eAU aus Arbeitgebersicht | Komplexe Aufgabe für Personalabteilung und Lohnbüro ab 1.1.2023
Wenn wir hier über die eAU berichtet haben, dann bisher stets aus Sicht der ausstellenden Praxen (~ aktuelle Informationen der KBV zur eAU.) Da zwischenzeitlich aber davon auszugehen ist, dass die nötigen Routinen in den MVZ und Praxen weitgehend funktionieren – jedenfalls hört man im Großen und Ganzen nichts Gegenteiliges – ist es an der Zeit, die nächste ‘Ausbaustufe’ in den Blick zu nehmen, die teilweise große Umstellungen bei den Arbeitgebern voraussetzt. In drei Monaten startet die Pflicht aller Unternehmen, künftig die AU-Daten ihrer kranken Angestellten aktiv bei den Kassen abzufragen: CAVE! Aus der Bringschuld der Arbeitnehmer wird somit ab Januar 2023 eine Holschuld der Arbeitgeber. Dies natürlich elektronisch über das Datenaustauschportal eAU der GKV. Damit das klappt sind bei vielen Betrieben Umstellungen der Prozesse notwendig (~ Verfahrensbeschreibungen & Grundsätze der eAU-Übermittlung zwischen GKV und Arbeitgeber). Wird die Personalbuchhaltung über ein Lohnbüro geführt, müssen etwa mit diesem neue Kommunikationsroutinen abgestimmt werden, denn der Abruf ist an das Entgeltabrechnungsprogramm gekoppelt. Im Weiteren müssen auch alle Mitarbeiter über die Änderungen informiert werden, denn weiterhin bleibt Ausgangspunkt des Verfahrens die Mitteilungspflicht des Arbeitsnehmers über seine Krankschreibung – nur eben ohne gelben Schein. Arbeitsverträge, in denen Bezug eben auf die Vorlage diesen Schein genommen wird, sollten sukzessive in ihrem Wortlaut angepasst werden. ———————— Insgesamt steckt in dem ab Januar vorgesehenen Übergang zur verpflichtenden digitalen Kommunikation rund um die Krankschreibung gerade für kleine und mittelständische Betriebe viel organisatorischer Sprengstoff, mit dessen Befassung kein Verantwortlicher allzu lange warten sollte. Dies auch, weil das Ganze nur für GKV-Versicherte gilt, während im Rahmen der PKV weiterhin mit Papier gearbeitet wird. D.h. in vielen Betrieben sind zwei Prozesse parallel vorzuhalten. Für den Moment kann man daher konstatieren: Vor einer etwaigen Arbeitserleichterung durch Digitalisierung steht auch hier erst einmal ordentlich Informations- und Bürokratiemehraufwand. Oder, wie Chef Easy schreibt: “Drei Aufgaben stehen an: Zugänge sichern, Prozesse prüfen, Mitarbeitende informieren.”
