen Leistungen außerhalb der eigenen Praxisräume besteht – dies sowohl für Vertragsärzte als auch für Vertragspsychotherapeuten. Die Finanzierungsvereinbarung für die Telematikinfrastruktur (~ Anlage 32 zum Bundesmantelvertrag-Ärzte) wurde um diese beiden Punkte ergänzt.
    PKV-Verband / Bundespsychotherapeutenkammer v. 4.1.2022
    PKV ermöglicht dauerhaft Videosprechstunden in der Psychotherapie
    Videobehandlung auch nach der Corona-Pandemie möglich

    KBV-Mitteilung v. 13.01.2022
    Mobile Kartenterminals: Kostenerstattung auch für Psychotherapeuten
  • Zweite Stufe der IT-Sicherheitsrichtlinie gilt seit 1. Januar | Technischer Check-Up für alle MVZ/Praxen empfehlenswert
    Es handelte sich um eine Forderung des Gesetzgebers aus dem TSVG, die von der KBV im Februar 2021 umgesetzt wurde: Alle Praxen wurden auf die Einhaltung verbindlicher Mindeststandards bei der IT-Sicherheit verpflichtet (~ Ärzteblatt v. 26.2.2021). Dabei wurde auf ein doppeltes Stufenmodell gesetzt. Sprich der Anforderungskatalog soll gestaffelt in Kraft treten und wurde außerdem differenziert nach Praxisgröße. Die Basisstufe gilt seit 1. April 2021. Am 1. Januar 2022 werden weitere Anforderungen verbindlich. Es ist daher unabdingbar, dass sich alle MVZ-Geschäftsführer, bzw. Praxisinhaber noch einmal mit ihrer technischen Infrastruktur befassen. Im Grunde ähneln die Vorgaben der IT-Sicherheitsrichtlinie einem TOM, also einem Verzeichnis an Technisch-Organisatorischen Maßnahmen, wie es mit der DSGVO ohnehin von jeder Praxis gefordert wird. Gleichzeitig werden damit Mindeststandards formuliert, die es nicht zu unterschreiten gilt. Konkretes Basiswissen, das gegenüber dem Veröffentlichungszeitpunkt im Februar 2021 nichts an Aktualistät verloren hat, vermittelt die BMVZ-Arbeitshilfe: IT-Sicherheitsrichtlinie – unüberwindbarer Mehraufwand? (Link siehe unten) Die Beachtung der Richtlinie ist eine vertragsärztliche Pflicht. Das heißt, wer die Richtlinie nicht ordnungsgemäß umsetzt, haftet, falls es technische oder datenschutzrechtliche Probelme gibt.
    Deutsches Ärzteblatt v. 3.12.2021
    IT-Sicherheitsrichtlinie: Anforderungen steigen

    Serie der ÄrzteZeitung v. Nov/Dez 2021
    IT-Sicherheit: Neue Regeln für Praxen

    IT-Sicherheitsrichtlinie – unüberwindbarer Mehraufwand?