• Haftung für Impfschäden: Ärzte befreit, Staat haftet
    Wenn Ärzte Patienten unter 60 Jahren mit dem Impfstoff von AstraZeneca impften, bestand große Unsicherheit, wer für etwaige Impfschäden aufkommt. Diese Unsicherheiten wurden jetzt abgeräumt: Mit der Streichung des Absatzes zur Impfung nach „ärztlichem Ermessen und bei individueller Risikoakzeptanz und nach sorgfältiger Aufklärung möglich“ aus der Stiko-Empfehlung und der Neuformulierung hinzu „nach ärztlicher Aufklärung und bei individueller Risikoakzeptanz durch den Patienten“ – wurde die individuelle Entschädigung in die Hände der Impflinge gelegt. Außerdem wird der Paragraf 60 des Infektionsschutzgesetzes dahingehend geändert, dass alle Personen, die im Rahmen der Corona-Virus-Impfverordnung geimpft wurden, einen Versorgungsanspruch gegenüber dem Staat erhalten und nicht etwa gegenüber den Ärzten. Mit der weitgehenden Aufhebung der Impfpriorisierung vor allem für den Impfstoff von AstraZeneca wurde somit jetzt Rechtssicherheit für alle Ärzte geschaffen, die sich an der Impfkampagne beteiligen und den Impfstoff an jüngere Personen verimpfen.
    KBV:
    Keine ärztliche Haftung für Impfschäden durch AstraZeneca

    arzt-wirtschaft:
    Wann Ärztinnen und Ärzte für Impfschäden geradestehen müssen
  • Frist verlängert: Steuerfreie Corona-Beihilfe
    Für Arbeitgeber wurde im Rahmen der Corona-Pandemie eine Möglichkeit geschaffen, ihre Mitarbeiter während dieser Zeit mit einer Steuerfreien Bonuszahlung, zu unterstützen. Die Regelung gilt seit dem 01.03.2020 und war bis zum 1. Juni 2021 befristet. Diese Frist wurde nun jedoch verlängert und gilt bis zum 31.03.2022. Im Rahmen der Regelung ist es Arbeitgebern möglich ihren Mitarbeitern einen steuerfreien Bonus von bis zu 1.500 EUR auszuzahlen. Es können auch höhere oder niedrigere Boni ausgezahlt werden, übersteigt der Bonus jedoch die Grenze, wird dieser Steuerpflichtig. Arbeitgeber sollten beachten, dass sie die Beihilfe / Unterstützung immer als „Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Corona-Krise“ deklarieren, die Beihilfen zusätzlich zum Arbeitslohn auszahlen. Zu beachten ist, dass die Steuerbefreiung nicht geltend gemacht werden kann, wenn damit nebenbei ein Gehaltsverzicht oder eine Gehaltsumwandlungen stattfinden soll.
    Chef easy:
    Steuerfreie Corona-Beihilfe (bis 1.500 Euro) wird bis 31.03.2022 verlängert

    FAQ BMF:
    Arbeitshilfe | FAQ “Corona Steuern” des Bundesfinanzministeriums (Stand 21.04.2021)
  • Impfen in der Praxen – die ersten Zweitimpfungen stehen an
    Aktuelle Informationen zur Impfstoffbestellung
    Seit der letzten Woche müssen Impfpraxen die Vakzine für Erst- und Zweitimpfungen auf getrennten Rezepten (Formular 16) bestellen – die maximale Bestellmenge gilt jedoch für beide zusammen. Zudem wurde eine eigene Bund-PZN für die Zweitimpfungsbestellung eingeführt. Darüber soll erreicht werden, dass der Stoff für die Zweitimpfungen ggf. priorisiert ausgeliefert werden könne, damit selbst bei Lieferengpässen die angefangenen Impfungen in der Praxis unter Einhaltung des empfohlenen Intervalls abgeschlossen werden können. Für Ärzte, die erstmals ab 6./7. April geimpft haben, ist dies jedoch erst für die Bestellung, die bis 11. Mai eingehen muss, relevant, da erst ab 18./19. Mai die ersten Zweitimpfungen fällig werden. Bestellungen zur Erstimpfung müssen dennoch ab sofort als solche gekennzeichnet werden. Jeweils aktuelle Informationen zur wöchentlichen Bestellmenge und -besonderheit finden Sie bei der KBV (~ Impfstoffbestellung: Aktuelle Hinweise). In Woche 20, für die bis 11. Mai bestellt wird, sollen 1,6 Millionen Impfdosen von BioNTech/Pfizer und rund 1,0 Millionen von AstraZeneca die Praxen erreichen. Die Impfdosen sollen vorrangig für Zweitimpfungen genutzt werden.
    Apotheke Adhoc v. 29. & 30. April 2021
    (1) Zweitimpfung: So wird korrekt bestellt
    (2) Neue Bund-PZN und weniger Zubehör

    Hausarzt.Digital v. 30. April 2021
    Dosen für Zweitimpfung künftig separat bestellen