Chef Easy v. 21.09.2022
Adieu, gelber Schein/2023 wird es für Arbeitgeber ernst
Bund der Arbeitgeber (BDA) v. 07.07.2022
Fragen und Antworten zur elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (PDF | 26 Seiten)
Energiepreise & Inflationsausgleich| Was Praxen und MVZ von der Politik erwarten dürfen
Der Gesundheitsbereich in Deutschland gehört zu den Branchen, in denen Unternehmen, etwa Praxen und MVZ, zu Marktbedingungen Leistungen erbringen, sich gleichzeitig aber hinsichtlich ihrer Einkünfte in weitgehender Abhängigkeit staatlicher Vorgaben befinden. D.h., selbst wenn die Praxen wollten und die Patienten sich das leisten könnten, kann die Ärzteschaft die Honorare nicht autonom erhöhen. Darauf verweisen KBV und KVen seit Längerem nachdrücklich – vor allem dann, wenn die Politik davon redet, dass man den Kliniken helfen müsse, durch die aktuellen Kostenexplosionen nicht in wirtschaftliche Schieflage zu geraten – während gleichzeitig der ambulante Sektor bei gleicher Ausgangslage völlig übergangen wird. Bereits im Sommer forderte das Zentralinstitut der Kassenärztlichen Versorgung mit Blick auf die Honorarverhandlungen für 2023 einen Inflationsausgleich für MVZ und Praxis (~ Medical Tribune v. 10.08. | Zi fordert Inflationsausgleich für Arztpraxen). Herausgekommen ist im Erweiterten Bewertungsausschuss gegen die Stimmen der KBV jedoch lediglich eine 2-prozentige Anhebung des Orientierungspunktwertes – die entsprechend von den Betroffenen viel kritisiert wird. Die KV Berlin – um nur ein Beispiel zu nennen – bringt vor: “Politisches Handeln ist also dringend geboten, ob in Form eines Inflationsausgleichs oder anderweitiger finanzieller Unterstützung wie einem Schutzschirm wie zu Beginn der Corona-Pandemie. Die Praxen dürften nicht auf den massiven Mehrkosten sitzenbleiben.” (Mitteilung v. 29.09. | Alarmstufe Rot gilt für Kliniken und Praxen!) Am Donnerstag (29.09.) ging es auf Bundesebene nun allgemein um den Schutz von Bürgern und Unternehmen vor explodierenden Energiepreisen. Wie erfolgreich die Kampagne um Sichtbarkeit des ambulanten Sektors in der Frage war (KBV: “Die Praxen sind kritische Infrastruktur in Deutschland!“), kann noch nicht abschließend eingeschätzt werden: In der Pressekonferenz der Bundesregierung zur Strom- und Gaspreisbremse vom 29. September (~ Abwehrschirm über 200 Milliarden Euro) werden jedenfalls die “Kosten der Krankenhäuser, die dort neu und bedrohlich entstanden seien,” direkt angesprochen – die Arztpraxen dagegen nicht explizit. Allerdings sind bei Strom- und Gaspreisbremse ohnehin fast alle konkreten Fragen noch offen und angekündigt ist eine Art flächige Bremse, die grundsätzlich alle Betriebe und Unternehmen erfasst. Das Ärzteblatt führt dazu aus: “Schutz für Krankenhäuser hatte auch … Karl Lauterbach zuletzt angekündigt. Auf welchem Weg das erreicht werden soll, war aber bis zur Stunde unklar. Die niedergelassenen Ärzte und Psychotherapeuten waren bisher nicht in die Überlegungen einbezogen. (…) Über die Strom- und Gaspreisbremse würden aber auch sie entlastet.”
Ärzteblatt v. 29.09.2022
Strom- und Gaspreisbremse soll auch Krankenhäuser entlasten
KBV-Mitteilung v. 22.09.2022
KBV fordert Ausgleich für massiv steigende Energiekosten in Praxen
FAZ v. 12.09.2022
Auch Ärzte fordern Unterstützung wegen Energiekrise
Bundesweit Maskenpflicht für Arztpraxen ab Oktober | aber weder eindeutig noch einheitlich
Bekanntlich hat der Bundesgesetzgeber das Infektionsschutzgesetz erneut angepasst und damit die Corona-Regeln für den Herbst/Winter neu definiert (~ BMG: Diese Schutzmaßnahmen gelten vom 1. Oktober 2022 bis zum 7. April 2023). Wesentlich für MVZ und Praxen ist, dass die zuletzt länderspezifischen Vorschriften zur Maskenpflicht im ambulanten Bereich durch eine bundeseinheitliche Regelung ersetzt wurden. Seit 1. Oktober gilt damit allerorts die Vorgabe, dass Patienten in den Praxisräumen eine FFP2-Maske tragen müssen. Ausnahmen bestehen für Kinder zwischen 6 und 14 Jahren (= medizinische MSN) und für Kleinkinder (= keine Maskenpflicht). Die Änderung in § 28b macht hierbei einen Unterschied zwischen Krankenhäusern, Reha-Kliniken und Pflegeeinrichtungen einerseits, wo auch das Personal Maske tragen und zusätzlich Tests absolvieren muss, sowie Arztpraxen, Dialyseeinrichtungen, ambulante OP-Zentren u.