Corona-Testung durch Arztpraxen | Überblick zu den geltenden Regelungen
Zum 1. Juli ist bekanntlich eine neue Testverordnung in Kraft getreten, die bis 25. November 2022 – also noch eine ganze Weile – gelten soll. Von daher lohnt ein Blick auf die aktuellen Vorgaben, gerade weil diese auf den ersten Blick einfach nur ein großes Wirrwarr ergeben. Hinzu kommt die Presseberichterstattung über den Streit der KBV mit dem BMG, welche Prüfverantwortung den KVen dabei hinsichtlich der Anspruchsgründe zukommt (~ Ärzteblatt v. 29. Juli: Abrechnung der Bürgertests erneut vor dem Stopp | Medical Tribune v. 4. Mai: Corona-Testzentren KVen auf mühsamer Betrügerjagd). Dieser Aspekt kann aus Praxissicht jedoch außen vor bleiben, da er sich primär auf die Abrechnung mit Nicht-KV-Mitgliedern (Apotheken und weitere Testzentren) bezieht. Von daher gilt es, zunächst einmal festzuhalten, was sich am 1. Juli für Praxen nicht geändert hat: (1) Symptomatische Patienten werden weiterhin über die GOP 88310 abgerechnet. (2) Mitarbeitertestungen können weiterhin bis zu 10/Monat je Person durchgeführt werden, wobei hier nur die Sachkosten erstattet werden. In beiden Fällen wurde allerdings die Vergütung um jeweils einen Euro reduziert – jedoch fallen sie nicht unter die seit 1. Juli neuen Regelungen für die sogenannten Bürgertestungen – diese betreffen nämlich ausschließlich symptomlose Menschen wie in § 4a TestV definiert (~ übersichtliche Volltextfassung). Von daher ist es wenig überraschend, dass Ärzteorganisationen im Juli die Frage aufgeworfen haben, ob Ärzte überhaupt Bürgertests vornehmen sollten á la: Hat der Patient nicht gerade gehustet? ~ Neue Testverordnung: KVWL empfiehlt Praxen, vorerst keine Bürgertests vorzunehmen | Hausärzte zur Testverordnung: Corona-Schnelltest in der Praxis oder nicht? Allerdings ist die Pseudo-GOP 88240 (~ mehr Details) zum 30.06.2022 entfallen und die kurative PCR Testung ist seitdem als „nicht gesondert abrechnungsfähige Leistung“ in der Grundpauschale versenkt. ~ Übersichtsseite der KBV (stets aktuell): Testungen auf SARS-CoV-2 ————————- Sprich: Im Gesamten ist beim Testen für MVZ und Praxis das Wesentliche gleichgeblieben, der ökonomische Rahmen hat sich aber geändert/verschlechtert. Darüber hinaus ist neu, das nur noch Testkits für PoC-Antigentests genutzt werden dürfen, die auf der gemeinsamen Liste des Gesundheitssicherheitsausschusses der EU verzeichnet seien. Die Liste ist jedoch derzeit nur auf englisch verfügbar (~ FAQ des PEI zur Common Rat List | Wie funktioniert die Liste). Das jeweils aktuelle Update als PDF finden Sie hier ~ technical working group on COVID-19 diagnostic tests. D.h. für seit 1. Juli eingekaufte Tests muss als Teil der Leistungsdokumentation über die Device-ID nachweissicher hinterlegt werden, dass sie zum Erwerbszeitpunkt auf dieser Liste standen (bspw. über Ausdruck mit Datum und Unterschrift). Das gilt auch für alle nicht als Bürgertestungen in den Praxen vorgenommenen POC-Antigentests. ————————– Im Übrigen verweisen Gesundheitsämter nach diversen Prüfbeanstandungen bei Apotheken ausdrücklich (und formal zu Recht) darauf, dass Bürgertestungen durch diese und andere nichtärztliche Testcenter ausschließlich an asymptomatischen Patienten vorgenommen werden dürfen – während alle Patienten mit Symptomen von der Ärzteschaft zu testen seien. Denn, so schreibt bspw. die Kreisverwaltung Recklinghausen laut Apotheke Adhoc: „Immer wieder erreicht mich die Nachricht, dass symptomatische Patienten von den Hausärzten in die Teststellen geschickt werden, um sich vorab dort testen zu lassen.“ Das sei jedoch unzulässig. Zudem hätten die Praxen eine Behandlungsverpflichtung.”
