Corona-Sonderregeln | Was gilt aktuell noch? Was läuft am 31. Mai aus?
Mit der allgemeinen Entspannung des Pandemiegeschehens werden mitten im zweiten Quartal – sprich jetzt zum Dienstag (31.05.2022) – auch zahlreiche Abrechnungs- und Verordnungsausnahmen aufgehoben, bzw. eben nicht mehr verlängert. Dies betrifft insbesondere sämtliche bundeseinheitlich geltenden Sonderregeln in der Arzneimittel-Richtlinie sowie zu veranlassten Leistungen und zur Feststellung der Arbeitsunfähigkeit. Alle drei Normbereiche fallen in die Verantwortung des G-BA – dieser stellt dazu eine sehr gut strukturierte Übersichtstabelle zur Verfügung – tabellarischer Überblick zu den Corona-Sonderregelungen in den Bereichen Arzneimittel, verordnete Leistungen und Feststellung der Arbeitsunfähigkeit. Bezogen auf den EBM wurden die meisten abrechnungsrelevanten Ausnahmen bereits zum 31. März 2022 beendet. Am 31. Mai 2022 endet nun aber auch die Möglichkeit, die Arbeitsunfähigkeit nach rein telefonischer Anamnese festzustellen. In der Folge endet auch die darauf bezogene, besondere Portoregelung nach Pseudoziffer 88122. Als letzte Sonderregel gilt dagegen die Aussetzung von Zeiträumen bei U-Untersuchungen für Kinder noch bis zum am 30. Juni 2022 weiter. Unverändert gültig ist weiterhin auch die Pseudoziffer 88240, da es sich gerade nicht um eine befristete Ausnahme, sondern um eine Regel-GOP handelt – deren Leistungslegende jedoch nur vorläufig bis 30.06.2022 festgelegt wurde. Sie ist – nach den derzeitigen Vorgaben – bei Patienten bei Vorliegen COVID-19-typischer Symptomatik oder bei Patienten mit einer nachgewiesenen SARS-CoV-2-Infektion anzusetzen (~ Bewertungsauschuss v. 15.12.2021 | Kennzeichnung von Leistungen zur Vergütung als nicht vorhersehbarer Anstieg des morbiditätsbedingten Behandlungsbedarfs nach § 87a Abs. 5 Satz 1 SGB V für das erste und zweite Quartal des Jahres 2022).
Der niedergelassene Arzt v. Mai 2022
Welche Corona-Sonderregeln gelten jetzt noch?
Gemeinsamer Bundesausschuss (G-BA)
Sonderreglungen Corona
eAU-Pflicht | Auslaufen der Ausnahme am 30. Juni – wie geht’s weiter?
Formal betrachtet erfolgt “die Übermittlung der Arbeitsunfähigkeitsdaten an die zuständigen Krankenkassen … ab dem 01.10.2021 ausschließlich digital.” So jedenfalls steht es in § 4 der Anlage 2b des BMV-Ärzte, der Vordruckvereinbarung digitale Vordrucke (~ als PDF öffnen). Aus der Vordruckvereinbarung ist das gelbe Muster 1 ebenfalls bereits im Oktober 2021 geflogen (~ Fassung von Oktober 2021 öffnen) – es existiert normativ schlichtweg nicht mehr. Zusammen mit dem Ablaufen der Richtlinie der KBV nach § 75 Abs. 7 Nr. 1 SGB V zur Durchführung von Anlage 2 + 2b zum BMV-Ä v. 03.11.2021 (~ Volltext öffnen) wirft diese Konstellation die dringende Frage auf, was ab 1. Juli 2022 bezüglich der Pflicht zur eAU gilt. Tatsächlich müssen Praxen und MVZ eigentlich seit dem 1. Januar 2022 die AU digital an die Kassen übermitteln – die KBV-Richtlinie hatte diesbezüglich aber eine halbwegs belastbare Ausnahmesituation geschaffen: AU-Bescheinigungen und Rezepte bis 30. Juni 2022 weiterhin in Papierform möglich (KBV-Mitteilung v. 4.11.2021). Zudem