ä. andererseits, in denen von Gesetz wegen lediglich Besucher und Patienten als ‘Masken-Verpflichtete’ adressiert werden und keine Testpflicht für das Personal besteht (~ Details siehe Artikel 1a – CovidIfSGAnpG 2022). Bezüglich von Verstößen durch Patienten erklärt die KV Nordrhein: “Personen, die der Verpflichtung zum Tragen einer Maske nicht nachkommen, handeln ordnungswidrig und können vom Betreten der Praxis ausgeschlossen werden. Praxen sollten … Besuchende …, auffordern, ihrer Verpflichtung zum Tragen einer ordnungsgemäßen Maske nachzukommen. Tun sie dies nicht, können sie … verwiesen werden, sofern nicht die dringende Behandlungsnotwendigkeit … entgegensteht.” Zu ergänzen ist allerdings, dass diese bundeseinheitliche Vorschrift wiederum durch weiterführende Länderregeln ergänzt werden kann. So sieht etwa die neue NRW-Corona-Schutzverordnung vor, das Praxispersonal einen MSN tragen muss, wenn keine physischen Schutzmaßnahmen wie etwa Plexiglaswände bestehen. Damit stellt das Land aber eine Ausnahme dar – die meisten Landesparlamente haben die Bundesvorgaben in Bezug auf Arztpraxen 1 zu 1 übernommen. ————————————— Die KBV weist parallel darauf hin, dass es mit Inkrafttreten des geänderten ISfG auch Änderungen hinsichtlich der Dokumentation und Abrechnung von Covid-19-Impfungen gegeben hat. Insbesondere muss bei der täglichen Meldung ans RKI von nun an, konkret dokumentiert und angegeben werden, die wievielte Impfung ein Patient bekommen hat. Keine Veränderungen gibt es dagegen bei den Vorschriften zu Tests auf SARS-COV-2 durch Praxen und MVZ (~ Schaubild zur Testung (PDF) | Archiv der KW31: Corona-Testung durch Arztpraxen | Überblick zu den geltenden Regelungen).
KV Nordrhein v. 30.09.2022
Ab morgen gelten neue Corona-Schutzregeln – bundesweit FFP2-Maskenpflicht in Praxen
KBV-Mitteilung v. 30.09.2022
Neuerungen bei der Dokumentation und Abrechnung von COVID-19-Impfungen
Grundsatzurteil zur Arbeitszeiterfassung | Folgen für MVZ + Praxen noch unklar, werden aber kommen
Mit Beschluss vom 13. September hat das Bundesarbeitsgericht letztinstanzlich eine für fast alle Arbeitgeber weitreichende Entscheidung getroffen: “Der Arbeitgeber ist nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG verpflichtet, ein System einzuführen, mit dem die von den Arbeitnehmern geleistete Arbeitszeit erfasst werden kann.” (~ Pressemittelung 35/22 des BAG) Im Kern drehte sich das Verfahren eigentlich ‘bloß’ um die Frage, ob dem Betriebsrat ein Initiativ- und Gestaltungsrecht bei der Arbeitszeiterfassung zukommt. Ergebnis ist aber die folgenschwere Feststellung der Richter, dass ‘Nein‘, weil eben bereits eine gesetzliche Pflicht zur Zeiterfassung als an den Arbeitgeber gerichteter Auftrag bestünde. Einige erinnern sich bestimmt auch an entsprechende Meldungen aus dem Frühjahr 2019, als ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs eschienen war, nach dem jeder Arbeitnehmer seine geleistete Arbeitszeit vollständig erfassen müsse (~ EuGH-Urteil: Kommt jetzt die vollständige Arbeitszeiterfassung?). Damals hieß es, um in Deutschland Geltung zu erlangen, müsse die EuGH-Entscheidung in deutsches Recht gegossen und das Arbeitsschutzgesetz angepasst werden – was nie erfolgt ist. Durch die BAG-Entscheidung wird dieser Schritt nun quasi übersprungen – denn die Pflicht wird allein aus dem bestehenden § 3 des Arbeitsschutzgesetzes hergeleitet: “Zur Planung und Durchführung der Maßnahmen nach Absatz 1 hat der Arbeitgeber unter Berücksichtigung der Art der Tätigkeiten und der Zahl der Beschäftigten 1. für eine geeignete Organisation zu sorgen und die erforderlichen Mittel bereitzustellen …” Wie sich das Gericht die Umsetzung konkret gedacht hat, wird die Zukunft zeigen – denn jetzt heißt es erst einmal, auf die ausführliche Urteilsbegründung zu warten. Der Jurist im verlinkten Medscape-Artikel ist sich allerdings sicher: “Dies wird erhebliche Folgen [auch] für Arztpraxen und MVZ haben.” Anlässlich eines früheren Verfahrensschrittes in dieser Sache hatte vor anderthalb Jahren auch das Fachportal Haufe.de ähnlich argumentiert: Arbeitszeiterfassung: Gerichte überholen die Politik.