Apotheke Adhoc v. 01.08.2022
Symptomatische Patienten weggeschickt: Apotheken sollen Praxen anschwärzen
Aktuelle Übersichten zum Thema ‘Corona-Testungen’
KV Rheinland-Pfalz| KV Brandenburg
KBV-Praxisinfo (Stand 21.07.2022)
Coronavirus: Empfehlungen zum Kodieren mit Praxisbeispielen (PDF | 5 Seiten)
Neue Vorschriften für Arbeitgeber in Kraft:
Mehr Transparenz beim Arbeitsvertrag & Stichtag Masernimpfung
Zum 1. August 2022 haben zwei für Praxen und MVZ als Arbeitgeber zu beachtende Bestimmungen umfänglich Geltungskraft erlangt und erfordern daher spätestens jetzt kurz Aufmerksamkeit. Über die Masernimpfpflicht haben wir bereits in der KW27 ausführlich informiert (~ direkt ins Archiv zur Ausgabe). Hier noch mal in Kürze: Für alle Mitarbeiter, die jünger als 52 Jahre sind sowie grundsätzlich für Neubeschäftigte wurde eine zur Corona-Impflicht identische Nachweis- und Sanktionsregel geschaffen, die jetzt endgültig scharf gestellt wurde. Nicht gegen Masern geimpfte Mitarbeiter sind entsprechend seit 1. August den zuständigen Gesundheitsämtern zu melden. Arbeitnehmer müssen die verlangte Auskunft erteilen – Arbeitgeber die Nachweiserfassung dokumentieren. Die Erfassungsbürokratie gleicht denen bei der Corona-Impfpflicht. ———————————– Zusätzliche Bürokratie ist auch der wesentliche Effekt der neuen Transparenzvorschriften in Bezug auf den Arbeitsvertrag. Ein treffender Kommentar gab dem Ganzen bereits im April 2022 den Titel ‘Das neue Nachweisgesetz: zu viel des Schlechten‘ – “und (mit) das Schlimmste: Die Beschäftigten haben nicht einmal etwas davon!” Denn es geht allein darum, noch genauer in die Verträge reinzuschreiben, wie etwa eine Kündigung abläuft, was konkret zu Ruhezeiten und Pausen gilt, wie mit Überstunden verfahren wird und etliche Details mehr. Damit wird eine EU-Richtlinie umgesetzt, die eindeutig davon ausgeht, dass Arbeitnehmer hier in der Vergangenheit zu oft zu ihrem Schaden im Unklaren gelassen wurden. Deshalb gelten die Vorschriften auch nicht allein für neue Verträge, sondern auch rückwirkend sind die notwendigen Ergänzungen vorzunehmen, wenn der Arbeitnehmer dies fordert. Und zwar innerhalb einer Frist von sieben Tagen – ab Forderung. Angesichts des durchaus langen Katalogs an Details, die nun genauer dargestellt werden sollen, haben unzufriedene Mitarbeiter hier eine gute Handhabe gegen ihren Arbeitgeber, diesen mal so richtig zu stressen … denn Verletzungen können jetzt auch als Ordnungswidrigkeit teuer werden. (~ Anstellungsvertrag: Neue Mitteilungspflichten für Arbeitgeber – bußgeldbewehrt!)
