Umsetzungshilfen | Weitere Stufe der IT-Sicherheitsrichtlinie seit Juli 2022 scharf gestellt (MDM-Pflicht)
Da war doch was? Seit mittlerweile 20 Monaten müssen alle Praxen nachweisen können, die Mindestvoraussetzungen gemäß IT-Sicherheitsrichtlinie der KBV, bzw. der KZBV zu erfüllen. Dabei handelt es sich im Prinzip um eine Art Pflicht-Checkliste, zur Selbsthinterfragung, ob grundlegende Maßnahmen von Datenschutz- und Sicherheit im Praxisalltag beachtet werden (~ BMVZ-Arbeitshilfe: IT -Sicherheitsrichtlinie: unüberwindbarer Mehraufwand?). Dass das im Einzelfall so ist, muss dokumentiert werden. Praxen, die entsprechende Nachweise nicht vorlegen können, stehen im Ernstfall schlecht dar, wie der KBV-Vorsitzende Kriedel im Februar 2021 ausführte: “Wir reden hier von einer vertragsärztlichen Verpflichtung. Der Vertragsarzt ist dafür verantwortlich, dass seine Praxis die Sicherheitsrichtlinie umsetzt. Und er unterliegt der Datenschutzgrundverordnung. Das heißt, wer die Richtlinie nicht ordnungsgemäß umsetzt, haftet, wenn es Probleme gibt.” Zudem hat gerade auch die DSGVO den Behörden die Möglichkeit gegeben, hohe Strafen durchzusetzen und Sanktionen nach dem Straf- und Berufsrecht sind ebenfalls denkbar. ——————————– Für einige Themen gab es Übergangsfristen, von denen am 1. Juli 2022 wieder eine abgelaufen ist. Für alle mittelgroße und große Praxen ist seit dem auch das Vorhalten eines MDM – Mobile Device Management – Pflicht. Und Achtung (!), mittelgroß im Sinne der Richtlinie ist jede Praxis, bei der mindestens sechs Personen regelmäßig mit Datenverarbeitung betraut sind. Sprich mit wenigen Ausnahmen sämtliche MVZ und BAG. Ein guter Zeitpunkt, um noch einmal zu hinterfragen, ob auch alle früheren Punkte im eigenen Haus erfüllt sind ~ Checkliste öffnen | ab Seite 4 im PDF. Eine auch im Vertragsarztbereich nutzbare, sehr gute und vollständige Umsetzungshilfe bietet im Übrigen die KZBV mit ihrem Leitfaden zu Datenschutz und IT-Sicherheit in der Zahnarztpraxis (PDF | 84 Seiten). Auch die Onlineangebote zum Nachschlagen (~ direkt zu) sind bei den Zahnärzten deutlich hilfreicher, als die eher lieblos aufbereiteten Seite der KBV (~ direkt zu). Nützlich war und ist zudem eine Artikelserie im Mitgliederjournal der KV-Schleswig-Holstein, von der jedoch nur noch die letzten Teile im frei zugänglichen Archiv abrufbar sind: Teil 5 Löschen & Vernichten von Informationen – Im PDF Seiten 27ff.| Teil 6 Diesmal wird es amtlich I – im PDF Seiten 25ff.| Teil 7 – Diesmal wird es amtlich II – im PDF Seiten 21ff. Warum das – neben dem, dass es eine Pflichtvorschrift ist, so wichtig ist? “Jeder zweite Arzt, Zahnarzt oder Apotheker [denkt], dass sein Unternehmen zu klein wäre, um in den Fokus von Cyber-Kriminellen zu geraten. (…) 80 Prozent der Teilnehmenden an der Studie denken zudem, dass sie ausreichend gegen Cyberkriminalität geschützt sein würden. Dass das nicht der Realität entspricht, zeigt der Test, der im Zuge des GDV-Branchenreports durchgeführt wurde: Demnach wurden in fast 90 Prozent der getesteten Praxen bei mehreren Benutzern dieselbe Zugangskennung mit sehr einfachen oder gar keinen Passwörtern genutzt.” (~ zur Quelle)
Presseinformation des GDV v. 22.08.2022
Im Mittelstand steigt das Interesse an Cyberversicherungen
Medscape v. 20.07.2022
„Praxen werden erpresst“: IT-Experte gibt Tipps, wie Sie Ihre Praxis vor Hackerangriffen schützen – Drucker sind Schwachstellen
Neue Vorschriften für Arbeitgeber in Kraft:
Mehr Transparenz beim Arbeitsvertrag & Stichtag Masernimpfung
