Einrichtungsbezogene Impfpflicht | Neues Ungemach für Arbeitgeber/Arbeitnehmer ab 1. Oktober?
Manche Regeln klingen so fremd (oder befremdlich) – die müssen einfach neu (oder noch gar nicht beschlossen) sein! Aber nein, bereits am 18. März 2022 ist über die Änderung des Infektionsschutzgesetzes vom Bundestag entschieden worden (~ Volltext des Gesetzes / dort Änderung von § 22a ISfG), dass ab Oktober nicht länger zwei Impfungen ausreichen, um den Status ‘vollständig geimpft’ zu erfüllen, sondern dass es derer dann drei braucht. Dies impliziert auch, dass mit Blick auf die einrichtungsbezogene Impfpflicht, die den MVZ und Praxen schon im Frühjahr so viel administrative Freude bereitet hat, im Grunde der Impfstatus aller Mitarbeiter neu zu erheben ist – nämlich ergänzt um die Frage, ob es die dritte Spritze oder – alternativ – eine dokumentierte Covid-Infektion seitdem gegeben hat. Es wird sicher nicht wenige Fälle geben, wo Arbeitgeber hier Überzeugungsarbeit werden leisten müssen, dass die erneute Impfung auch deshalb lohnt, weil sonst selbst bei doppelt geimpften Personal das Thema Meldung an das Gesundheitsamt, Bußgeld, Betretungsverbot ansteht. Insofern scheint es lohnend, mit der Information der Mitarbeiter, bzw. mit der erneuten Statuserfassung nicht erst bis Mitte September zu warten … Welche Fallkonstellationen außer der Dreifachimpfung noch gelten, um den Status ‘grundimmunisiert’ auch über den 1. Oktober 2022 hinaus zu erhalten, erklärt das BMG ins einen Impf-FAQ unter der Zwischenüberschrift Grundimmunisierung: Wie viele Impfungen sind notwendig, um als „vollständig geimpft“ zu gelten?
Medscape v. 17. August 2022
Gelten Sie offiziell als voll geimpft? Ab 1. Oktober ändert sich der Impfstatus – was das für Ärzte und Patienten bedeutet
Biblomed Pflege v. 16. August 2022
Einrichtungsbezogene Impfpflicht: SRH kritisiert aktuelle Gesetzgebung scharf
Apotheke Adhoc vom 22.03.2022
Neues Infektionsschutzgesetz: Ab Oktober: Drei Antigenkontakte für vollständigen Immunschutz
DiGAs in MVZ und Praxis | Digital-Know How für Ärzte und Psychotherapeuten
Mit den digitalen Gesundheitsanwendungen (DiGA) hat der Gesetzgeber in 2019 einen neuen Leistungsanspruch geschaffen, der seit Oktober 2020 auch mit tatsächlich verordbaren App-Anwendungen hinterlegt ist. Eine stets aktuelle Übersicht sowie weitere Informationen dazu bietet das DiGA-Verzeichnis beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte – BfArM – unter diga.bfarm.de. Insgesamt wurden zwischen September 2020 und 2021 rund 50 Tausend DiGA ärztlich verordnet, knapp 40 Tausend davon wurden von den Patienten auch eingelöst. Dabei stammt jede dritte Verordnung von einem Hausarzt, es folgen HNO-Ärzte und Orthopäden. (~ Pressemeldung des GKV-Spitzenverbandes v. 1.3.2022 | Zusammenfassung v. 11.03.2022). Im Umkehrschluss ist klar, dass viele Ärzte und Psychotherapeuten noch niemals eine DiGA verschrieben haben. Größtenteils dürfte es diesbezüglich an Motivation und Wissen gleichermaßen fehlen. In diese Lücke stößt das APP-Radar der KVen, das bereits seit anderthalb Jahren vom Zi betrieben wird. Seit diesem Monat ist es nun aber komplett frei zugänglich, d.h. die bisher vor der Nutzung verpflichtende Registrierung entfällt, bzw. wird nur noch für die Kommentarfunktion benötigt. Das APP-Radar (~ direkt zu) ist als Fachforum für Ärzte und Psychotherapeuten konstruiert, denen das Portal durch die Bewertungsfunktion ermöglicht, Kollegen an ihren Erfahrungen teilhaben zu lassen oder auch die wissenschaftliche Begutachtung einer Gesundheits-App beim Zentralinstitut für die kassenärztliche Versorgung (Zi) zu erbitten. Es handelt sich um ein seriöses und vor allem auch komplett herstellerunabhängiges Portal, das neben den 31 derzeit von der GKV erstattungsfähigen DiGAs auch tausende weitere in den einschlägigen Appstores von den Patienten findbare Apps listet und unter die Lupe nimmt. Wer sich für die technische Problematik hinter den DiGAs interessiert, sollte die Ausführungen der E-Health.com-Redaktion vom 20. April 2022 lesen: Und jetzt, DiGA? Fragen der wirtschaftlichen Verordnung haben dagegen – unten verlinkt – die Kollegen aus der ‘Der-niedergelassene-Arzt’-Redaktion thematisiert. Dass DiGAs zudem auch zu Lasten der PKV verschrieben werden können – wenn die Regularien auch weniger klar sind, als bei der GKV – beleuchtet der dritte Verweis.