Medscape v. 03.08.2022
Seit August gilt die unbeschränkte Pflicht zur Masern-Impfung:
Worauf Ärzte und Chefs nun achten müssen – eine Anleitung
haufe.de v. 17.07.2022
Neues Nachweisgesetz: Das müssen Arbeitgeber bei Arbeitsverträgen beachten
Telefon-AU und andere Corona-Sonderregeln | Was aktuell gilt
Wie vermutet hat der G-BA ohne viel Federlesens am 4. August 2022 beschlossen, die Telefon-AU ab sofort wieder zu ermöglichen. Als Begründung dienen die hohen Inzidenzen, die Belastungen der Arztpraxen … und überhaupt. Es gibt ja doch einige Forderungen, die Telefon-AU bei einfachen Atemwegserkrankungen in den Regelkatalog der Leistungen zu überführen (Hausärzte | DAK | KBV). Soweit wollte dann aber doch niemand gehen. Die Regelung wurde erst einmal vier Monate – bis 30. November – reaktiviert. Ein Datum, das interessant ist – da es keinen offensichtlichen Bezugspunkt zu anderen relevanten Daten aufweist. Anders etwa die weiterhin bestehenden Corona-Ausnahmen nach der Dritten Verordnung zur Änderung der Sars-Cov-2-Arzneimittelverordnung (~ mehr dazu), die seit ihrer letzten Verlängerung vom Mai bis 25. November 2022 gelten – also auf den Tag genau bis ein Jahr nach dem Bundestagsbeschluss zur Aufhebung der epidemischen Problemlage von nationaler Tragweite. Unter die so geregelten Ausnahmen fällt bis heute die Ermöglichung des Aut-Simile-Austausches (~ Arzneimittel-Austausch: Apotheken haben Sonderregeln besonnen genutzt) oder von Teilmengen des verordneten Präparates durch die Apotheke. Weiterhin gilt die Sonderregel im Rahmen des Krankenhaus-Entlassmanagements, dass auch N2- und N3-Packungen und Hilfs- und Heilmittel für bis zu 14 Tage verordnet werden können. Als Corona-Ausnahmen sind zudem auch die impfenden Zahnärzte (~ BZÄK: Impfen in der Zahnarztpraxis) und Apotheker zu verstehen (Apotheken-Umschau: Corona-Impfung in Apotheken: die wichtigsten Fragen und Antworten).
GBA-Pressemitteilung v. 04.08.2022
Telefonische Krankschreibung bei leichten Atemwegserkrankungen ab sofort wieder möglich
Information des G-BA
Übersichtsseite zu allen aktuell geltenden Corona-Sonderregeln
Berufshaftpflichtversicherung als Betriebsvoraussetzung | Erste KV startet Regelabfrage
Bekanntermaßen gibt es seit Sommer 2021 einen neuen § 95e im SGB V (~ Volltext), der den Nachweis einer ausreichenden Berufshaftpflichtversicherung für MVZ und Praxen – inkl. Rückwirkung für alle bereits bestehenden – zur neuen Zulassungsvoraussetzung macht; was im Übrigen ebenfalls für sämtliche psychotherapeutischen und zahnärztlichen Leistungserbringer (~ bspw. KZV Berlin / PTK Bayern) gilt. Wer seit dem eine Angelegenheit vor dem Zulassungsausschuss zu regeln hatte, ist damit zwangsläufig bereits konfrontiert worden, und hat – im Fall von MVZ oft leidvoll – erfahren dürfen, dass das Ausstellen besagter Bescheinigung trotz Bestehens der erforderlichen Versicherung keine Trivialität ist. Dies sollten sich auch alle Träger und Praxisinhaber bewusst machen, die bisher eine solche Bescheinigung nicht gebraucht haben. Denn der Gesetzgeber hat auch geregelt, dass dieser Nachweis durch die KVen, respektive durch die Zulassungsausschüsse auch von allen Bestandspraxen eingefordert werden muss. Als letztmöglicher Stichtag wurde vom Bundestag der 20. Juli 2023 definiert. Wann, also ob eventuell nicht früher, die KVen eine entsprechende Regelabfrage starten, ist jedoch diesen überlassen worden. Von daher muss damit gerechnet werden, dass nicht alle KVen bis zum Frühjahr warten. Tatsächlich hat nach unserer Kenntnis aktuell mit der KV Sachsen-Anhalt die erste KV bereits angekündigt, die reguläre Erfassung aller Nachweise bereits im September 2022 zu starten. Mit Dringlichkeit wird in dem Kontext von der KV darauf verwiesen (~ Onlineversion des unten verlinkten PDFs), dass „der nicht fristgerecht erfolgte Nachweis schwerwiegende Konsequenzen hat, da die vertragsärztliche Tätigkeit dann nicht mehr ausgeübt werden darf. Deshalb sollten sich Versicherungspflichtige rechtzeitig eine entsprechende Versicherungsbescheinigung beim Haftpflichtversicherer besorgen und ggf. im Vorfeld prüfen, ob die Versicherungskonditionen den aktuellen Anforderungen noch genügen.