Zum 1. August 2022 haben zwei für Praxen und MVZ als Arbeitgeber zu beachtende Bestimmungen umfänglich Geltungskraft erlangt und erfordern daher spätestens jetzt kurz Aufmerksamkeit. Über die Masernimpfpflicht haben wir bereits in der KW27 ausführlich informiert (~ direkt ins Archiv zur Ausgabe). Hier noch mal in Kürze: Für alle Mitarbeiter, die jünger als 52 Jahre sind sowie grundsätzlich für Neubeschäftigte wurde eine zur Corona-Impflicht identische Nachweis- und Sanktionsregel geschaffen, die jetzt endgültig scharf gestellt wurde. Nicht gegen Masern geimpfte Mitarbeiter sind entsprechend seit 1. August den zuständigen Gesundheitsämtern zu melden. Arbeitnehmer müssen die verlangte Auskunft erteilen – Arbeitgeber die Nachweiserfassung dokumentieren. Die Erfassungsbürokratie gleicht denen bei der Corona-Impfpflicht. ———————————– Zusätzliche Bürokratie ist auch der wesentliche Effekt der neuen Transparenzvorschriften in Bezug auf den Arbeitsvertrag. Ein treffender Kommentar gab dem Ganzen bereits im April 2022 den Titel ‘Das neue Nachweisgesetz: zu viel des Schlechten‘ – “und (mit) das Schlimmste: Die Beschäftigten haben nicht einmal etwas davon!” Denn es geht allein darum, noch genauer in die Verträge reinzuschreiben, wie etwa eine Kündigung abläuft, was konkret zu Ruhezeiten und Pausen gilt, wie mit Überstunden verfahren wird und etliche Details mehr. Damit wird eine EU-Richtlinie umgesetzt, die eindeutig davon ausgeht, dass Arbeitnehmer hier in der Vergangenheit zu oft zu ihrem Schaden im Unklaren gelassen wurden. Deshalb gelten die Vorschriften auch nicht allein für neue Verträge, sondern auch rückwirkend sind die notwendigen Ergänzungen vorzunehmen, wenn der Arbeitnehmer dies fordert. Und zwar innerhalb einer Frist von sieben Tagen – ab Forderung. Angesichts des durchaus langen Katalogs an Details, die nun genauer dargestellt werden sollen, haben unzufriedene Mitarbeiter hier eine gute Handhabe gegen ihren Arbeitgeber, diesen mal so richtig zu stressen … denn Verletzungen können jetzt auch als Ordnungswidrigkeit teuer werden. (~ Anstellungsvertrag: Neue Mitteilungspflichten für Arbeitgeber – bußgeldbewehrt!)
Medscape v. 03.08.2022
Seit August gilt die unbeschränkte Pflicht zur Masern-Impfung:
Worauf Ärzte und Chefs nun achten müssen – eine Anleitung
haufe.de v. 17.07.2022
Neues Nachweisgesetz: Das müssen Arbeitgeber bei Arbeitsverträgen beachten
Ambulantes Operieren | Gespräche über den AOP-Katalog, aber keine schnellen Veränderungen
Vor gut anderthalb Monaten ist das mit Spannung erwartete Gutachten zur Erweiterung des Katalogs ambulanter OP-Leistungen veröffentlicht worden (~ Nachrichten der KW16). Im Kern geht es um das politisch unumstrittene und im MDK-Reformgesetz von 2019 niedergelegte Ziel (~ mehr zum Gesetz und seinen Inhalten), deutlich mehr Leistungen künftig grundsätzlich ambulant statt stationär zu erbringen. Mit dem Gutachten wurden nun knapp 2,5 Tausend OP-Leistungen identifiziert, die zusätzlich in den bestehenden AOP-Katalog aufgenommen werden könnten. Ob das auch geschieht, darüber dürfen/müssen KBV, GKV-Spitzenverband und die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) jetzt streiten – und das tun sie mit hohem Polemikfaktor. Es geht halt implizit auch um viel Geld und für viele Kliniken um die Frage der Standortsicherung. Was wirklich drin steht im Gutachten hat die KMA sehr übersichtlich herausgearbeitet – Der neue AOP-Katalog – Key Facts und Auswirkungen – was dagegen alles in der Diskussion mitschwingt, kommentiert der DocCheck-Blog: