- Neues zur Impfzertifikatsausstellung:
Pflicht zum persönlichen Kontakt | Zertifikate für Genesene und für im Ausland erfolgte Impfungen
Endlich gibt es nun auch die technische Lösung, (nur) einmal geimpften Genesenen ein EU-Impfzertifikat auszustellen. Um den QR-Code erzeugen zu können, müssen Genesene drei Dokumente vorlegen: einen Ausweis mit Foto, den Nachweis eines positiven PCR-Tests und den Nachweis über die einmalige Impfung. Die UPD weist hier auf eine weitere Problemstelle hin, da die STIKO als Genesenennachweis auch einen spezifischen SARS-CoV-2-Antikörper-Test akzeptiert – für das Zertifikat muss es aber ein positiver PCR-Test sein. Hier fallen also erneut Patienten durch eine rechtliche Lücke. Davon unabhängig gilt seit 8. Juli 2021, dass Zertifikate von Praxen und MVZ nur noch ausgestellt werden dürfen, wenn ein unmittelbarer persönlicher Kontakt stattgefunden hat. Die Zertifikatsausstellung bspw. mittels Video-Identifikation wurde damit verboten. (~ Volltext der Änderung der Impfverordnung v. 6.7.2021). Was beim Nachtragen von Corona-Impfungen, die im EU-Ausland gesetzt wurden, zu beachten ist, hat das Portal Apotheke Adhoc bereits in einem Beitrag von Ende Juni zusammengefasst: Impfzertifikate für Impfungen aus dem Ausland.
Apotheke Adhoc v. 9.7.2021
How to: Impfzertifikat für Genesene
Ärzteblatt v. 29.6.2021
Coronastatusnachweis: UPD weist auf Verwirrung bei Genesenen hin - Corona & Arbeitgeberpflichten
Vorschriften und Spielräume für Träger und Praxisinhaber
Mit Geltung ab 1. Juli 2021 wurde vom Bundesarbeitsministerium die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung mit kleinen Anpassungen verlängert (~ Pressemitteilung BMAS). Aufgehoben wurde die strikte Homeofficepflicht, die für Praxen aber ohnehin nur marginale Bedeutung hatte. Festgehalten wird dagegen daran, dass Arbeitgeber mindestens zweimal pro Woche für alle in Präsenz Arbeitenden die Möglichkeit für Schnell- oder Selbsttests anbieten müssen (der Arbeitnehmer darf aber verzichten). Ausnahmen gibt es für vollständig geimpfte bzw. von einer COVID-19 Erkrankung genesene Beschäftigte. Zudem müssen Arbeitgeber Gesichtsmasken zur Verfügung stellen, wo andere Maßnahmen keinen ausreichenden Schutz gewähren. Näheres ist der Verordnung (~ Volltext-PDF) selbst, bzw. den zu beachtenden Arbeitsschutzempfehlungen der DGUV zu entnehmen. Daneben steht immer wieder die Frage, was Arbeitgeber in Bezug aufs Impfen dürfen, womit sich eine Juristin im Tagespiegel mit folgendem Fazit befasst hat: “Eine breit angelegte Impfpflicht für Arbeitnehmer … ist … nicht zu erwarten. Dem Arbeitgeber bleibt es jedoch unbenommen, finanzielle Anreize für die Wahrnehmung von Impfangeboten zu schaffen. Diese können etwa in Form von einmaligen Bonuszahlungen, Sachgeschenken oder durch Gewährung von Sonderurlaub erfolgen.” Bejaht wird im Kontext von Arztpraxis und Klinik (und nur dort) das Fragerecht des Arbeitgebers nach den Impfstatus seiner Belegschaft.
Tagesspiegel v. 8.7.2021
Impfverweigerer: Was dürfen Arbeitgeber?
Chef easy v. 28.6.2021
Corona-Arbeitsschutzverordnung bis 10.09.2021 verlängert - Umstellung der Impfstoffbestellung
Cave: Bis 13. Juli für zwei Wochen bestellen!
MVZ & Praxen müssen in dieser Woche (also bis morgen, 13.7. | 12 Uhr) die Impfstoffbestellung für gleich zwei Wochen abgeben. Grund für diese einmalige Ausnahme ist, dass künftig regelhaft nicht mehr mit einer, sondern mit zwei Wochen Vorlauf bestellt werden soll. Auch geändert wird, dass der Impfstoff künftig nach Bedarf und nicht mehr strikt proportional nach Einwohnerzahl auf die Bundesländer verteilt wird. Konkret müssen also die Impfpraxen bis zum 13. Juli ihre Bestellung sowohl für die Woche vom 19. bis 25. Juli (29. KW) als auch für die Woche vom 26. Juli bis 1. August (30. KW) einreichen. Anschließend erfolgt die Bestellung der Impfstoffe jeweils zur übernächsten Woche, also spätestens am 20. Juli für die Woche vom 2. bis 8. August. Der Bestellvorgang über das Arzneimittelrezept (Muster 16) bleibt bestehen.
Ärzteblatt v. 7.7.2021
COVID-19-Impfstoff: Arztpraxen müssen nun zwei Wochen im Voraus bestellen
KBV-Mitteilung v. 9.7.2021
Impfstoffbestellung diesmal für zwei Wochen
BMVZ e.V.
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10117 Berlin
Tel.: 030 / 270 159 50
Fax: 030 / 270 159 49
Mail: buero@bmvz.de
Web: www.bmvz.de
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