• Abrechnung von Impfberatung und
    Impfung gegen Covid-19 auch bei Privatpatienten über die KV
    Corona-Schutzimpfungen sind grundsätzlich vom Bund finanzierte Leistungen und somit staatliche Leistungen, die deshalb bei Privatpatienten nicht direkt nach der GOÄ berechnet werden können. Vielmehr gilt: Die Abrechnung erfolgt auch für Privatpatienten über die regional KV. Rechtsgrundlage ist die Coronavirus-Impfverordnung, dort § 1 Absatz 2. Nähere Erläuterung bietet der Abrechnugshinweise aus ‘Abrechnung Aktuell’.
    AAA Abrechnung aktuell v. 16.6.2021
    Corona-Impfberatung und -Impfung auch bei Privatpatienten über die KV abrechnen
  • Telefon-AU auch im 3. Quartal
    … und weitere Verlängerungen von Ausnahmeregelungen
    Die AU-Bescheinigung nach telefonischer Anamnese bei leichten Atemwegserkrankungen ist um ein weiteres Quartal verlängert worden. Der Beschluss dazu – schreibt die ÄrzteZeitung (~ zum Artikel) – fiel im GBA zwar einstimmig, ‘aber mit Zähneknirschen.’ Gemeint ist der Widerspruch zwischen (sehr) niedrigen Infektionszahlen und dieser Ausnahmeregelung. Voraussetzung ist: Der Arzt muss sich durch eine eingehende telefonische Befragung persönlich vom gesundheitlichen Zustand des Patienten überzeugen. Dann kann er telefonisch bis zu 7 Tage krankschreiben (und ggf. eine Folgebescheinigung für weitere 7 Kalendertage ausstellen). Bereits in der vergangenen Woche hatte der Bewertungsausschuss viele EBM-Sonderregeln aufgrund der Pandemielage verlängert, darunter die Telefonpauschalen nach GOP 01433/01434 (~ Detailinformationen finden Sie in Wiederholung der KW24 weiter unten). Ebenfalls per Beschluss vom 17. Juni verlängert wurde in der Richtlinie ASV die Möglichkeit zur telefonischen Beratung.
    Pressemittelung des G-BA v. 17.6.2021
    G-BA verlängert erneut Sonderregelung zur telefonischen Krankschreibung und telefonischen ASV-Beratung
    KBV-Mitteilung v. 17.6.2021
    Telefon-AU und weitere Corona-Sonderregelungen verlängert
  • Fristen & Sanktionen: ePA – eAU – eRezept
    Stand der Dinge: Fokus eHBA | eZAA | ePtA
    Langsam wird es zur (nervigen) Gebetsschleife: Alle vertragsärztlich tätigen Ärzte (eHBA), Psychotherapeuten (ePtA) und Zahnärzte (eZAA) benötigen einen elektronischen Heilberufsausweis: Ab 1. Juli 2021 um die Anfoderung, epa-fähig zu sein, zu erfüllen | ab 1. Oktober 2021 um die eAU auf dem geforderten Weg an die Kassen zu übermitteln | ab 1. Januar 2022 um eRezepte ausstellen, bzw. signieren zu können. Wie bereits berichtet, deuten alle aktuellen Nachrichten darauf hin, dass an diesen Fristen festgehalten wird (anders allerdings bei den Kassen: Start der elektronischen Weiterleitung von AU-Daten an Arbeitgeber auf Mitte 2022 verschoben). Anerkannt wird lediglich, dass es aktuell Lieferschwierigkeiten gibt. Deshalb sollen die im SGB V verankerten Sanktionen (1%-Honorarkürzung) ausbleiben, wenn die Komponenten bis 30. Juni 2021 verbindlich bestellt wurden. Dabei fokussiert man – zieht man etwa die Stellungnahme der KBV v. 17. Juni heran – primär auf den Arztausweis, über den immer noch erst zwischen 30 und 40 % aller dazu verpflichteten Ärzte verfügen (bspw. KV Bremen: eHBA: Bestellung bis 30. Juni schützt vor möglichen Sanktionen). Um der Honorarsanktion zu entgehen, sind Ärzte also gut beraten, in den nächten zehn Tagen, den eAusweis zu bestellen – das gilt ausdrücklich auch für alle angestellten Ärzte, die sich hierum persönlich kümmern müssen. Was hierzu im Arbeitgeber-Arbeitnehmer-Kontext zu beachten ist, dafür hat der BMVZ eine Handreichung (~ Der eHBA – Einführung, Fristen und Kosten) erstellt. Was die weiteren Komponenten (Konnektor-Update | PVS-Update) betrifft, halten sich die Beteiligten (KBV, BMG) dagegen bedeckt.
    KBV-Mitteilung v. v. 17.6.2021
    Ärzte und Psychotherapeuten sollen eHBA bis 30. Juni bestellen
    Medical Tribune v. 10.6.2021
    Arztpraxen sollen elektronisches Rezept und AU rechtzeitig einsetzen können
    Ärzteblatt v. 18.6.2021
    eHBA: Sanktionen vermeiden (PDF)
  • Verlängerung von EBM-Ausnahmeregelungen
    bis zum 30. September 2021
    Nach den verschiedenen Beschlüssen des Bewertungsausschusses (~ Beschlussübersicht) gilt nun auch für das dritte Quartal u.A.: Die behandlungsfall- und leistungsbezogenen Begrenzungen bei der Durchführung von Videosprechstunden bleiben weiter ausgesetzt. Psychotherapeutische Sprechstunden und probatorische Sitzungen können auch im Herbst als Videosprechstunde durchgeführt werden. Die GOP 01952 ist auch bei telefonischen Kontakten berechnungsfähig. Am vergangenen Mittwoch (9. Juni) hat der Bewertungsausschuss zudem beschlossen, mehrere im Zusammenhang mit der Pandemie stehende Sonderreglungen im EBM zu verlängern. In seinem Artikel beleuchtet der Abrechnungsexperte des ÄND die Folgen für die Praxis. demnach gilt weiter fort:
    (1) Telefonische Beratung nach GOP 01433 EBM (Zuschlag im Zusammenhang mit der Gebührenordnungsposition 01435 oder der Grundpauschale)
    (2) GOP 01434 EBM für telefonische Beratungen je 5 Minuten (als Zuschlag zur 01435 oder 03000/04000/30700, bzw. neben den Grundpauschalen der Kapitel 5 bis 11, 13, 15, 18, 20, 26 und 27 oder den Konsiliarpauschalen der Kapitel 12, 17, 19, 24 und 25)
    (3) Neben GOP 01434 kann nur die 01435 sowie die Chronikerleistungen nach den Nummern 03221/04221 angesetzt werden (der Telefonkontakt (01434) kann dabei als erforderlicher Zweikontakt für die GOP 03221/04221 gelten).
    KBV-Übersicht
    Aktuelle Sonderregeln für die ambulante Versorgung

    ÄND v. 12.6.2021
    Nicht alles wird wirklich extrabudgetär vergütet
    Beschluss v. 9.6.2021 (Volltext)
    Beschlüsse der 74. Sitzung des Erweiteren
    Bewertungsausschusses (PDF)
    | Begründung (PDF)