ÄrzteZeitung v. 02.05.2022
Was kann welche App? Zi öffnet Datenbank für alle
Der Privatpatient.de v. März 2022
Können Privatversicherte digitale Gesundheitsanwendungen nutzen?
Der niedergelassene Arzt v. Sommer 2021
DiGa in der Praxis – Aspekte einer wirtschaftlichen Verordnung
Mehr Transparenz oder bloß weniger Datenschutz? | Änderungen beim Online-Handelsregister
Seit 1. August gibt es eine wesentliche Änderung beim ‘Registerportal der Länder’ – der gemeinsamen Onlineplattform zum Abruf von Daten aus dem Handels-, Vereins-, Partnerschafts- und Genossenschaftsregister. Davon sind unter den MVZ alle jene berührt, die als GmbH, eG oder PartG firmieren. In Umsetzung entsprechender EU-Vorschriften sind seit Monatsanfang die bisherige Kostenpflicht, aber auch sämtliche Anmeldepflichten weggefallen. D.h. alle Registerdaten, die vorher hinter diesen beiden Barrieren ‘versteckt’ wurden, können nun per einfachem Abruf von jedem ohne Spuren zu hinterlassen, eingesehen werden. Das betrifft etwa Gesellschaftsverträge und Satzungen der Organisationen. Diese waren zwar auch bisher voll einsehbar – es bedurfte jedoch eines Nutzerkontos sowie – um die zwischen 1,50 – 4,50 € Gebühr je Dokumentenabruf zu begleichen – einer hinterlegten Kontoverbindung. Datenschützer bemängeln: “So sind in etlichen Dokumenten Unterschriften nicht geschwärzt. Es finden sich private Anschriften im Klartext, häufig werden Geburtstage genannt. Bei Schriftsätzen von Vereinen sind auch im Klartext persönliche Kontonummern enthalten und bei Bestätigungen von Notaren sind zum Teil die Verifikationsnummern des Personalausweises enthalten.” – denn vielfach besteht das Register einfach nur aus eingescannten Originaldokumenten, dies in der Regel auch weit zurück und Personen betreffend, die längst nicht mehr involviert sind (~ chronologischer Abdruck). Betroffene MVZ sollten dies einmal für sich prüfen. Parallel sind dieselben Daten auch weiterhin über das im staatlichen Auftrag vom Bundesanzeiger Verlag betriebene Unternehmensregister abrufbar – dort sind auch die nach dem Handelsrecht vorgeschriebenen Veröffentlichungen der Jahresabschlüsse einsehbar. Sowohl für ihre MVZ GmbH … als auch für die aller potentiellen Konkurrenten … www.unternehmensregister.de. Diese Änderung steht übrigens nicht in Bezug zum Auslaufen der Übergangsvorschriften bzgl. des Allgemeinen Transparenzregister, über die wir in KW27 berichtet hatten: Übergangsfristen für (MVZ) GmbHs & (Ärzte) Partnerschaften. Allerdings ist der gemeinsame Bezugspunkt ‘Mehr öffentliche Kontrolle / Datensichtbarkeit’ deutlich erkennbar.