Ambulantisierung: Endlich Aufbruchstimmung? So oder so: Klar muss sein, dass es mit einiger Wahrscheinlichkeit in diesem Jahr beim ambulanten Operieren keine Veränderungen geben wird – mit so schnellen konkreten Verhandlungsergebnissen ist eher nicht zu rechnen. Dass die KBV aktuell vermeldet, dass ‘Gassen den Ausbau des ambulanten Operieren beschleunigen wolle’, darf in dem Kontext als reines politisches Manöver gewertet werden, die Ausgangsituation für die eigenen Argumente zu verbessern. Im Grunde sind sämtliche Details zur konkreten Umsetzung noch offen, sprich Vergütungsregelungen sowie Aspekte der Qualifikation der Ärzte, des räumlichen Settings und Festlegungen, welche Patienten für die ambulante Durchführung der Eingriffe geeignet sind. Dass hierbei das Eskalationspotential zwischen Kassen (Geld sparen), DKG (ambulant am Krankenhaus) und KBV (ambulant statt Krankenhaus) hoch ist, liegt auf der Hand. Ob hier das Bestreben der aktuellen Regierungskoalition, endlich sogenannte Hybrid-DRGs regelhaft einzuführen, als Beschleuniger oder Bremse wirkt, wird die Zukunft zeigen.
KBV-Mitteilung v. 12.05.2022
Gassen will Ausbau des ambulanten Operierens beschleunigen – Beratungen mit Kassen und DKG laufen bereits
Bibliomedmanager v. 02. 05.2022
AOP-Katalog: Hoffnungsträger für die Ambulantisierung
Arbeitnehmermotivation | Mehr Netto vom Brutto durch bewusstes Lohnmanagement
Neben der Frage von abgabenfreien MFA-Prämien als Corona-Bonus, die dank des 4. Corona-Steuerhilfegesetzes von Mitte Juni durch MVZ und Praxen als Arbeitgeber noch bis Ende 2022 gewährt werden können (~ Archiv der KW22 | Praxen können bis zu 4.500 Euro Prämie zahlen – steuerfrei) stellt sich generell und dauerhaft die Frage, wie Arbeitgeber durch bewusste Nutzung von Sonderregelungen aktiv Lohnnebenbestandteile so gestalten können, dass bei gleichen oder nur geringen Mehrkosten dem Arbeitnehmer mehr Netto vom Brutto bleibt. Hierzu bieten die Steuergesetze bereits seit Langem diverse Ansätze, etwa die bekannten Tankgutscheine oder die – meist weniger bekannten – Erholungsbeihilfen. Der Beitrag in Arzt & Wirtschaft fasst zusammen: “Musterberechnungen zeigen, dass im Einkommensbereich von 2.000 Euro brutto Steigerungen für die Mitarbeiter von rund 115 Euro monatlich möglich werden – bei einem Arbeitgeberaufwand von rund 120 Euro. Dieselbe Summe würde auch bei einer normalen Gehaltssteigerung von 100 Euro brutto monatlich fällig, wovon beim Mitarbeiter aber nur 55 Euro tatsächlich ankommen.” Der Beitrag im Magazin Chef Easy bezieht sich ergänzend auf den Bereich der Aufmerksamkeiten, wie Getränke und Genussmittel, die unter bestimmten Bedingungen den Mitarbeitern steuer- und abgabenfrei zur Verfügung gestellt werden können. Der verlinkte Artikel der Zahnärztlichen Mitteilungen hat dagegen die gesetzlichen Erleichterungen, im Besonderen die im Herbst greifende Energiekostenpauschale und die Frage, was das für Arbeitgeber bedeutet, zum Schwerpunkt. Der vierte Link befasst sich mit geldwerten Annehmlichkeiten, die Arbeitgeber im Kontext des Homeoffice gewähren können.
ZM Online v. 16.07.2022
Steuerentlastungen in der zweiten Jahreshälfte 2022: Viel für Arbeitnehmer, weniger mehr für Arbeitgeber
CE-Chef Easy v. 13.07.02022
Obstkorb für die Mitarbeiter ‒ hält gesund, macht zufrieden und ist steuer- und beitragsfrei
Arzt & Wirtschaft v. 07.07.2022
Arbeitgebermarke durch Lohnkostenmanagement stärken und Fachkräfte binden
Haufe.de v. 23.06.2022
Lohnsteuer und Kostenerstattung im Homeoffice: Was ist möglich?