Medscape v. 21.09.2022
Nach BAG-Grundsatzurteil: Pflicht zur Arbeitszeiterfassung soll kommen – was bedeutet dies für Arztpraxen?
ZM Online v. 15.09.2022
Urteil: Arbeitszeiterfassung wird verpflichtend
Gesetzgebung I | Update GKV-FinStG und die TSVG-Fälle
Am Mittwoch (26.09.) hat der Ausschuss für Gesundheit des Bundestages Verbände und Sachverständige zur Anhörung zum Entwurf des GKV-Finanzstabilisierungsgesetzes geladen (~ mehr Informationen). Logischerweise gab es dabei Gemecker von allen Seiten zu vielen Regelungsdetails – schließlich ist es ja ein reines Spargesetz (~ Worum geht’s? | zum AOK Gesetzgebungskalender). Passend dazu war auch in der zugehörigen Bundestagsdebatte vom 23. September der Hauptvorwurf der Opposition, jener, dass Lauterbach keine Strukturreformen angehe. Die Koalitionsparteien spielten den Ball zurück und klagten, dass man letztlich ja damit beschäftigt sei, die Defizite, die CDU-Amtsvorgänger Spahn angehäuft habe, anzugehen (~ Bericht über die 1. Lesung im Bundestag). Konkret die TSVG-Neupatientenregelung, die laut Entwurf ersatzlos gestrichen werden soll, thematisierte bei der Plenardebatte – gerichtet an Minister Lauterbach – der bayrische Gesundheitsminister Holetschek als Bundesratsvertreter: “Wissen Sie, was das ist? Das ist eine Leistungskürzung. Das können Sie schönreden, wie Sie wollen. Machen Sie sich doch ehrlich.“ Auch insgesamt hatte sich der Bundesrat für den Beibehalt der Bonuszahlungen für Neupatienten stark gemacht. In seiner Gegenäußerung schreibt die Bundesregierung zu diesem Ansinnen der Länder immerhin, dass man ‘zielgenauere Alternativen zur Neupatientenregelung prüfen wolle.’ D.h.: Nichts Genaues weiß man nicht – derzeit jedenfalls. Einen ausführlichen Fokusbericht zur Behandlung des Neupatienten-Themas bei der Ausschussanhörung bietet der Ärztliche Nachrichtendienst: “GKV-Spargesetz im Gesundheitsausschuss – Kassen sprechen von Mitnahmeeffekten bei Neupatientenregelung.” ————————- Als nächster Schritt im parlamentarischen Prozess steht die ausführliche Beratung innerhalb des Gesundheitsausschusses an, aus der sich für gewöhnlich zahlreiche Änderungsverschläge ergeben. Die abschließende Lesung im Bundestag ist nach aktuellem Stand für Ende Oktober vorgesehen. Ob dann noch inklusive TSVG-Bonusstreichung für Vertragsärzte oder nicht – das lässt sich derzeit nicht vorhersagen.
Ärzteblatt v. 28.09.2022
Gesundheitsausschuss: GKV-Spargesetz im Kreuzfeuer
Apotheke Adhoc v. 28.09.2022
Staatssektretär überrascht mit Ansage: Spargesetz: Geht da noch was?