“ Als ‚nicht fristgerecht‘ gilt hierbei das Fehlen des Nachweises drei Monate nach erfolgter Aufforderung, die – wie gesagt – für September angekündigt werden (… und damit eben erst nicht der 20.07.2023 aus § 95e SGB V). Es ist davon auszugehen, dass weitere KVen hier zeitnah nachziehen werden. Jeder Leistungserbringer, der mit dem Thema innerhalb der letzten zwölf Monate nicht in Berührung war, sollte daher aktiv den Kontakt zu seinem Haftpflichtversicherer suchen und frühzeitig die Versicherungsbescheinigung nach § 117 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes (~ Volltext) einfordern.
PRO | Heft 7/2022 (Mitgliederzeitschrift der KVSA) – im PDF Seiten 229f
Fristgerechter Nachweis des Bestandes einer Berufshaftpflichtversicherung
F+W | Heft 6/2022 v. 27.05.2022
Versicherungsverträge für MVZ: 17 Varianten der Umsetzung
Update: Wie weiter mit der TSVG-Neupatientenregelung? | Kabinettsbeschluss zum GKV-FinStG
Wir hatten bereits in den letzten beiden Ausgaben – KW29 (Anhörung) + KW27 (Referentenentwurf) über die Entwicklungen zur Frage, welchen Beitrag die Ärzteschaft zum Ausgleich des erwartet großen Kassendefizits beitragen soll, berichtet. Bekanntermaßen sollten nach Plan des BMG zum Jahresanfang 2023 die extrabudgetären Honorare für Neupatienten entfallen. Die KBV sieht darin vor allem eine Leistungskürzung für Patienten, da dann die Praxen absehbar wieder zurückhaltend(er) bei der Vergabe von Terminen würden. Das Zi versuchte diese Argumentation zu untermauern: “Unter die Neupatientenregelung fielen demnach rund 21 Prozent aller Behandlungsfälle [des Quartals 4/2021]. Besonders hoch ist der Anteil der Neupatienten bei Chirurgen, HNO-Ärzten, Hautärzten und Orthopäden. Die höchsten Steigerungsraten für Neupatienten ergaben sich aber bei Hausärzten (32 Prozent), Kinder- und Jugendärzten (18 Prozent) sowie bei nichtärztlichen Psychotherapeuten (18 Prozent).” (~ Ärzteblatt v. 27.07.2022) Soll heißen, absolut nehmen Arztgruppen wie HNO- oder Hautärzte, wo Patienten klassischerweise aufgrund der dort typischen Krankheitsbilder nur unregelmäßig vorbeischauen, über die Pauschale vergleichsweise viel Geld ein – von ihrem dazu niedrigen Niveau aus gesehen, holen Grundversorger wie Haus- und Kinderärzte aber etwas auf. Dennoch dürfte die Pauschale weiterhin vor allem da eine Rolle spielen, wo viele (nicht chronisch kranke) Patienten regulär nur im 2-Jahresrhythmus (oder seltener) vorbeigehen – neben den vier genannten etwa auch Augenärzte oder Fachinternisten. Der Argumentation der Ärzteseite in dem Kontext sicherlich nicht förderlich sind die parallelen Meldungen des Zi, dass Kassenpraxen … bislang mit einem Plus durch Corona-Pandemie gekommen seien. —————– So oder so: Die Kritik der Ärzteschaft blieb ungehört. Im Kabinettsbeschluss, mit dem der Gesetzesentwurf Ende Juli in den parlamentarischen Prozess überführt wurde, ist die Streichung weiter vorgesehen. Darüber hinaus haben die Kassen einen weiteren wichtigen Punktsieg erringen können, der bisher nur wenig Aufmerksamkeit in der Presse erfahren hat: Denn im Kabinettsentwurf wird – anders als zuvor noch im Referentenentwurf – zudem für die extrabudgetäre Vergütung von Leistungen im Rahmen der offenen Sprechstunde eine zeitlich unbefristete Bereinigung der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung vorgesehen (~ Volltext als PDF öffnen). D.h. dem naheliegenden Umwidmen von bisherigen Neupatienten dann in Patienten der offenen Sprechstunde, wird ein neuer Budgetriegel vorgeschoben. Bisher hat sich dagegen jedoch nur die KV Berlin offensiv vorgewagt. Sie hat für den 7. September bereits einen Aktionstag gegen Streichung der Neupatientenregelung angekündigt.