MFA-Prämien I Kompromiss beschlossen: Kein Bonus, aber Steuererleichterungen
Am 19. Mai ist vom Bundestag in letzter Lesung des Corona-Steuerhilfegesetz verabschiedet worden (~ zur Volltextfassung als PDF). Damit ist nach zähem Ringen – vgl. u.a. KW3 | KW6 | KW14 – endgültig klar, dass es für ambulante Fachkräfte keinen staatlichen Corona-Bonus geben wird – dass aber immerhin, die Möglichkeit für Arbeitgeber, steuerfreie Boni in Höhe von bis zu 4.500 € zu gewähren, auf den Adressatenkreis der Arzt und Zahnarztpraxen erweitert wird – nicht nur für MFA, sondern für alle Praxismitarbeiter inkl. der Ärzte. Bevor das Gesetz in Kraft treten kann, muss es jedoch am 10. Juni 2022 noch den Bundesrat passiere. Mit einer Zustimmung der Länderkammer darf jedoch fest gerechnet werden. Das Gesetz enthält neben den für alle Bürger geltenden Entlastungen (u.a. Verlängerung der Homeoffice-Pauschale und der Fristen für Abgabe der Steuererklärung) die schon beschriebene spezielle Steuererleichterung für den Wirtschaftsbereich der medizinischen Versorgung. Mit dieser wird die Regelung, die bis März 2022 für sämtliche Arbeitnehmer aller Branchen galt, bereichsspezifisch zeitlich verlängert und materiell deutlich ausgebaut. Dabei war die Ausweitung des begünstigten Personenkreises für die Corona-Sonderzahlungen erst ganz zuletzt durch einen Änderungsantrag in das Gesetz gekommen. In § 3 des Einkommenssteuergesetzes wird es dann künftig heißen: “Steuerfrei sind … Nr. 11b) zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber in der Zeit vom 18.11.2021 bis zum 31.12.2022 an seine Arbeitnehmer zur Anerkennung besonderer Leistungen während der Corona-Krise gewährte Leistungen bis zu einem Betrag von 4 500 Euro.” Das gilt für “Arbeitnehmer in Einrichtungen im Sinne des § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 4, 8, 11 oder Nummer 12 des Infektionsschutzgesetzes oder § 36 Absatz 1 Nummer 2 oder Nummer 7 des Infektionsschutzgesetzes.” Da diese Regelung im Übrigen die bisherige Nr. 11a der Steuerbefreiung – 1.500 € für alle Sonderzahlungen zwischen 1.3.2020 und 31.3.2022 – nicht ersetzt, sondern einfach hinzugenommen wird, ist davon auszugehen, dass sich diese Beträge ggf. auch auf dann bis zu 6 Tsd. € summieren können.
ZM Online v. 20.05.2022
Praxen können ihren ZFA bis zu 4.500 Euro Prämie zahlen – steuerfrei
Bundestagsdokumentation v. 19.05.2022
Parlament beschließt viertes Corona-Steuerhilfegesetz
KV-Wahljahr hat begonnen | Auch angestellte Ärzte & Psychotherapeuten sind zur Beteiligung aufgerufen
Selbstverwaltung ist ein Privileg. Nutzen Sie es – auch als MVZ-Arzt, denn seit 2017 sind wirklich fast alle alle angestellten Ärzte ebenfalls wahlberechtigt! Für die Welt der ambulanten Versorgung sind die KVen maßgeblich bestimmend. Doch obwohl sie Selbstverwaltungsorgane der Ärzteschaft sind, ist gerade vielen angestellten Ärzten und Ärztinnen dieser Zusammenhang sowie die Tragweite der KV-Hoheit, aber auch die Möglichkeit zur eigenen Mitbestimmung nicht klar. Diese Unkenntnis ist nicht nur theoretisch zu beklagen, sondern stellt insbesondere auch eine fahrlässig versäumte Chance dar, über die Rahmenbedingungen der ambulanten Leistungserbringung mitzubestimmen und zu entscheiden. Möglichkeiten dazu gäbe es viele. Die am wenigsten zeitaufwändige ist die Abgabe der eigenen Stimme bei den im Sommer/Herbst 2022 stattfindenden Wahlen der 17 Vertreterversammlungen. Wahlberechtigt sind dabei neben den niedergelassenen und ermächtigen Ärzten und Psychotherapeuten, alle angestellten Kollegen, die mindestens 10 Wochenstunden Arbeitsumfang haben – d.h. auch die allermeisten Viertelärzte. Leicht zugängliche Informationen zu den Wahlregularien hat der BMVZ auf einer gesonderten Webseite für alle 17 KV-Regionen zusammengetragen (www.KV-wahlen-2022.de), und um allgemeine Informationen für MVZ als Arbeitgeber sowie speziell für interessierte angestellte Ärzte ergänzt. In Meck-Pom, Saarland, Thüringen, Hamburg und Sachsen ist die Wahl bereits beendet – in Nordrhein läuft sie gerade und in Baden- Württemberg beginnt sie am 18. Juli. Die anderen elf KVen haben den Wahlzeitraum erst nach den Sommerferien angesetzt. Genug Zeit also für die meisten, sich noch zu informieren. Denn wer nicht mitbestimmt, der wird bestimmt!
