• Covid-19-Impfstart in Praxis & MVZ
    Wann können auch Nicht-Hausärzte mitimpfen?
    Die aktuelle Impfverordnung adressiert alle Arztgruppen. Nur aufgrund der begrenzten Impfstoffmenge hat man sich zunächst darauf verständigt, dass erst einmal nur die Hausärzte impfen sollen. Das ist allerdings eine einfache Vereinbarung, die jederzeit durch die Regelungskompetenz der Länder aufgehoben werden kann. Eine klare Zeitmarke, wann auch andere Fachgruppen, etwa die HNO-Ärzte und Internisten impfen dürfen, gibt es dementsprechend nicht. Laut BMG hängt das davon ab, wann genügend Impfstoff bereit gestellt werden kann. Andererseits ist nirgendwo geregelt, dass interessierte Facharztpraxen an der Bestellung von Impfstoff grundsätzlich gehindert sind. Von daher könnten impfwillige Praxen überlegen, einfach rechtzeitig vor nächstem Dienstag ihre Bestellung bei der die Praxis auch sonst beliefernden Apotheke einzureichen. Schlimmeres, außer, dass die Apotheke sagt, sie könne/dürfe die Praxis aufgrund regionlaer Vorgaben nicht beliefern, kann unseres Erachtens nicht passieren.
    Deutsche ApothekerZeitung v. 14.04.2021
    Verwirrung um Bestell-Berechtigungen: Dürfen Fachärzte Corona-Impfstoffe beziehen?

    BMVZ-Arbeitshilfe zur Impf.Organisation
    Corona-Impfung in Praxis & MVZ: Besondere Fragen
  • eHBA: Kartenhersteller kommen derzeit nicht nach
    Lange Wartezeiten – zeitnahe Bestellung
    wird empfohlen
    Aktuell kommt es zu Zeitverzögerungen bei der Ausgabe des elektronischen Heilberufsausweises (eHBA). Nach Angaben der KBV beläuft sich die Wartezeit zwischen Bestellung und Ausgabe aktuell auf bis zu drei Monate. Aus diesem Grund wird noch einmal auf die Notwendigkeit, den eHBA für alle vertragsärztlich tätigen Ärzte zeitnah zu beantragen, hingewiesen. Denn für immer mehr Anwendungen wird ein eHBA benötigt – spätestens ab dem 1. Oktober, wenn die eAU startet, ist er verpflichtend, um die eAU an die Krankenkassen übermitteln zu können. Auf Fragen zum eHBA im Kontext der Arbeitgeber-Arbeitnehmer-Konstellation angestellter Ärzte geht ausführlich eine entsprechende Arbeitshilfe des BMVZ ein (~ Der eHBA – Einführung, Fristen, Kosten). Auch, um die Vergütung des eArztbriefes beanspruchen zu können, wird bereits jetzt ein eHBA benötigt – gleiches gilt für das Arbeiten mit der elektronische Patientenakte.
    KBV-Mitteilung v. 15.04.2021
    Längere Wartezeiten beim elektronischen Heilberufsausweis

    Ärzteblatt v. 15.04.2021
    Vergütung für elektronische Arztbriefe nur noch bei Versand per KIM-Fachdienst
  • Aktualisierung der Arbeitsschutzverordnung
    Mitarbeitertests ab 20. April für alle Unternehmen verpflichtend
    Mit Veröffentlichung vom 15. April im Bundesanzeiger wurde vom Bundesarbeitsministerium (BMAS) die Zweite Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung in Kraft gesetzt. Gemäß dieser müssen alle Unternehmen ab 20. April jedem Mitarbeiter, der nicht im Homeoffice tätig ist, mindestens einmal pro Kalenderwoche einen Test in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 anbieten – in bestimmten Konstellationen, zu denen auch der Praxisbetrieb gehören dürfte, auch zweimal wöchentlich. Es ist nicht zulässig, die Mitarbeiter auf die kostenfreien Bürgertests zu verweisen. Nachweise über die Beschaffung von Tests oder Vereinbarungen mit Dritten über die Testung der Beschäftigten sind vom Arbeitgeber vier Wochen aufzubewahren. Eingesetzt werden können alle Schnell- und Laientests, die in der Liste des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) aufgeführt sind. Die Kosten trägt der Arbeitgeber. Zu beachten ist, dass es teilweise ergänzende regionale Regelungen geben kann.
    Bundesanzeiger (Volltext der Verordnung)
    Amtliche Veröffentlichung
    IHK Berlin v. 19.04.2021
    Die wichtigsten Fragen zu Corona-Schnelltests für Unternehmen
  • Update zur Impfstoffbestellung / in Woche 17 kein Vaxzevria
    Bestellung erfolgt impfstoffspezifisch / ggf. Korrektur notwendig
    In dieser Woche wird in die Praxen auch der AstraZeneca-Impfstoff geliefert – weder Praxen noch Apotheken hatten/haben darauf einen Einfluss. Für die Bestellung für die kommende Woche (Einreichungsfrist in den Apotheken: 20. April) gilt jedoch, dass die Einrichtungen die Impfstoffe impfstoffspezifisch bestellen sollen. Dabei konnte auf die Lieferung von AstraZeneca auch ganz verzichtet werden. Allerdings wird in der Woche ab dem 26. April ohnehin nur Biontech ausgelifert, da es bei den Schweden Lieferprobleme gibt. Bereits eingereichte Rezepte können bis Dienstag, 20.04. – 12 Uhr korrigiert werden, da die maximale Bestellmenge von Biontech durch die Änderung entsprechend auf 4 bis 8 Vials, bzw. 24 bis 48 Impfstoffdosen erhöht worden. Ohne LANR-spezifische Rezeptkorrektur verfallen die AstraZeneca-Bestellungen ersatzlos, da die Biontech-Lieferung nicht automatisch erhöht wird. Und bitte, lassen Sie den Frust für dieses Chaos nicht an Ihrem Apotheker ab: Impfstoff für Arztpraxen: Schreierei am Telefon.
    Apotheke Adhoc v. 17.04.2021
    Impfstoffverteilung: Ab übernächster Woche kein AstraZeneca mehr

    KBV-Mitteilungen v. 17.04.2021
    Änderung bei der aktuellen Impfstoffbestellung: Praxen erhalten in der Woche ab 26. April nur BioNTech und kein AstraZeneca

    BMVZ.IMPF.Dialog v. 16.04.2021
    AstraZeneca in der Praxis verimpfen? – Erfahrungsaustausch zu Organisationsfragen