Information + Pressemeldung des BMG (Stand. 27.07.2022)
Sonderseite zum GKV-FinStG
Arzt+Wirtschaft v. 03.08.2022
GKV-Finanzstabilisierungsgesetz: Fahren Praxen ihr Terminangebot zurück?
Update Konnektoren-Austausch | Ob alle Beteiligten wirklich wissen, was und worüber sie entscheiden?
Die letzten Wochen pointiert zusammengefasst (~ siehe auch KW29 und KW27) kann man sagen: Die Debatte um den Konnektorenaustausch legt vor allem bloß, dass die Gematikgesellschafter hier über ein Thema entscheiden (müssen), das sich im Grunde ihrer (Fach-)Kenntnis völlig entzieht. Von daher ist es nicht verwunderlich, dass der Stein von einer Computerredaktion ins Rollen gebracht wurde, die kein eigenes Interesse im ‚Machtspiel Gesundheitswesen‘ haben dürfte. Vielmehr haben ein paar technische Auskenner einfach mal nachgeschaut, ob das praktisch so stimmt, was theoretisch erzählt wird, dass nämlich alle Konnektoren nach fünf Jahren aus Sicherheitsgründen komplett entsorgt werden müssen. Von daher lauten die entscheidenden Fragen der KBV derzeit auch: 1) Hat die Gematik den Gesellschaftern alles gesagt, was sie wusste? Und, 2) wenn etwaiges Unwissen auch bei der Gematik vorliegt: War dies eventuell bewusst oder fahrlässig herbeigeführt? Von außen bleibt das Ganze jedenfalls einfach nur undurchsichtig. Die Computernerds legen nach Kritik der gematik an ihrem Test in Wiederholung nach, dass „es offenbar keine Sicherheitsbedenken gibt, die das Gerät unbrauchbar machen, sobald eine SMC entfernt wird. … Daher spreche nichts dagegen, dass der Hersteller der SMC-Karten einen neuen Satz mit frischen Zertifikaten erstell und sich mit dem Konnektor neu koppeln lasse. Dies ist offenbar eine Frage des Willens und der Software.“ Im Weiteren fordern sie Transparenz bezüglich der Sicherheitsvorgaben. ————- Was heißt das für die Praxis? Erst einmal nichts. Im Anschluss an die Gesellschafterversammlung vom 2. August meldete die KBV, es komme Bewegung in die Diskussion – die gematik habe bis Ende August eine weitergehende Prüfung zugesagt. Allerdings dreht sich hier die Katze im Kreis. Schon im Winter/Frühjahr als die Entscheidung zum Komplettaustausch getroffen wurde, hieß es als Entscheidungsgrundlage, nach Aussage der Hersteller sei keine andere Lösung (sicher) möglich. Und auch jetzt beruft sich die gematik auf die Angaben der Hersteller. Man muss aber nichts Böses im Sinn haben, um dabei auf die Idee zu kommen, dass man dazu vielleicht nicht ausgerechnet diejenige Gruppe faktisch zum Entscheider machen sollte, die rein wirtschaftlich gesehen vom Austausch nicht unerheblich profitiert. In diesem Kontext mag es – je nach Perspektive – leicht höhnisch oder auch nur vernünftig klingen, wenn die Compugroup zeitgleich vermeldet, den Preis für den Konnektorenaustausch um gut 400 € auf das vom Schiedsamt als Erstattung vorgesehene Maß von je 2.300 € zu stutzten, sprich auf Gewinn zu verzichten. Auch das BSI – das Bundesamt für Sicherheitstechnik meldet sich zu Wort und hält plötzlich „eine Weiternutzung der RSA-Schlüssel in den Konnektoren bis Ende 2025 für vertretbar“ – und damit ein Jahr länger als bisher stets gesagt wurde. Was das konkret bedeutet: Keine Ahnung. Eines ist jedenfalls klar: Der Konnektorenstreit hat die technische Bühne bereits verlassen – längst geht es (mindestens auch) um tieferliegende Macht- und Kompetenzkonflikte. Und natürlich – wie eingangs erwähnt – um die Frage, wer bei diesem ‚Spiel‘ überhaupt noch wirklich in der Lage ist, technisch zu verstehen, worum es geht. Ausgang offen ….