ist es so, dass – anders als bei der ePA – die Verletzung der Pflicht zum digitalen AU-Versand nicht sanktionsbewährt ist. Sprich, es gibt keine Strafen. Obwohl das BMG wohl nicht so ganz glücklich mit der Aktion der KBV war: Ludewig droht mit Aufsicht: Kein Wahlrecht bei eAU und E-Rezept für Ärzte (ÄrzteZeitung v. 12.12.2021). ————————- Aber, wird es im Juli einen harten Schnitt für die eAU geben? – fragt die ÄrzteZeitung zurecht. Kassen, BMG und KBV als zuständige Systempartner schweigen derzeit noch auffällig – ein Riesenproblem aus Praxissicht, wenn es darum geht, über das weitere praxisindividuelle Vorgehen zu entscheiden. Es heißt, aktuell würde rund ein Viertel der eAU digital versandt – mithin im Umkehrschluss also drei von vier weiter auf Papier. Und das Papier könnte künftig entscheiden werden: Weil das herkömmliche Muster 1 nicht mehr Bestandteil der Vordruckvereinbarung ist, dürfen(!) die Druckereien keine neuen Vordrucke mehr produzieren – es heißt dazu in der Mustervereinbarung Abschnitt 1 Punkt 1.1.1 lapidar: “Bestände von Vordrucken, die redaktionell überarbeitet werden, können aufgebraucht werden.” Alles in allem könnte der Knackpunkt also weniger der 1. Juli als Stichtag sein, sondern vielmehr der Umstand, dass es bald in den Praxen keine AU-Vordrucke mehr gibt. Beispielhaft sei hier auf die KV Brandenburg verwiesen, die bei der Musternachbestellung angibt (~ Quelle | dort ganz unten): “Die Krankenkassen haben seit Januar 2022 den Druck des Musters 1 (AU) eingestellt. Das Muster 1 ist dadurch nur noch begrenzt verfügbar, es werden nur Restbestände für den genannten Punkt 3. ausgeliefert.”
Der Hausarzt.Digital v. 18.05.2022
So wird Ihre Praxis fit für die eAU
ÄrzteZeitung v. 17.05.2022
ÄrzteTag“-Podcast: Gibt es einen harten Schnitt für die eAU im Juli, Dr. Fuhrmann?
Betriebliche Corona-Vorschriften außer Kraft | Was gilt jetzt für Praxis & MVZ als Arbeitgeber?
Mit dem 25. Mai 2022 ist die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung ausgelaufen. Sämtliche besonderen Vorschriften an Betriebe und Unternehmen zum spezifischen Corona-Infektionsschutz sind damit – zumindest normativ – Geschichte. Das gilt etwa für die Vorschrift zu Mitarbeitertestungen, Abstandsgeboten, Homeoffice-Regelungen sowie selbst bzgl. der Pflicht, überhaupt einen betriebsspezifischen Hygieneplan aufstellen zu müssen. Unabhängig von den entfallenen Vorgaben ist es natürlich in vielen Fällen sinnvoll, weiterhin besondere Umsicht walten zu lassen, bzw. die ein oder andere Maßnahme auf freiwilliger Basis fortzuführen. Als Anhaltspunkt hatte die für den Pflege- und Medizinbereich zuständige Berufsgenossenschaft am 5. Mai endlich die Überarbeitung ihrer besonderen Hinweise für Arzt- und Zahnarztpraxen zum Arbeitsschutz veröffentlicht. Eine sehr gute Zusammenfassung aller Inhalte bietet die Veröffentlichung der ZM-Online (~ Beitrag v. 17.05.2022). Formell wurden die arztpraxisspezifischen Schutzhinweise mit Auslaufen der Schutzverordnung von der BGW aber zurückgezogen. Stattdessen verweist die BG nun auf ihren neuen “Informationen sowie Empfehlungen zum betrieblichen Infektionsschutz.”
Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) v. 27.05.2022
Empfehlungen zum Betrieblichen Infektionsschutz nach Auslaufen der SARS-CoV-2 ArbSchV
Berufsgenossenschaft Wohlfahrtspflege v. 25. Mai 2022
SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandards zurückgezogen
Apotheke Adhoc v. 06.05.2022
Tests, Teilmengen, Impfen: Corona-Sonderregeln – Wann läuft welche Regel aus?
Gesetzgebung | Nahe & ferne Projekte des BMG
Zuletzt haben wir in KW18 (~ Praxis.KOMPAKT-Archiv | Reiter ‚Nachrichten‘) über Lauterbach und seine Gesetzgebungspläne berichtet. Es scheint, dass die damals vorgestellte Agenda für das laufende Jahr – Digitalisierung, Cannabisfreigabe, GKV-Finanzierung, niederschwellige Gesundheitsangebote, Klinikreform, Pandemiemanagement – noch Bestand hat … was ja in diesen Zeiten und bei diesem BMG nicht unbedingt als sicher gelten kann, auch wenn ‚nur‘ vier Wochen vergangen sind. Zudem sind Pflegebonusgesetz (~ mehr dazu) und Steuererleichterungen (auch) für MFA in Praxis und MVZ (~ siehe Reiter ‚Relevant für die Praxis‘) so gut wie in Kraft. Was also kommt als nächstes? Ganz sicher das GKV-Finanzierungsgesetz! Hierzu hatte es bereits in der ersten Märzhälfte einen ordentlichen Schlagabtausch gegeben (~ März 2022: Lauterbachs Spargesetz – Pharmaindustrie ist außer sich | zu den Inhalten), der nur deshalb vielen unbekannt geblieben sein dürfte, weil die Themen die ambulante Versorgung nicht primär betrafen. Der wohl unabgestimmt veröffentlichte Referentenentwurf des BMG wurde dann auch zeitnah wieder zurückgezogen. Nun aber bahnt sich ein zweiter Aufschlag an. Es heißt, der Bundesgesundheitsminister wird sein GKV-Finanzstabilisierungsgesetz (GKV-FinStG). voraussichtlich in dieser Woche (KW22) präsentieren. Aktuell liege der Entwurf dem Wirtschafts- sowie Finanzministerium zur Prüfung vor. Das Portal Apotheke Adhoc beschreibt, wie die Industrie „angespannt auf die Maßnahmen, die es aus dem ersten unabgestimmten Papier in den offiziellen Entwurf geschafft haben“ wartet (~ zur Quelle). Was den Fokus auf einen weiteren Aspekt der aktuellen Positionierung des BMG wirft: Der Minister – heißt es im politischen Berlin – ist nach wie vor im Alleingang unterwegs. Es fände zu wenig interne Abstimmung statt. Immer wieder müssten auch Äußerungen und Ankündigungen zurückgenommen werden – und das eben nicht allein im Corona-Kontext. Auch die Vorgänge rund um die gematik und (fehlende) Digitalisierungsstrategie sprechen hier Bände. Insofern wird das Puzzle um die Frage, wer derzeit in der Gesundheitspolitik die Strategie bestimmt durch den Bericht vom 11. Mai: Ampel: Gesundheitsexpert:innen auf Tauchfahrt nur um ein weiteres Teil ergänzt, nicht aber gelöst.
