• ePA-Pflicht ab 1. Juli –
    … kommt, kommt nicht, kommt … Stand der Dinge
    Die elektronische Patientenakte ist die zentrale Anwendung der TI. Ihre technische Organisation wirft jedoch nach wie vor Fragen auf. Die Nutzung ist für die Versicherten freiwillig und bisher kaum verbreitet. Gleichzeitig wurden ärztliche Einträge in die ePA gesondert gefördert (10 € für den Ersteintrag | gilt noch bis Ende 2021). Zentrale Voraussetzung ist der eHBA sowie ein spezifisches Konnektorupdate. Es hapert jedoch aktuell ebenso bei der flächenddeckend pünktlichen Ausstellung der eArztausweise wie bei den Konnetor-Upgrades, von denen gerade mal eines bereits zugelassen ist. (~ IT-Verband weist Verantwortung für Fristprobleme bei Digitalisierung zurück) Insgesamt werden die Rufe immer lauter, die mit dem DVG vom Herbst 2019 gesetzlich vorgesehene Sanktionierung in Höhe von 1%-Honorarabzug, mit der Praxen, die nicht ePA-fähig sind, ab dem 3. Quartal belegt werden sollen, auszusetzen. Nach dem Stand der Dinge steht jedoch der 1. Juli 2021 als Frist im Raum. Im maßgeblichen § 341 Absatz 6 SGB V  (~ Volltext) wurde jedoch vorsorglich festgelegt: ‘Das BMG kann die Frist … durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates verlängern.’ Die KBV gibt ihrerseits zu Protokoll, dass sie wiederholt gefordert hat, die Sanktionen auszusetzen und dass derzeit über den Umgang mit Praxen, die unverschuldet die ePA nicht anbieten können, Gespräche mit dem BMG laufen. Gleichzeitig schwelt ein Streit mit dem Bundesatenschutzbeauftragten (~ aktueller Stand), der vor allem die Kassen berührt. Ob es insgesamt zu einer Verschiebung kommen wird, lässt sich derzeitig nicht vorhersagen – allerdings scheint man eher an einer Übergangslösung für Auslieferungsprobleme zu arbeiten. Die ÄrzteZeitung zitiert das BMG  am 4. Juni damit (~ zum Artikel), dass ‘sachgerechte Lösungen in der Übergangsphase des 3. Quartals [auch ohne eine Fristverlängerung möglich seien], sofern die erforderlichen Komponenten vor dem 01.07.2021 verbindlich bestellt wurden.
    BMVZ.FACHGespräch
    Grundkurs ‘ePA in der Arztpraxis – Was Ärzte/MVZ wissen müssen’
    KBV-Hintergrund v. 3.6.2021
    Die elektronische Patientenakte – Befunde, Laborwerte, Arztbriefe

    ÄrzteZeitung v. 2.6.2021
    Elektronische Patientenakte soll rechtzeitig laufen
  • Neue Impfverordnung in Kraft – Umsetzungsdetails des Impfzertifikats | Klarstellung Abstand Zweitimpfungen
    Am 2. Juni verabschiedet, seit diesen Montag (7. Juni) in Kraft: Die neue Impfverordnung ersetzt die bisherige vom 1. April 2021. Neu ist die vollständige Aufhebung der Priorisierung (jedoch könen die Länder abweichende Regeln erlassen) und der regelhafte Einbezug der Betriebs- und Privatärzte in die Impfkampagne. Mit der Priorisierung entfallen ab sofort auch die ärztlichen Atteste über Vorerkrankungen und die in der alten Impfverordnung hierfür festgelegte Vergütung. Eine weitere Änderung betrifft die tägliche Schnell-Dokumentation: Gesondert erfasst wird  jetzt auch die Zahl der minderjährigen Impflinge – das ImpfDoku-Portal wird entsprechend angepasst. Auch geregelt werden in dieser Verordnung die Ausführungsdetails und Honorarbestimmungen zur Ausstellung des (digitalen)  Impfzertifikats. In § 2 der Verordnung wird zudem geklärt, dass “der von der Ständigen Impfkommission beim Robert Koch-Institut als längst möglich empfohlene Abstand zwischen Erst- und Folge- sowie Auffrischimpfungen … eingehalten werden” soll. Ausnahmen sind im Wesentlichen nur für die effiziente Organisation der Impfung zulässig und nicht für Zweittermine, die bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung vereinbart worden sind.
    Volltext der Impfverordnung
    Die neue Impfverordnung als PDF Tage
    Kommunal.de v. 1. + 7.6.2021
    Welchen Einfluss die Länder (jetzt noch) auf die Reihenfolge beim Impfen habe | Wie es die Bundesländer mit der Impfpriorisierung halten
  • Coronabedingte Fortschreibung von Erleichterungen bei der Arzneimittelabgabe & Medikation nach Klinikaufenthalt
    Als Teil des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes wurden Ende Mai auch die für Apotheken geltenden erleichterten Abgaberegelungen der SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung erneut verlängert – und zwar gleich bis einschließlich Mai 2022. Bisher war vorgesehen, dass sie außer Kraft tritt, wenn der Bundestag die Aufhebung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite festgestellt hat. Damit wird der Apotheke weiterhin der Aut-simile-Austausch ermöglicht. D.h. Ist ein verordnetes Arzneimittel nicht vorrätig, so darf von der Darreichungsform, der Packungsgröße und unter Umständen auch von der Wirkstärke abgewichen werden. Für die vereinfachte Medikamentenversorgung nach einem stationären Aufenthalt wurden auch die Regelungen im Entlassmanagement bis 2022 verlängert: Durch die Änderungen dürfen Klinikärzte im Rahmen des Entlassmanagements weiterhin auch N2- oder N3-Packungen aufschreiben. Außerdem wurde eine Ausnahmeregelung zum Heilmittelwerbegesetz in die MedBVSV eingeführt: Danach darf auch außerhalb der Fachkreise für die Durchführung von Corona-Tests geworben werden.
    Apotheke Adhoc v. 2.06.2021
    Gelockerte Abgaberegeln bis Mai 2022  
    Deutsches Apotheken Portal
    Wie Apotheker bei der aut-simile-Abgabe vorgehen (PDF)