Apotheke Adhoc v. 29.07.2022
Konnektoraustausch: KBV bleibt hart
KBV-Mitteilung v. 04.08.2022
Der Druck wächst: gematik prüft Alternativen beim Konnektorentausch – Compugroup senkt den Preis
heise.de v. 02.08.2022
eHealth: Kassenärzte gegen Konnektortausch, Gematik prüft Alternative
Mehr Transparenz oder bloß weniger Datenschutz? | Änderungen beim Online-Handelsregister
Seit 1. August gibt es eine wesentliche Änderung beim ‘Registerportal der Länder’ – der gemeinsamen Onlineplattform zum Abruf von Daten aus dem Handels-, Vereins-, Partnerschafts- und Genossenschaftsregister. Davon sind unter den MVZ alle jene berührt, die als GmbH, eG oder PartG firmieren. In Umsetzung entsprechender EU-Vorschriften sind seit Monatsanfang die bisherige Kostenpflicht, aber auch sämtliche Anmeldepflichten weggefallen. D.h. alle Registerdaten, die vorher hinter diesen beiden Barrieren ‘versteckt’ wurden, können nun per einfachem Abruf von jedem ohne Spuren zu hinterlassen, eingesehen werden. Das betrifft etwa Gesellschaftsverträge und Satzungen der Organisationen. Diese waren zwar auch bisher voll einsehbar – es bedurfte jedoch eines Nutzerkontos sowie – um die zwischen 1,50 – 4,50 € Gebühr je Dokumentenabruf zu begleichen – einer hinterlegten Kontoverbindung. Datenschützer bemängeln: “So sind in etlichen Dokumenten Unterschriften nicht geschwärzt. Es finden sich private Anschriften im Klartext, häufig werden Geburtstage genannt. Bei Schriftsätzen von Vereinen sind auch im Klartext persönliche Kontonummern enthalten und bei Bestätigungen von Notaren sind zum Teil die Verifikationsnummern des Personalausweises enthalten.” – denn vielfach besteht das Register einfach nur aus eingescannten Originaldokumenten, dies in der Regel auch weit zurück und Personen betreffend, die längst nicht mehr involviert sind (~ chronologischer Abdruck). Betroffene MVZ sollten dies einmal für sich prüfen. Parallel sind dieselben Daten auch weiterhin über das im staatlichen Auftrag vom Bundesanzeiger Verlag betriebene Unternehmensregister abrufbar – dort sind auch die nach dem Handelsrecht vorgeschriebenen Veröffentlichungen der Jahresabschlüsse einsehbar. Sowohl für ihre MVZ GmbH … als auch für die aller potentiellen Konkurrenten … www.unternehmensregister.de. Diese Änderung steht übrigens nicht in Bezug zum Auslaufen der Übergangsvorschriften bzgl. des Allgemeinen Transparenzregister, über die wir in KW27 berichtet hatten: Übergangsfristen für (MVZ) GmbHs & (Ärzte) Partnerschaften. Allerdings ist der gemeinsame Bezugspunkt ‘Mehr öffentliche Kontrolle / Datensichtbarkeit’ deutlich erkennbar.