Heise.de v. 05.08.2022
Handelsregister.de: Onlineabfrage verrät private Daten
Pressemitteilung des Bundesministeriums für Justiz
Digitalisierungsrichtlinie erfolgreich umgesetzt
Werbung für Praxis, Ärzte, bzw. MVZ | Aktuelle Rechtslage & Praxistipps
Es ist ein Irrglaube, dass Ärzten und Zahnärzten Werbung oder moderne Marketingmaßnahmen grundsätzlich verboten sind. Denn im Kontext des gesellschaftlichen Wandels sind die Verbote aus dem Heilmittelwerbegesetz (HWG) in den vergangenen Jahren immer weiter liberalisiert worden. Dennoch ist weiterhin nicht alles erlaubt, was vielleicht gefällt. Ein aktuellen Touch bekommt das Thema im Kontext der Debatte um die Streichung des § 291a Strafgesetzbuch, bei dem es sekundär auch um das ‚Werbeverbot‘ für Abtreibungen gibt (~ Spiegel v. 20.05.2022: Werbeverbot für Abtreibungen: Schlacht im Niemandsland). Das macht klar, die Grenzziehung bei Ärzten zwischen Information und Werbung ist denkbar dünn. Gut ist es daher, dass Rechtsanwalt Tim Hesse auf dem Portal ‚Der niedergelassene Arzt‘ den Rechtsstand rund um ‚Ärztliche Werbung‘ prägnant und aktuell zusammengetragen hat. Darüber hinaus bietet auch die KBV sehr nützliche und aus Arztsicht gut auf den Punkt gebrachte Hilfestellungen zum Thema Praxismarketing. Es gelten zudem die zuletzt 2017 von der Bundesärztekammer aktualisierten Hinweise und Empfehlungen zu Arzt – Werbung – Öffentlichkeit (PDF), die als amtliche Bekanntmachung vom Ärzteblatt im Februar 2017 veröffentlicht wurde.
Der niedergelassene Arzt v. Mai 2022
Ärztliche Werbung – das sollten Sie wissen
KBV- Praxishinweise
Rechtliche Grundlagen des Marketings
Bildrechte: Verwendung von Bildern und Kartenmaterial
Update vom 22. September 2022:
Die Links zu KBV funktionieren aktuell nicht mehr, da die Beiträge dort offenbar kürzlich entfernt wurden. Eine Zusammenfassung der Inhalte bietet alternativ der Ärzteblattartikel, der als Bericht über selbige zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser KBV-Hilfen erschienen war – direkt zu.
Allgemeines Transparenzregister | Übergangsfristen für (MVZ) GmbHs & (Ärzte) Partnerschaften abgelaufen
Völlig losgelöst von der speziellen Transparenzdebatte rund um MVZ gibt es seit 2017 ein allgemeines Transparenzregister (~ mehr Informationen), dessen Regeln mit dem Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz (~ TraFinG -Volltext) vom Sommer 2021 noch einmal deutlich nachgeschärft wurden und das grundsätzlich alle registerpflichtigen Unternehmen in Deutschland gemeinsam erfasst. Während bis zu der Änderung jedoch für alle Gesellschaften, deren Strukturen sich bereits aus anderen öffentlich zugänglichen Registern (z.B. Handels- oder Partnerschaftsregister) ergaben, von einer sogenannten Mitteilungsfiktion ausgegangen wurde, bestehen seit August 2021 aktive Mitteilungspflichten. Dies adressieren auch MVZ-Strukturen, die als GMBH oder Partnerschaftsgesellschaft firmieren. Als das Gesetz im Sommer 2021 in Kraft trat, wurden abgestufte Übergangsfristen vereinbart. Für GmbHs und Partnerschaften ist selbige am 30. Juni 2022 abgelaufen – d.h. MVZ GmbHs, die bisher noch keine aktive Meldung abgegeben haben, begehen ab sofort eine Ordnungswidrigkeit, die mit bis zu 100.000 € Bußgeld sanktioniert ist. Für MVZ, die in der Rechtsform der Genossenschaft geführt werden, läuft die Übergangsfrist Ende 2022 ab. GbRs und Einzelunternehmen werden von den Vorschriften dagegen, weil sie nicht eintragungspflichtig sind, nicht erfasst und sind somit auch nicht meldepflichtig. Fragen Sie aber auch hier in Zweifelsfällen aktiv bei Ihrer IHK oder Ihrem Steuerberater nach. Grundsätzlich sollten alle betroffenen MVZ GmbHs (egal ob klein, groß oder verschachtelt) von ihrem Steuerberater informiert worden sein – fragen Sie, wenn Sie sich nicht sicher sind, gegebenenfalls dort nach, ob die Meldung erfolgt ist. Bei diesen Vorschriften handelt es sich nicht um spezielle Anforderungen für MVZ – sie betreffen schlichtweg jede rechtlich eingetragene Unternehmung in Deutschland. Das Register ist eingeschränkt öffentlich zugänglich – d.h. jeder registrierte Nutzer darf die Angaben zu jedem Unternehmen einsehen – allerdings ist der Abruf kostenpflichtig, kann nur einzelfallbezogen erfolgen und wird personengenau dokumentiert. Primäres Ziel des Transparenzregisters ist es daher, den zuständigen staatlichen Stellen Auskunft über die wirtschaftlich Berechtigten einer Gesellschaft zu gewähren. ‘Wirtschaftlich Berechtigter’ (~ zur gesetzlichen Definition) ist grundsätzlich jede natürliche Person, die unmittelbar oder mittelbar mehr als 25 Prozent der Kapitalanteile oder Stimmrechte einer Gesellschaft hält oder auf vergleichbare Weise Kontrolle über die Gesellschaft ausübt. Gibt es bei einer AG oder GmbH keine solche Person, gelten grundsätzlich die Mitglieder des Vorstands bzw. der Geschäftsführung als fiktiv wirtschaftlich Berechtigte.