Bundesverband MVZ v. 10.06.2022
KV-Wahlen: Aufruf zur Beteiligung | www.KV-wahlen-2022.de
änd v. 08.06.2022
„Nur wer auch selbst aktiv ist, kann verändern“
Medical Tribune v. 09.06.2022
KV-Wahlen: Mehr Frauen in Führungspositionen gewünscht
EU-Projekt zum Patientendatentausch | Europäischer Gesundheitsdatenraum geplant
Die EU-Kommission will Patienten, Ärzten und Apothekern bis 2025 den europaweiten Zugriff auf Verordnungen, Befunde und weitere Gesundheitsdaten ermöglichen. Am Dienstag (3. Mai) wurde dazu ein Gesetzentwurf über einen „europäischen Gesundheitsdatenraum (EHDS)“ vorgelegt, der auch den Zugang für die Forschung und Wissenschaft regelt. Zwar wird das Gesetzgebungsverfahren voraussichtlich noch länger dauern, bis dann über Änderungsanträge eine konsentierte Fassung der EHDS-Verordnung verabschiedet wird und in Kraft treten kann. Aber schon jetzt ist klar: Da es um eine Verordnung geht, und nicht um eine Richtlinie, bei der die Mitgliedstaaten Gestaltungsspielraum bei der Umsetzung in nationales Recht hätten, bestimmt die EU ein gutes Stück weit mit, wie es künftig in puncto ePA oder auch eRezept in Deutschland auszusehen hat. Neben Deutschland werden so auch andere digitale Spätzünder wie Polen ordentlich unter Druck gesetzt. Das Technikprotal heise.de analysiert, dass der EHDS im Kern „einer aufgeblasenen, grenzüberschreitend verwendbaren elektronischen Patientenakte (ePA) [entspricht]. Nutzer sollen darin – wie beim deutschen Pendant – zunächst vor allem persönliche Befunde, Arztberichte, Röntgenbilder, Rezepte oder Informationen über Vorsorgeuntersuchungen speichern können.“ Dem Vorhaben, dessen Umsetzung laut Plan schon 2025 starten soll, sind natürlich zahlreiche Fragen rund um den Datenschutz und die Machbarkeit immanent. Allerdings sind die Pläne nicht neu – einen ersten Vorstoß dazu hatte die EU-Kommission bereits 2018 gemacht (~ EU-Kommission drängt auf elektronische Vernetzung). „Der Rahmen, den wir für den Europäischen Gesundheitsdatenraum geschaffen haben, respektiert die Rechte der Bürger:innen und Patient:innen“, erklärte Gesundheitskommissarin Stella Kyriakides bei der Vorstellung des Projektes und betonte, dass die Vertrauenskomponente für die Akzeptanz des EHDS entscheidend sei. Tatsächlich sind ja bereits mehrere digitale Gesundheitsdienste grenzüberschreitend auf Smartphones verfügbar, darunter die Corona-Zertifikate der EU oder Anwendungen für die Telemedizin. „Was wir jetzt tun wollen, ist, dies auf andere Teile des Gesundheitssystems auszudehnen,“ erläuterte ein EU-Beamter.
Heise.de v. 04.05.2022
Gesundheitsdatenraum: EU-Kommission will E-Patientenakte in groß für alle
Ärzteblatt v. 22. 04.2022
Rezepte, Befunde, Gesundheitsdaten: EU will Recht auf europaweiten Zugriff