Heise.de v. 05.08.2022
Handelsregister.de: Onlineabfrage verrät private Daten
Pressemitteilung des Bundesministeriums für Justiz
Digitalisierungsrichtlinie erfolgreich umgesetzt
Komprimiertes Wissen LIVE & in PRÄSENZ | Hinweis auf den 16. BMVZ PRAKTIKERKONGRESS am 07.10.2022
Der BMVZ PRAKTIKERKONGRESS ist der Fachkongress für Praktiker:innen der ambulant-kooperativen Versorgung und findet jedes Jahr im Herbst in Berlin statt – in 2022 am Freitag, den 7. Oktober. Hier treffen sich etwa 300 MVZ-Aktive und -interessierte zum Austausch über die aktuellen relevanten strategischen, organisatorischen udn politischen Fachfragen des MVZ-Betriebs. Wir freuen uns auf Ihr Kommen, Ihre Erfahrungen und Ihre Fragen! Schauen Sie ins Detailprogramm, welches ‘Informationspaket’ Sie dieses Jahr von den Referenten erwarten dürfen (~ direkt zum Programm).
Kongresshomepage des BMVZ | Tagung am 07.10.2022 in Berlin
Lizenz zum Versorgen: MVZ in der Verantwortung
Hintergrund MFA-Mangel: Können/Dürfen ukrainische Flüchtlinge in Praxis und MVZ arbeiten?
Der Fachkräftemangel – quantitativ wie qualitativ – hat die Praxen längst erreicht (~ vglw. Bericht in KW29). Da ist die Frage naheliegend, ob von den zahlreichen ukrainischen Geflüchteten nicht einige als Ärzte oder MFA tätig werden können. Grundsätzlich lautet die Antwort Ja – auch beim Thema Praktikum oder Minijob. Denn es gilt für UkrainerInnen, dass sie bereits mit dem vorläufigen Dokument über Ihr Aufenthaltsrecht nach § 24 Absatz 1 AufenthG (sogenannte Fiktionsbescheinigung) die Erlaubnis zum Arbeiten haben, wenn in diesem durch die Ausländerbehörde ausgestellten Dokument der Eintrag „Erwerbstätigkeit erlaubt“ vermerkt ist. Mit den weiterführenden Fragen der Qualifikationsanerkennung, ob es Förderungen gibt und was bei Arbeitsverträgen mit Geflüchteten zu beachten ist, hat der unten verlinkte Beitrag in Arzt+Wirtschaft praxisnah zusammengestellt. Der Verband der freien Berufe (VFB) hat im Kontext der Ukrainekrise zudem seit Mai ein eigenständiges Jobportal etabliert, das inzwischen auch über das Thema Ukraine-Flüchtlinge hinaus eine gewisse Relevanz für den Markt entwickelt hat. Im Übrigen gilt für MFA, da der Beruf nicht geschützt ist: Der deutsche Berufsabschluss oder eine Gleichwertigkeitsprüfung (~ mehr Infos) ist nicht zwingend notwendig, der/die zuständige Arzt/Ärztin haben dann jedoch die Aufsichtspflicht, um bei der Arbeit anzuleiten und zu überwachen. Die Haftung liegt bei der anstellenden Praxis/MVZ.
Geflüchtete in MVZ + Praxis beschäftigen
Informationen der ÄK Nordrhein | KV Nordrhein | BKK Wirtschaft+Finanzen
Arzt+Wirtschaft v. 20.06.2022
MFA aus der Ukraine beschäftigen: Was Praxisinhaber jetzt wissen müssen
Aufgrund der fortgesetzten besonderen Relevanz wiederholen
wir nachfolgend eine Meldung der letzten Ausgabe.
