• UPDATE v. 8. Juli:
    Neuregelung bei der Impfzertifikatsausstellung
    Ab dem heutigen Donnerstag gilt die Impfverordnung, die seit 3. Juni 2021 in Kraft ist, mit der Änderung, dass 1) grundsätzlich nicht mehr als 6 € Honorar pro Zertifikatserstellung vergütet werden (was für Praxen kaum eine Änderung bringt, sondern die   Apotheken maßgeblich betrifft). Dass aber auch 2) es ausdrücklich untersagt wird, Zertifikate ohne unmittelbaren persönlichen Kontakt mit dem Impfling auszustellen. Wörtlich heißt es im für Praxen und MVZ maßgeblichen Paragraphen: “Ein Anspruch auf die Vergütung besteht nur dann, wenn das COVID-19-Impfzertifikat anlässlich eines unmittelbaren persönlichen Kontakts zwischen der Arztpraxis, (…) und der geimpften Person (…) erstellt wird.” Für Kinder und Betreute muss der persönliche Kontakt mit der sorgeberechtigten Personen bestehen. Der Zertifikatsausstellung nach bspw. Video-Identifikation wird damit eine Absage erteilt. Heißt aber auch, dass jeder Patient selbst vorbeikommen muss und nicht etwa ein Ehepartner für beide die Umschreibung organisieren kann.
    Bundesanzeiger v. 7.7.2021
    Volltext der Ersten Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Impfverordnung
  • Neue Corona-Testverordnung (TestV)
    Zusätzliche Prüf- und Dokumentationspflichten
    Nach den zuletzt bekannt gewordenen Verdachtsfällen auf Abrechnungsbetrug im Kontext der kostenlosen Bürgertests sollen künftig strengere Kontrollvorgaben greifen. Rechtsgrundlage ist die neue, seit dem 1. Juli geltende TestV des BMG. Darin wurden aber auch neue Pflichten für die Betreiber der Teststellen geregelt, unter denen ja auch einige MVZ und Arztpraxen sind: Seit Quartalsbeginn ist eine ausführliche Auftrags- und Leistungsdokumentation für die Abrechnung erforderlich, wofür auch personenbezogene Daten zu erfassen sind. Konkret heißt es in § 6 Absatz 3 Punkt 4 bzgl. der sogenannten Bürgertestung: “Bei Testungen nach § 4a ist gegenüber dem Leistungserbringer ein amtlicher Lichtbildausweis zum Nachweis der Identität der getesteten Person vorzulegen.” Neben der Ausweiskontrolle und der Dokumentation der personenbezogenen Daten müssen noch folgende Angaben gemacht werden: Uhrzeit der Testung, Ergebnis der Testung und Mitteilungsweg an die getestete Person. Auch der Grund der Testung soll erfragt und angegeben werden. Nur durch eine vollständige Auftrags- und Leistungsdokumentation wird die Vergütung gewährt. Zudem wurden die Vergütungssätze gesenkt.
    Apotheke Adhoc v. 30.6.2021
    Ab morgen: Ohne Ausweis keine Testung
    Homepage des BMG
    Volltext der TestV v. 24.6.2021 (PDF)
  • Übersicht zum Quartalsbeginn
    Neuerungen & besondere Hinweise
    Wie mit jedem neuen Quartal gibt es auch zum 1. Juli 2021 ein paar neue oder geänderte Abrechnungsvorschriften. Ausführliche Übersichten dazu bieten vor allem die KBV (~ zur) und die ÄrzteZeitung (~ zur). Bezüglich einiger – die meisten Praxen betreffenden – Aspekte finden Sie unten aber auch Direktlinks. Außerdem werden auch zahlreichen Corona-Ausnahmeregelungen fortgeschrieben, die also im dritten Quartal weitergelten (wir berichtenen bereits): Informationen dazu finden sich auf die Schnelle hier. Psychotherapie | Telefon-AU | EBM: Corona-Sonderregeln | Aut-Simile-Abgabe bei Medikamenten. Einige Veränderungen gibt es auch bei den Privatpatienten, die ein Punkt tiefer angeführt sind.
    Langfristiger Heilmittelbedarf bei sieben weiteren Erkrankungen verordnungsfähig
    (Ärzteblatt v. 18.6.2021)

    Achtung bei Minijobbern, ect.: Mindestlohn steigt auf 9,60 €
    (FAZ v. 1.7.2021)

    Ab 1. Juli müssen Ärzte die ePA lesen und befüllen können.
    (BMVZ-Arbeitshilfe v. 28.6.2021)
    Zweitmeinung auch per Video möglich – Richtlinie um neue Indikation ergänzt
    (KBV-Mitteilung v. 24.6.2021)
  • Corona-Hygienepauschale & Co.
    PKV-Extravergütung bis 30. September 2021 verlängert
    Bundesärztekammer, Verband der Privaten Krankenversicherung und die Beihilfekostenträger haben den Geltungszeitraum der besonderen Abrechnungsempfehlungen für die Erfüllung aufwendiger Hygienemaßnahmen im Rahmen der Coronapandemie um ein weiteres Quartal erstreckt. Die Berechnung der Nr. 245 GOÄ (6,41 € – einfacher Satz) – bei Zahnärzten Nr. 3010 GOZ (6,19 € – einfacher Satz) analog ist damit auch im dritten Quartal möglich. Ebenfalls verlängert wurden die erweiterten Möglichkeiten der psychotherapeutischen Videosprechstunde. Nicht (!) fortgesetzt wird dagegen die Option zur mehrfachen Berechnung der Nr. 3 GOÄ für längere telefonische Beratungen im Rahmen der Coronapandemie.
    AAA Abrechnung aktuell v. 24.6.2021
    GOÄ-Hygienepauschale bis 30.09.2021 verlängert ‒ Sonderregelung zu Nr. 3 GOÄ fällt weg
    Pressemitteilung des PKV-Verbands v. 23.6.2021
    Corona-Hygienepauschale: PKV-Extravergütung noch ein Mal verlängert
    BÄK-Abrechnungsempfehlungen & -erläuterungen
    (1)
    Berechnung von ärztlichen Leistungen im Rahmen der COVID-19-Pandemie
    (2)
    Telemedizinischen Leistungen bei Erbringung im Rahmen der COVID-19-Pandemie