Anpassungen beim Ambulanten Operieren angekündigt + Ambulantisierungsdebatte im Bundestag
Vielerorts wartet man sehnsüchtig auf die angekündigte AOP-Reform, für die im Mai 2022 immerhin zwischen KBV, DKG und GKV-Spitzenverband konsentierte Eckpunkte veröffentlicht worden waren (~ Praxis.Kompakt-Archiv KW20: Gespräche über den AOP-Katalog, aber keine schnellen Veränderungen). Am 22. September vermeldete die KBV nun: ‘Ambulantes & Belegärztliches Operieren: erste Anpassungen zum Jahreswechsel’. Der Bezug zu den Eckpunkten ist jedoch nur ein scheinbarer. Denn 1) geht es in der Meldung nur um recht eng begrenzte Leistungen und gerade nicht um die ersehnte Erweiterung des Katalogs. Und 2) handelt es sich lediglich um einen inhaltsarmen Ankündigungsbeschluss, dass man – wahrscheinlich im Dezember 2022 – plane, Anpassungen vorzunehmen. Diese könnten – heißt es in feinstem Bürokratendeutsch im Originalbeschluss (~ Volltext öffnen) – “sowohl Anhebungen als auch Absenkungen von Leistungsbewertungen” darstellen. Allerdings schreibt die KBV in ihrer Meldung, dass “die Vergütung dadurch um durchschnittlich 30 Prozent steigen [solle].” Abschließend wird vage mitgeteilt, dass außerdem die Beratungen zur Erweiterung des AOP-Kataloges weiterlaufen. Ähhh, ja!? – Eine Einschätzung, was sich dahinter an tiefgreifenden Konfliktpotentialen verbirgt, lieferte der Observer Gesundheit schon im April 2022: AOP-Katalog: Der gute Aufschlag zeigt Entwicklungsbedarf. ————————————— Zu diesem faktenleeren Ankündigungsdschungel kommt nun ganz aktuell auch noch die politische Debatte über weiterführende Ambulantisierungsschritte, von Minister Lauterbach gerade erst unter dem Schlagwort der ‘Tagesbehandlung im Krankenhaus’ in die Debatte geworfen. Basis sind entsprechende Vorschläge der ‘Regierungskommission für eine moderne und bedarfsgerechte Krankenhausversorgung’. KBV-Vorstand Dr. Gassen meint dazu: “Der Koalitionsvertrag fordert eine stärkere Ambulantisierung ein. Das, was die Regierungskommission nun vorlegt, ist der perspektivisch zum Scheitern verurteilte Versuch einer Besitzstandswahrung.“ Das alles zueinander in Bezug gesetzt, kann den kritischen Beobachter momentan nur zu einem Fazit bringen: Schnell wird hierbei ganz bestimmt gar nichts gehen. Und ob es ein ‘große Reform’ überhaupt geben wird, steht weiter in den Sternen.
Ärzteblatt v. 28.09.2022
Ärzte und Kostenträger kritisieren Lauterbachs Ambulantisierungspläne
Ärztezeitung v. 23.09.2022
Leistungen zum ambulanten Operieren im EBM werden angepasst
Kostenstruktur von Arzt- & Zahnarztpraxen | Neue Erhebungsrunde mit Auskunftspflicht
Regelmäßig werden vom statistischen Bundesamt im Auftrag des Bundes u.a. ausführliche Daten zur Kostenstruktur von Arztpraxen erfasst und veröffentlicht. Es handelt sich dabei – ähnlich wie bei der wahrscheinlich bekannteren Haushaltsbefragung (Mikrozensus) – um eine von Staats wegen organisierte Erhebung, für die eine Auskunftspflicht besteht und deren Ergebnisse dafür aber umfänglich öffentlich zur Verfügung gestellt werden. Als letzter Bericht wurde im Dezember 2021 der mit dem Bezugsjahr 2019 veröffentlicht – wir hatten in KW3/2022 darüber berichtet (~ Praxis.KOMPAKT-Archiv – KW3). Der über 500-Seiten starke Ergebnisband ist eine wertvolle Fundgrube für Controller oder Geschäftsführer, die fachrichtungsbezogen Wirtschaftsbenchmarks suchen, auch wenn MVZ als Struktur darin keine gesonderte Berücksichtigung finden. ————————– Jetzt, ab Anfang Oktober beginnt das Statistische