- Übergangsfrist beim eArztbrief läuft aus
Honorar nur noch bei Versand über KIM-Dienst
Ab dem 1. April 2021 werden eArztbriefen nur noch vergütet, wenn dafür ein KIM-Dienst, der wiederum an die Nutzung des eHBA gekoppelt ist, genutzt wird. Davon zu trennen ist die Pflicht, für die Übermittlung der eAU einen KIM-Dienst zu nutzen, die weiter erst ab 1.10.2021 gilt. D.h. wer aktuell noch keinen Vertrag mit einem KIM-Anbieter und auch noch keinen eHBA hat, für den ändert sich nichts, bzw. geht ‘nur’ die GOP 86900 (28 Cent) , bzw 86901 (27 Cent) verloren. Allerdings steigt die Dringlichkeit, sich mit den Komponenten KIM und eHBA (~ Arbeitshilfe eHBA) zeitnah zu befassen. Neben den KIM-Dienst der KBV (KV.dox) gibt es weitere zertifizierte Anbieter. KIM kann in der Regel entweder mit herkömmlichen E-Mail-Programmen genutzt werden oder direkt in das Praxisverwaltungssystem integriert werden.
Informationsseite der KV Hessen (mit weiterführenden Links)
KIM: Kommunikation im Medizinwesen
ÄrzteZeitung vom 25.03.2021
KIM-Anbietervergleich (PDF)
Der große KIM-Check für Ärzte
BMVZ-FACHGespräch: Fortbildung für die Praxis
Basiswissen Digitalisierung – Was kommt auf die Ärzte zu? - Digitale Gesundheitsanwendungen: Vergütung festgelegt
Rückwirkend zum 1. Januar 2021 haben sich Kassen und KBV auf eine Vergütung für die Verschreibung von Digitalen GesundheitsAnwendungen (DiGAs), die dauerhaft in das DiGA-Verzeichnis des BfArM aufgenommen wurden, geeinigt. Für die Verordnung, die auf Muster 16 erfolgt, rechnen Praxen die GOP 01470 (18 Punkte/2 Euro) ab. Sofern dem Patienten unterschiedliche DiGA verordnet werden, ist die GOP mehrfach im Behandlungsfall berechnungsfähig. Die Verordnung kann auch im Rahmen einer Videosprechstunde erfolgen. Speziall für die DiGA ‘somnio’ wurde zudem die GOP 01471 (64 Punkte/7,12 Euro) in den EBM aufgenommen. Beide GOP gelten befristet bis zum 31. Dezember 2022 und werden extrabudgetär vergütet.
KBV-Mitteilung v. 25.03.2021
Verordnung von Gesundheits-Apps: Vergütung geregelt
Ausfüllhilfe der KV Niedersachsen (PDF)
Ausfüllhilfe DiGA – Muster 16 - Bundesrat stimmt EpiLage-Fortgeltungsgesetz zu
Honorarschutzschirm für die Praxen & MVZ rückwirkend verlängert
Der Bundesrat hat am letzten Freitag (26.03.2021) dem Gesetz zur Fortgeltung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite betreffenden Regelungen (~ Dokumentationseite des Bundestages) zugestimmt. Es verlängert die Geltung aktuell befristeter Regelungen und Maßnahmen zum Schutz der öffentlichen Gesundheit und enthält rechtliche Grundlagen für künftige pandemische Lagen. Unter Anderem wird mit ihm die Fortgeltung des ambulanten Honorarschutzschirmes geregelt. Leider wurde jedoch nicht die 2020er-Regelung fortgeschrieben, sondern eine im Vergleich deutlich vagere Öffnungsklausel für die KVen beschlossen. Diese können damit weiterhin Fallzahlrückgänge sowohl in der EGV als auch in der MGV ausgleichen. Allerdings soll das KV-intern gegenfinanziert werden. Vor diesem Hintergrund lässt sich derzeit nicht sagen, was der Schutzschirmbeschluss für die einzelne KV und die konkrete Praxis bedeutet.
Hintergrundbericht des Ärzteblatt v. 02.02.2021
Epidemische Lage nationaler Tragweite soll verlängert werden
Pharmazeutische Zeitung v. 26.03.2021
Epidemische Notlage: Bundesrat verlängert Corona-Regeln
BMVZ e.V.
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10117 Berlin
Tel.: 030 / 270 159 50
Fax: 030 / 270 159 49
Mail: buero@bmvz.de
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