- Zweitimpfung während dem Praxis-Urlaub
Die nötige Zweitimpfung könnte bei vielen Praxen in die Zeit des Praxis-Urlaubes im Sommer fallen. Impflinge und Praxen sind durch das BMG verpflichtet beide Impfungen in ein und der selben Praxis durchzuführen. Das Ausweichen auf Vertretungsätze, wie es sonst bei Schließungen gehandhabt wird, wäre somit in diesem Fall nicht möglich. Um diesem Problem zu entgegnen haben sich jetzt der ABDA und die KBV auf ein gemeinsames Vorgehen geeinigt: Der impfende Arzt teilt seinem Vertretungsarzt mit, wie viele Patienten zu impfen sind und benennt die damit verbundenen und benötigten Impfstoffdosen. Der Vertretungsarzt bestellt diese zusätzlichen Dosen auf einem gesonderten Formular (Muster 16) und gibt dort lediglich die Dosen an, die für die Patienten des Arztes im Urlaub sind. Auf dem Formular gibt er dann seine eigene LANR sowie den Namen des Arztes an, den er vertritt. Die Impfdosen für seine “eigenen” Patienten werden auf einem eigenen Formular bestellt. Beide Formulare werden regulär bei der Apotheke eingereicht, bei der der Vertretungsarzt üblicherweise auch bestellt.
apotheke adhoc
Zweitimpfungen: So läuft es bei Praxis-Urlaub - ePA: Neue GOP zur Befüllung und Verwaltung der Daten
In knapp sechs Woche, am 1. Juli, müssen alle Ärzte Startklar zur Befüllung und Verwaltung der ePA sein. Sie sollten sich daher auch mit den Modalitäten zur Abrechnung vertraut machen. Ob und in welchem Umfang diese auch zur Anwendung kommen, hängt nach wie vor von der Akzeptanz der Patienten ab. Bis jetzt sieht es nicht so aus, als ob es zu einem großen Andrang kommen wird. Dennoch: Rückwirkend zum 1. Januar 2021 gelten die GOP 01431 und 01647, die für die Verwaltung und das Ablegen in der ePA veranschlagt werden können. Die GOP 01647 ist mit 15 Punkten (1,67 €) bewertet. Sie ist als Zuschlag zu Versicherten-, Grund- und Konsilarpauschale gedacht und einmal im Behandlungsfall abrechenbar. Zum Leistungsinhalt von GOP 01647 gehört die Erfassung und/oder Verarbeitung und/oder Speicherung medizinischer Daten aus dem aktuellen Behandlungskontext in die ePA. Die Abrechnungsziffern gelten zusätzlich zur Erstbefüllung der ePA, die mit 10 EUR honoriert wird.
arzt-wirtschaft
Elektronische Patientenakte: Neue Gebührenordnungspositionen
KBV
Übersicht zur Elektronischen Patientenakte - Frist verlängert: Steuerfreie Corona-Beihilfe
Für Arbeitgeber wurde im Rahmen der Corona-Pandemie eine Möglichkeit geschaffen, ihre Mitarbeiter während dieser Zeit mit einer Steuerfreien Bonuszahlung, zu unterstützen. Die Regelung gilt seit dem 01.03.2020 und war bis zum 1. Juni 2021 befristet. Diese Frist wurde nun jedoch verlängert und gilt bis zum 31.03.2022. Im Rahmen der Regelung ist es Arbeitgebern möglich ihren Mitarbeitern einen steuerfreien Bonus von bis zu 1.500 EUR auszuzahlen. Es können auch höhere oder niedrigere Boni ausgezahlt werden, übersteigt der Bonus jedoch die Grenze, wird dieser Steuerpflichtig. Arbeitgeber sollten beachten, dass sie die Beihilfe / Unterstützung immer als „Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Corona-Krise“ deklarieren, die Beihilfen zusätzlich zum Arbeitslohn auszahlen. Zu beachten ist, dass die Steuerbefreiung nicht geltend gemacht werden kann, wenn damit nebenbei ein Gehaltsverzicht oder eine Gehaltsumwandlungen stattfinden soll. Trotz der kürzlich beschlossenen Verlängerung können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auch weiterhin maximal 1.500 Euro als steuerfreien Corona-Bonus von ihrem Arbeitgeber erhalten. Anders gesagt: Es bleibt bei der Höchstgrenze von 1.500 Euro – lediglich der Zeitraum, in dem die Sonderzahlung gewährt werden kann, wurde verlängert.
Chef easy:
Steuerfreie Corona-Beihilfe (bis 1.500 Euro) wird bis 31.03.2022 verlängert
FAQ BMF:
Arbeitshilfe | FAQ “Corona Steuern” des Bundesfinanzministeriums (Stand 21.04.2021)
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