• Digitalisierung | Details zur eRezept-Testphase
    Wir hatten bereits darauf hingewiesen, dass die Testphase des eRezeptes inzwischen offen gestaltet wurde, d.h. es gibt Stand heute, kein fixes Datum, ab wann die Anwendung verpflichtend sein soll. So positiv die Nachricht sicher viele Praxen und MVZ aufgenommen haben, so unklar ist gleichzeitig, was das für die kommenden Monate bedeutet. Allerdings hat die gematik mit dem Entlastungsbeschluss vom 27. Januar recht klar definiert, wovon das Ende der Testphase abhängt. Wichtigstes Kriterium ist, dass im Test mindestens 30 Tsd. eRezepte versandt werden müssen – die tatsächliche Zahl wird tagaktuell im gematik Dashboard veröffentlicht und lag am 23. Februar bei 2.340. Die Zuwachsrate liegt derzeit bei etwa 100 – 150 je Tag, eine lineare Hochrechnung aus dieser Zahl wäre dennoch wegen der vielen Unbekannten keine belastbare Angabe. Neben der Quantität soll vor allem auch die Stabilität des System als Prüfstein gelten. Die Gematik hat deshalb als Qualitätskriterium definiert, dass die Verfügbarkeit des E-Rezept-Fachdienstes und des Identity Providers (IdP) zu 99,9 Prozent sichergestellt sein muss. Hierzu hatte das Technikportal heise.de aber zuletzt – in Auswertung der Verfügbarkeit der Dienste rund um das VDSM – ein verherrendes Zeugnis ausgestellt (~ Medizin-IT: Stichprobe zeigt hohe Ausfallrate der TI). Daneben gibt es vier ‘weich definierte’ Punkte, etwa dass keine schweren Fehler mehr auftreten dürfen oder dass eine Großzahl an Akteuren eingebunden sein müsse. Derzeit sind das auf Leistungserbringerseite nach Angaben der gematik 150, sprich etwa 0,1 % aller Arztpraxen. Aus Sicht von Praxis und MVZ bleibt also Unsicherheit zum Zeitplan. Gleichzeitig kann als sicher gelten, dass die oft überfallartige Fristenpolitik des BMG unter Spahn in dieser Legislatur nicht fortgesetzt wird.
    ApothekeAdhoc v. 23.02.2022
    E-Rezept: Das sind die sechs Kriterien der Gematik
  • Abrechnung | MindUP TSVG-Fälle
    In einem ausführlichen Artikel rückt die ÄrzteZeitung diese Woche noch einmal die Honorarmöglichkeiten rund um die sogenannten TSVG-Fälle in den Fokus, denn “mit der Umsetzung tun sich viele Praxen im Alltag erstaunlich schwer.” Dabei war es bekanntlich bei der Gesetzgebung 2019 darum gegangen, Ärzte mit zusätzlichen, teils extrabudgetären Anreizen zur schnelleren Terminvergabe zu bewegen. Die Krankenkassen liefen ob der erwartbaren Mehrkosten Sturm und erreichten einen komplizierten Verrechnungsmodus, der das Thema TSVG-Fall für viele MVZ und Praxen undurchschaubar machte. Zumal der Verrechnungszeitraum zugunsten der Kassen durch ein weiteres Gesetz in 2021 noch mal verlängert wurde. Umso nützlicher kann es aber sein, sich aktuell doch noch einmal mit den besonderen Fallkonstellationen und ihren Abrechnungsmöglichkeiten zu befassen. Die ÄrzteZeitung hat hierzu ergänzend die frei zugängliche Ausgabe ihres Podcastes ‘Der ÄrzteTag’ vom 2. Februar der Frage gewidmet: Warum verschenken viele Fachärzte Honorar? Denn grundsätzlich bleibt es dabei, trotz Komplexität und Bereinigung: Für Vertragsärzte bieten die TSVG-Fälle die Chance, aus der Budgetierung zumindest teilweise auszubrechen.
    ÄrzteZeitung v. 22.02.2022
    TSVG-Fälle: „Viele Ärzte verschenken bis zu 5000 Euro im Quartal“

    Medical Tribune v. 30.06.201
    Extrabudgetäre TSVG-Vergütung – Gesetz verschont Hausärzte vor Honorarbereinigung

    KBV PraxisInfoSpezial v. 9/2019 (PDF)
    Details zu den neuen TSVG-Regelungen
  • Einrichtungsbezogene Impfpflicht | Entwicklungen & Umsetzung
    Die Frage, was sich seit letzter Woche bei dem Thema getan hat, ist schwierig zu beantworten. Während davor jeden Tag gefühlt zehn neue Meinungen und/oder Fakten publiziert wurden, herrscht seit der letzten Ministerpräsidentenkonferenz vglw. Ruhe (~ Bericht zur MPK v. 16.Februar). Dies erstaunt umso mehr, als dass selbige eher zu mehr Unsicherheit als Klarheit beigetragen hat – insbesondere auch, weil in all den Beratungen offensichtlich vergessen wird, dass nicht nur große Kliniken und Heime betroffen sind, sondern eben auch all die ‘kleinen’ Praxen und MVZ als Arbeitgeber – lesen Sie hierzu den pointierten Kommentar “Mit offenen Karten spielen”. Es zeichnet sich hier insgesamt eine Entwicklung ab, die Last der Entscheidung wohl tatsächlich auf die Gesundheitsämter und damit auf die lokale, bzw. regionale Ebene abzuwälzen, wie auch die Handreichungen, die bisher von NRW und Sachsen an ihre Kommunen ausgegeben wurden, belegen. Ordnungspolitisch eine schwer verdauliche Pille. Parallel setzt sich eine Ärzte-Initiative mittels eines offenen Briefes an die KBV mit derzeit 700 Unterzeichnern für die Aussetzung der einrichtungsbezogenen Impfpflicht ein (~ Bericht des änd v. 23. Februar).
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    Praktisch bedeutet diese schleichende Zuspitzung beim Thema Impfpflicht für Arbeitgeber wohl oder übel, sich in die Regularien einarbeiten zu müssen, nicht nur um zu wissen, was sie selbst tun müssen, sondern auch um abschätzen zu können, wie ihr zuständiges Gesundheitsamt auf Nachweisversäumnisse reagieren wird. Am besten ist es natürlich, möglichst viele Mitarbeiter zur Impfung zu bewegen – hier mag der neue Impfstoff (~ Steckbrief Impfstoff Nuvaxovid) hoffentlich noch was reißen. Wer sich darüber hinaus vielleicht fragt, ob die Bescheinigung der Impfunfähigkeit aus medizinischen Gründen ein Ausweg sein kann, sollte einen Blick in das Gutachten des wiss. Dienstes des Bundestages zu Medizinischen Kontraindikationen bzgl. der einrichtungsbezogenen Impfpflicht werfen. (~ als PDF öffnen | dort Seiten 5ff). Und natürlich beachten, Was Ärzte zu gefälschten Impfnachweisen wissen sollten – welche Strafen drohen können und ob sie die Approbation riskieren (~ Medscape v. 1.12.2021).
    Hausarzt.Digital v. 04.02.2022
    Alles Wichtige zum Novavax-Impfstoff

    Arzt + Wirtschaft v. 07.02.2022
    2 statt 3: So viele Corona-Impfungen brauchen Ihre Mitarbeiter wirklich

    Kommunal.de v. 21.02.2022
    Gesundheitsämter- Handreichung: So sollen die Kommunen die Impfpflicht durchsetzen