• Abrechnungsoptionen für Aufklärungs- und Bürokratieaufwand rund um die Corona-Schutzimpfung
    Das sehr dynamische Impfgeschehen und die anhaltende Verunsicherung vieler Patienten führt in den Praxen zu einer Beratungslast ohne adäquaten finanziellen Ausgleich. Das Impfhonorar von 2 x 20 Euro (Pseudoziffern 88331 bis 88340 + Suffix) deckt diesen Mehraufwand meist nicht ab. Da nicht mit einer nachhaltigen Änderung der Honorarhöhe zu rechnen ist, stellt sich die Frage, welche Alternativen es fürs Berechnen des Beratungsaufwandes ggf. gibt. Das gilt insbesondere auch für Ärzte und Praxen, die zwar beraten, aber nicht selbst impfen.Der Text gibt zu den bestehenden Möglichkeiten einen zusammenfassenden Überblick. In Frage kommen unter bestimmten Umständen die GOPs 88322, 01434, 03230 und 35110.
    Medical Tribune v. 26.5.2021
    Coronaimpfung abrechnen – diese Möglichkeiten gibt es für Beratung und Bürokratie
  • Digitalisierung | digitale Formulare
    Klarstellung zur Verwendbarkeit von Praxisdruckern

    Für Ausdrucke, die auch bei digitalen Formularen in bestimmten Fällen zwingend erstellt werden müssen, benötigen Praxen nicht zwangsläufig einen neuen Drucker. Wichtig ist nur, dass künftig die Ausdrucke zum eRezept oder zur eAU auch in Papierform lesbar sind. Sprich, für die künftigen Ausdrucke bei der eAU und dem eRezept gelten nicht die Regelungen der Blankoformularbedruckung. Deshalb kann ein Laserdrucker ebenso wie ein Tintenstrahl- oder Nadeldrucker verwendet werden. Anlass für die durch die KBV erfolgte Klarstellung sind Nachfragen von Praxen, die von einzelnen Anbietern darauf hingewiesen worden seien, dass der Ausdruck digitaler Formulare nur mit einem neuen Laserdrucker funktioniere.
    Deutsche ApothekerZeitung v. 18.05.2021
    Neue Rezeptgültigkeit bald 28 Tage
    KBV-Mitteilung vom 06.05.2021 
    Ausdrucke bei digitalen Formularen: Hinweise für Praxen
  • Bestellung von Impfstoffen durch Privatärzte
    Wer – Was – Wie: Update

    Neben den Haus- und Fachärzten sind ab sofort auch die Privat- und Betriebsärzte in die Impfungkampagne einbezogen. Daher werden zusätzliche Sonder-PZN für die Betriebsärzte eingeführt. Darüber hinaus steht die neue PZN für die Zweitimpfungen mit Vaxevria (PZN 17491077) fest – sie dient jedoch lediglich der Kenntlichmachung beim Großhandel. Wie bisher werden bei der Bestellung auf Formular 16 nur der Impfstoffname sowie die Angabe, ob Erst- oder Zweitimpfung angegeben. Vor dem Einstieg der Privatärzte müssen sich diese jedoch zwingend authentifizieren (~ mehr zum Verfahren). Verhindert werden soll so, dass nicht regulär praktizierende Ärzte Impfdosen ordern. Anschließend verwenden Privatärzte analog zum Vorgehen der Vertragsärzte das „blaue Rezept” zur Bestellung, das bis 12 Uhr am Dienstag (1. Juni) bei der Apotheke, die die Praxis auch sonst beliefert, eingehen muss.
    Gleichzeitig wurde bekannt, dass die Impfstofflieferungen des Herstellers Biontech/Pfizer stocken: Nach gut 5,1 Millionen Dosen für die kommende Woche (KW 22), für die aktuell bestellt werden kann, werden in KW23 4,5 und in KW24 nur 4 Millionen Dosen zur Verfügung stehen, bevor Ende Juni aufgeholt werden soll. Allerdings wurde deutlich mehr Astrazeneca angekündigt. Es bleibt so insgesamt dabei, dass es für die Praxen fast unmöglich ist, Impfungen mehr als ein, zwei tage im Voraus zu planen.
    Hausarzt.Digital v. 27.05.2021
    Lieferengpässe bringen Praxen in Not
    Apotheke Adhoc v. 27.05.2021
    (1) Bestellung von Impfstoffen durch Privat- und Betriebsärzte
    (2) PDF-Übersicht Impfstoffbestellung:
    Vertragsärzte – Privatärzte – Betriebsärzte