MVZ als Politikum | … immer wieder die Bayern
Es kommt keine Ruhe ins Thema. Ausgehend von der KV Bayerns wird das politische und journalistische Sommerloch weiter mit neuen Meldungen zum MVZ-Thema gefüttert. Allerdings – auch das gehört zu den Fakten – sind die Wellen, die die Meldungen schlagen ob der steten Wiederholung spürbar weniger groß. Dennoch bleibt es bemerkenswert, dass die MVZ-Debatte gemäß des Veranstaltungsberichtes der KV (~ Bericht zum 14. Juli öffnen) offenbar das oder ein zentrales Thema des gesundheitspolitisches Sommerempfangs von KVB und KZVB in München war. Oder dass der bayrische Gesundheitsminister in einem aktuellen Editorial für das Kammerblatt der LZKB schreibt: “ Für mich ist klar: Profit darf nie die treibende Kraft hinter gesundheitlichen Angeboten sein. Ich habe das Bundesgesundheitsministerium deshalb bereits mehrfach eindrücklich gebeten … diese Diskussionen … bundesweit dringlich zu führen … Ich werde bei diesem Thema aber nicht nachlassen – denn einen weiteren Zeitverzug können wir uns nicht leisten.” Parallel hat die KV Bayerns bereits Ende Juni ein zusätzliches, 110 Seiten starkes Rechtsgutachten zur “Gefährdungen der Freiberuflichkeit in der vertragsärztlichen Versorgung durch medizinische Versorgungszentren” (~ Volltext als PDF öffnen) veröffentlicht. Autor ist der Staats- und Verwaltungsrechtler Prof. Helge Sodan (~ mehr über), der vor anderthalb Jahren auch bereits ein in Aussage und Inhalt stark verwandtes Gutachten im Auftrag der KZBV vorgelegt hat (~ Volltext öffnen). Vielleicht zur Einordnung der aktuellen Veröffentlichung ein paar Zitate aus der Zusammenfassung in Leitsätzen (im PDF Seiten 107f): “Auch unabhängig von der Trägerschaft gehen von MVZ konkrete Gefahren für die Versorgung aus.” und “Die Zunahme an MVZ birgt die Gefahren, dass die Versorgung 1) kommerzialisiert, 2) in der Fläche ausgedünnt und 3) zu starke Konkurrenz für freiberuflich niedergelassene Ärzte entsteht.” Im Anschluss folgt die offensichtlich kritisch gemeinte Feststellung, dass “die Stärkung der MVZ zu einem weiteren Aufbruch der Sektorengrenzen [führt].” Abgeleitet wird entsprechend die Notwendigkeit regulativer Einschränkungen wie die Regionalisierung der Trägereigenschaft, aber auch die Forderung, dass die Zulassungsausschüsse die nichtärztlichen Betreiber einer Eignungsprüfung unterziehen können sollten. Und weiter: “Die ärztliche Therapiefreiheit kann über den Freien Beruf in spezifischer Weise gewährleistet werden, weil dieser von einem besonderen Berufsethos und jedenfalls nicht ausschließlich durch das persönliche Erwerbsinteresse geprägt ist.” Es darf an dieser Stelle dahin gestellt bleiben, inwieweit das hierin zum Ausdruck kommende romantische Bild des altruistischen Vertragsarztes in der aktuellen Gesundheitspolitik noch verfängt. Für den Moment ist die Veröffentlichung nichts als ein weiterer, aufwändig produzierter Baustein im Reigen der politischen Aktivitäten der KVB gegen MVZ. In dem Kontext ist auffällig, dass die journalistische Resonanz auf die Veröffentlichung im Vergleich zu früheren, ähnlichen Anlässen, sichtbar geringer ausfiel. Eine der weniger Reaktionen, die es überhaupt gab, stammt vom BBMV: “Die KVB ist auf einem Kreuzzug gegen einen Teil der eigenen Mitglieder.“
Pressemitteilung der KVB v. 29.06.2022
KVB stellt Rechtsgutachten vor: Einfluss von Investoren in der ambulanten Versorgung eindämmen
Editorial des Bayrischen Zahnärzteblattes | Ausgabe 7+8/2022
Patientenwohl muss im Mittelpunkt stehen