Bundesamt – das auch unter dem Kürzel Destatis agiert – damit, die Daten für das Jahr Berichtjahr 2021 zu erheben, bzw. die Bescheide mit den Zugangsdaten für die digitale Datenerfassung zu verschicken. Angeschrieben werden als Zufallsstichprobe 7 % aller Arzt-, Zahnarzt- und Psychotherapiepraxen – darunter auch MVZ. Nach § 5 Absatz 1 KoStrukStatG sind die angeschriebenen Inhaber:innen oder MVZ-Leitungen auskunftspflichtig – ggf. wird mit einem Zwangsgeld nach den Verwaltungsvollstreckungsgesetzen nachgeholfen. D.h. für MVZ mit überörtlichen Verantwortlichkeiten gilt sicherzustellen, dass die Post auch die richtige Stelle erreicht – denn angeschrieben werden natürlich die einzelnen Praxisstandorte gemäß Zufallsstichprobe. Ob Sie das betrifft? – Setzt man die 7 Prozent Zufallsstichprobe in Bezug zu allen MVZ-Standorten, werden rund 300 MVZ Empfänger solcher Briefe sein.
ZM Online v. 23.08.2022
Von Destatis angeschriebene Praxen haben Auskunftspflicht
Destatis – Fachserie 2 Reihe 1.6.1 – Berichtsjahr 2019
Kostenstruktur bei Arzt- und Zahnarztpraxen sowie Praxen von psychologischen Psychotherapeuten
Gesetzgebung II | Bundesrat fordert für KVen das Recht der MVZ-Gründung
Auch Teil der Bundesratsstellungnahme zum GKV-FinStG – siehe auch Reiter ‘Nachrichten’ – ist die Forderung, dass die 17 KVen “selbständig MVZ gründen und betreiben können.” Verbunden mit einer Ergänzung in § 95 SGB V wonach, „für ein durch die Kassenärztliche Vereinigung betriebenes [… MVZ] die Maßgabe gilt, dass die Vertragsarztsitze nachfolgend an die dort tätigen angestellten Ärzte zur ortsnahen selbständigen Niederlassung übertragen werden sollen.“ (~ Bundesratsstellungnahme als Volltext). Der ursprüngliche Antrag dazu stammt aus Thüringen, wo die KV – finanziert im Verbund mit den Kassen – mit sogenannten ‘Stiftungspraxen’ seit Längerem verwaiste Zulassungen mit angestellten Ärzten besetzt und betreibt. In diesem Modell fehlt es jedoch an einer Möglichkeit, den Sitz auf die angestellten Ärzte zu übertragen, wenn diese dann doch bereit sind, aus diesem ‘Lernmodell des Praxisbetriebs’ in die eigene Niederlassung zu gehen. Insoweit ist der Grundgedanke des Antrags aus Thüringer Sicht zumindest nachvollziehbar. Ob es – davon einmal abgesehen – systematisch richtig ist, die KVen zu MVZ-Betreibern machen zu wollen, ist eine ganz andere Frage. In den vorangegangenen Debatten innerhalb Bundesrates war dieses Ansinnen – etwas verquer gedacht – auch damit begründet worden, den KVen ein Mittel an die Hand zu geben, durch Eigeninitiative Investoren als MVZ-Träger etwas entgegen setzen zu können. In dem Falle ginge es dann gerade nicht mehr darum, wie bei den KV-Eigenbetrieben nach § 105 SGB V subsidiär in unterversorgten Regionen aktiv zu werden, sondern darum, dort, wo Versorgung an sich durch zugelassene Träger gesichert ist, als konkurrierender Akteur einzugreifen. Ob das die Aufgabe der KV sein kann oder sein sollte? ———————————— Inwieweit der Gesetzgeber diese Länderinitiative aufgreift, lässt sich derzeit nicht sagen. Die Bundesregierung schreibt in ihrer Gegenäußerung, dass sie derzeit “auf der Grundlage der inzwischen sieben veröffentlichten Gutachten zu MVZ gesetzgeberische Maßnahmen zu deren Weiterentwicklung [prüfe]. Hierzu gehören auch die Prüfung der vom Bundesrat geforderten Regelungen, wonach die Kassenärztlichen Vereinigungen berechtigt werden sollen, selbständig MVZ zu gründen und zu betreiben, sowie der damit im Zusammenhang stehenden Folgeänderungen.”
