- Veränderungen bei Isolation, Quarantäne, Testpflichten im Praxiskontext:
Was bereits entschieden wurde und worüber bisher nur geredet wird
Normgeber ist das Parlament – auch wieder für Coronafragen, seit im November 2021 der polittheoretische Zustand der epidemischen Notlage von nationaler Tragweite durch eben selbiges aufgehoben wurde. Gleichzeitig hat das BMG weiter die Möglichkeit, über Verordnungen kurzfristig Änderungen durchzusetzen. Nicht immer wird vor diesem Hintergrund in der Berichterstattung sauber unterschieden, was jetzt rechtskräftig gilt und worüber etwa in einer Ministerpräsidentenkonferenz (MPK) ‘einfach mal geredet wurde’. Deshalb hier eine kurze Einordnung: Am 15. Januar ist die ‘Verordnung zur Änderung der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung’ (~ Volltext als PDF | dort § 6 Ausnahme von Absonderungspflichten) in Kraft getreten, die zuvor vom Bundesrat beraten wurde. Inhaltlich folgt die Verordnung dem, was in der MPK vom 7. Januar entschieden, bzw. vorgeschlagen worden ist. Auf diesem Weg wurde neu geregelt, was in Sachen Impf-/ Genesungsstatus, Nachweispflichten, Quarantäne, Isolation und Freitesten seit 15. Januar gilt – maßgeblich ist also nicht das MPK-Datum. Teilweise musste dies noch in die Länderverordnungen umgesetzt werden (Bsp. Meldung der KV Bremen v. 18.1.2022). Einen ähnlichen Weg nimmt derzeit die Debatte um die Priorisierung der PCR-Tests, wo es in der Berichterstattung, ob der Frage was jetzt gilt, bzw. vielleicht mal gelten soll, wild hin und her geht. Am 23. Januar hat es hierzu eine Beschlussvorlage für die MPK vom 24. Januar gegeben (~ ÄrzteZeitung v. 23.01.), die hierzu auch Beschlüsse gefasst hat. Allerdings kann die MPK nicht wirklich etwas in Kraft setzen – dafür bedarf es im Minimum einer verbindlichen Verordnung durch das BMG, bzw. eines Parlamentsbeschluss’. Daran wird momentan gearbeitet. Deshalb gilt für die Frage des Freitestens sowie für Infektionsnachweise durch PCR-Tests derzeit – bis es einen verbindlichen anderslautenden Beschluss gibt: Alles gilt wie gehabt. Lassen Sie sich nicht durch die vielen Verlaufsberichte zur Debatte verwirren.
Bundesgesundheitsministerium v. 15.01.2022
FAQ zu den neuen Quarantäne- und Isolierungsregeln
Chef Easy v. 19.01.2022
Nachweis für Impfung, Genesung, Freitesten bei Isolation, Quarantäne ‒ das gilt jetzt
RKI (Stand 15.01.2022)
Quarantäne- und Isolierungsdauern bei SARS-CoV-2-Expositionen und -Infektionen - GBA-Beschluss aus November tritt in Kraft | AU nach Videosprechstunde jetzt auch für unbekannte Patienten möglich
Bereits vor zwei Monaten hatte der Gemeinsame Bundesausschuss (GBA) beschlosen, dass künftig auch Patienten per Videosprechstunde krankgeschrieben werden können, die der Praxis bis dahin unbekannt waren. Allerdings stand dieser GBA-Beschluss (wie jeder) unter dem Prüfvorbehalt des BMG. Dieser ist jetzt erledigt – denn das BMG hat eine entsprechende Veröffentlichung im Bundesanzeiger am 18. Januar veranlasst (~ zur amtlichen Bekanntmachung). Daher gilt seit dem 19. Januar, dass Ärzte in der Videostunde auch Patienten krankschreiben dürfen, die noch nie persönlich in der Praxis waren. Anders als bei bekannten Patienten (bis zu 7 Tage) ist die maximale AU-Dauer jedoch auf 3 Tage beschränkt. Auch eine Folgebescheinigung kann für diese Patientengruppe nicht ausgestellt werden – in dem Fall ist ein tatsächlicher Besuch in der Praxis notwendig. Bei der Vorschrift handelt es sich nicht um eine Corona-Ausnahmeregelung, sie ist vielmehr Ausdruck der allgemeinen Öffnungstendenz für sogenannte Fernbehandlungen. Allerdings sollte das Thema nicht mit der Option, eine AU nach rein telefonischem Kontakt mit Patienten, die an leichten Atemwegserkrankungen leiden, auszustellen, verwechselt werden – bei der es sich tatsächlich um eine (derzeit) bis 31. März befristete Ausnahmeregelung handelt.
KBV-Mitteilung v. 20.01.2022
Krankschreibung per Videosprechstunde jetzt auch für unbekannte Versicherte möglich
Pressemitteilung des GBA v. 19.11.2021
G-BA weitet Möglichkeiten zur Krankschreibung per Videosprechstunde aus - Abrechnung von Ti-Anwendungen | Anpassungen in BEMA & GOÄ
Vielleicht nur eine Notiz am Rande: Im Kontext der neuen, teils verpflichtenden Ti-Anwendungen wurden zuletzt notwendigerweise auch die Vergütungsvorschriften angepasst. Zum einen bei den Zahnärzten, wo der Bewertungsausschuss zum 01.01.2022 drei neue Leistungen in den BEMA Teil 1 aufgenommen hat (NFD | eMP | ePA2). Aber auch in der GOÄ wurde notwendigerweise nachgesteuert. Bereits im Dezember hatte hier der zuständige BÄK-Ausschuss die “Abrechnungsempfehlungen zur Befüllung der elektronischen Patienten- oder Gesundheitsakte” beschlossen (~ Beschlusstext als PDF). Die Erstbefüllung der ePA (im EBM 01648 | 10,03 Euro) kann demgemäß auf der Grundlage der GOÄ einmalig analog nach Nr. 75 berechnet werden (17,43 Euro bei 2,3-fachem Satz). Spätere Befüllungen, vergleichbar der Nr. 01647 EBM (1,69 Euro), sind analog nach Nr. 70 GOÄ berechnungsfähig (5,36 Euro).
änd v. 22.01.2022
GOÄ: BÄK beschließt neue Analogleistungen
AAZ – ArztAbrechnungZahn v. 13.01.2022
Vergütung von TI-Anwendungen: drei neue Leistungen im BEMA zum 01.01.2022
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