Haufe.de v. 28.06.2022
Transparenzregister: Übergangsfrist für GmbHs endet am 30.06.2022
IHK Düsseldorf v. Herbst 2021
FAQ: Transparenzregister wird verschärft – Unternehmen müssen nachmelden
IHK Halle v. Januar 2022
Transparenzregister: Diese Meldepflichten gelten für Betriebe
Datenschutz | Berichte zu Buß- & Strafgeldern für Ärzte
Die Einhaltung der Vorgaben von DSGVO und BDSG gehören ganz sicher zu den Aspekten, die theoretisch jeder wichtig findet – die im Praxisalltag aber häufig entweder der Praktikabilität, dem schnellen Finger oder auch bloßer Unwissenheit zum Opfer fallen. Dass entsprechende Verstöße, die wie eine Bagatelle wirken, aber auch für Ärzte nicht nur abstrakte Verwarnungen, sondern auch ganz handfeste Kosten in Form von Bußgeldern oder anderen Strafzahlungen nach sich ziehen (können), zeigen zwei aktuell bekannt gewordene Verfahren. Im ersten Fall, der im Januar 2022 vor dem Amtsgericht Pforzheim verhandelt worden ist, hatte eine Logopädin die Daten des Vaters einer minderjährigen Patientin an ein Abrechnungszentrum weitergegeben, ohne dass eine entsprechende Mitteilung dem Elternteil gegenüber stattgefunden hatte. Dies war hier besonders pikant, da begleitendes Elternteil die vom Vater geschiedene Mutter war, die die Angaben zum Vater auch gemacht hatte. Das Amtsgericht sah hier einen doppelten Datenschutzverstoß: 1) in der Weitergabe der Daten des Klägers ohne dessen Einwilligung an das Abrechnungszentrum sowie 2) gegen die Informationspflicht aus Art. 14 Abs. 1 DS-GVO, da die Logopädin die personenbezogenen Daten des Vaters über die Mutter der Patientin erhoben hatte, worüber sie diesen hätte informieren müssen. Insgesamt wurde hier ein Schmerzensgeld von 1.500 Euro gegen die Logopädin festgesetzt. Der zweite Fall, der dem aktuellen Bericht der Brandenburger Datenschutzbeauftragten entnommen ist, ging es um eine Psychotherapeutin, die – um den Praxisumzug bekannt zu machen – eine offene Whats-App-Gruppe mit über 200 Empfängern eingerichtet hatte – darunter auch Patienten, bzw. Eltern von Patienten. Der Verstoß liegt hier auf der Hand, da allein der Umstand, Empfänger dieser Nachricht zu sein, Rückschlüsse auf etwaige Behandlungen bei der Therapeutin zulässt. Auch hier war das Strafgeld – verhängt von der Datenschutzbehörde – vierstellig.
AAA – ArztAbrechnungAktuell v. 04.05.2022
1.500 Euro Schmerzensgeld wegen Datenweitergabe an Abrechnungszentrum
änd – Ärztlicher Nachrichtendienst v. 10. 05.2022
WhatsApp-Nutzung ohne Einwilligung: Bußgeld gegen Ärztin