Ärzteblatt v. 21.09.2022
Bundesrat will Kassenärztlichen Vereinigungen MVZ-Gründungen ermöglichen
DAZ Online v. 20.09.2022
Kann der Bundesrat das Spargesetz stoppen?
Jahresbericht der zahnärztlichen Patientenberatung: Kein Qualitätsproblem durch Zahn-MVZ
Wussten Sie, dass KZBV und BZÄK gemeinsam eine Zahnärztliche Beratungsstelle als kostenloses und unabhängiges Bürgerportal betreiben, um “Eigenverantwortlichkeit und Souveränität von Patienten zu stärken und dadurch die Zufriedenheit weiter zu steigern?” Nein? – Aber immerhin 32 Tausend Patienten, über deren Anliegen nun gebündelt im 6. Jahresbericht eben dieser Beratungsstelle (mehr Hintergründe zu ~ | Volltext des Berichtes öffnen) Fazit gezigen wird. Dabei wird in der Einleitung herausgestellt, dass “insgesamt … der Eindruck gerechtfertigt [scheint], dass sich der Wandel der Praxisformen nicht negativ auf Patientinnen und Patienten auswirkt und kleinere und größere Praxen sich in einer bedürfnisorientierten Versorgung ergänzen können.” Das ist deshalb besonders bemerkenswert, weil dieser Feststellung offensichtlich der politisch motivierte Auftrag vorausgegangen ist, die ‘verschiedenen Formen zahnärztlicher Praxen, die am Versorgungsgeschehen teilnehmen in den Fokus des Evaluationsberichts zu stellen.’ Ergebnis ist das Fazit, dass in der Gegenüberstellung von Praxis- und MVZ-Patienten nur wenig Unterschiede in ihren Beratungsanliegen zu finden seien. “Kosten- und Rechtsthemen rangieren jeweils mit rund zwei Drittel der Anfragen an erster Stelle. (…) Die Zahl der Beschwerden unter den Patientenanfragen ist wie in den Vorjahren gering.” Da ‘das Für und Wider großer und kleiner Praxisstrukturen im Spiegel der Beratung’ ausführlich erörtert wird, ist es umso spannender, dass am Ende der Befund herauskommt: “Grundsätzlich geht es den Ratsuchenden dabei weniger um die formale Struktur einer Praxis per se als um eine bedürfnisgerechte und verlässliche Versorgung mit konstanten Ansprechpartnern. In großen wie in kleinen Praxen spielt hier die Kommunikationskultur eine herausragende Rolle.” Spürbar widerspricht der Bericht damit der von den ärztlichen Institutionen getragenen Debatte, wonach es den Patienten primär darum ginge, zu wissen, von welchem Träger eine Praxis betrieben werde. Dennoch wiederholen KZBV und BZÄK im Kapitel ‘Schlussfolgerungen und Konsequenzen’ die Forderung, dass “Praxis-und Eigentümerstrukturen für Patienten transparenter werden” müssen. Aber gesagt wird auch: “Insgesamt scheint die Hoffnung gerechtfertigt, dass sich kleinere und größere Praxisstrukturen im Versorgungsgeschehen ergänzen und Patientinnen und Patienten die für sie passende Praxisform gemäß ihren individuellen Bedürfnissen wählen können.” Was fast so klingt, als wären die Autoren von dieser Erkenntnis, die der BMVZ von jeher bei seinem Eintreten für eine Trägerpluralität vertritt, etwas überrascht …
ÄrzteZeitung v. 26.09.2022
Zahn-MVZ: Patienten sehen kein Qualitätsproblem
ZM Online v. 26.09.2022
BZÄK + KZBV: Patienten brauchen mehr Transparenz über Praxis- und Eigentümerstrukturen