Medscape v. 24. Mai 2022
Was das BMG in diesem Jahr noch vorhat
Deutsches Ärzteblatt v. 17. Mai 2022
GKV-Finanzgesetz: Industrie zittert, Hecken beschwichtigt
Digitalisierung I eRezept – weiter Ärger um Testphase, Rollout, Starttermin
In der letzten Ausgabe (~ KW20 v. 17.05.2022) haben wir ausführlich über die Verwirrung berichtet, die ein von der gematik am 10. Mai in die Gesellschafterversammlung eingebrachter, dann aber nicht beschlossener Vorschlag zum Start des eRezeptes als Pflichtanwendung am 1. September ausgelöst hat. Diese Verwirrung hält auch weiter an – angekündigt wurde eine erneute Beratung, bzw. ein Beschluss für Dienstag (31. Mai). Unklar ist derzeit, ob sich die gematik, respektive das BMG mit seinen 51 % Mehrheitsanteilen gegen den Widerstand der anderen sieben Gesellschafter hinwegsetzen wird. Fakt ist, dass die gematik gerade erst das 20tausendste eingelöste eRezept vermeldet hat (~ 24.05.2022: Showdown bei der gematik) – dass gleichzeitig aber inzwischen klar ist, dass hierbei im Wesentlichen nur zwei Praxen die Treiber sind, die wirklich viele Rezepte digital auslösen (~ zum Bericht v. 16.05.2022) – der Praxisbericht einer der beiden ‚Treiberpraxen‘ ist unten verlinkt. Wobei der Kommentator der Redaktion eHealth.Com richtigerweise darauf hinweist, dass ohnehin von analog-digitalen Rezepten geredet werden müsse, da „Standardverfahren … der Ausdruck des Barcode-Bogens [ist], mit dem das Rezept dann „analogital“ in die Apotheke getragen wird.“ Auch die Techniker Krankenkasse mit ihrem tendenziell jungen Klientel reiht sich in die Kritikerreihe ein: „Nur vier digitale Verordnungen im April | E-Rezept-Quote der TK: 0,000001 Prozent“ – die KV-Welt natürlich ebenso: KBV und KVen wollen neuen Plan für E-Rezept-Einführung. Was bedeutet das alles aus Sicht der betroffenen Praxen und MVZ: Es damit zu rechnen, dass die für den 31. Mai angekündigte Gesellschafter Klarheit schafft. Vielleicht weniger hinsichtlich eines konkreten Starttermins – sicher aber in der Frage, wie das BMG mit seiner Macht, eine Entscheidung gegebenenfalls auch gegen die Meinung aller anderen Gesellschafter durchdrücken zu können, umgehen wird.
Apotheke Adoc v. 27.05.2022
Bericht einer Zingster Praxis: 800 E-Rezepte, keins per App
E-Health.Com v. 12.05.2022
Auf zum Zwischenspurt
Resolution der KBV-VV v. 23.05.2022 (PDF)
TI jetzt zukunftsfähig gestalten – Schnellprogramm für akute Probleme, Kurskorrekturen bei der Strategie
MVZ als Politikum I Dokumentation der Äußerungen von Ärztetag, KBV-VV, MB-HV
Cave! Zu den Ärztetagungen und ihrer Beziehung zueinander – Vgl. Reiter ‘Was sonst noch relevant ist‘
Während die Tatsache, dass KBV-Vorstand Gassen in seiner Rede öffentlich eine Klausursitzung der KBV für Herbst 2022 zum Thema MVZ mit ‘intensiver Beratung’ ankündigte, keinen Widerhall in der Presse fand, da hier die Digitalisierungsthemen im Fokus der Berichterstattung standen, sind die Beschlüsse von Ärztetag und Marburger Bund zu MVZ von der Presse gut dokumentiert. Zu allen drei Tagungen der letzten Woche sollen nachfolgend dennoch im Sinne eines reinen Berichtes die wesentlichen Aspekte zitiert (und weiterführend verlinkt) werden. Bezüglich des Ärztetages ist jedoch anzumerken, dass dieser letztlich vier Beschlüsse zu MVZ gefasst hat, von denen lediglich zwei im vorab veröffentlichten (und unten verlinkten) Beschlussband enthalten waren. Die vier gefassten Beschlüsse überschneiden sich inhaltlich teilweise – unten wiedergegeben ist derjenige, der vom Vorstand der Bundesärztekammer eingebracht worden ist.
Dr. Andreas Gassen (Bericht an die KBV-Vertreterversammlung v. 23. Mai): “Wir werden uns dem Thema MVZ-Strukturen und hier insbesondere dem Vordringen privater Geldgeber in einer eigenen Klausursitzung der Vertreterversammlung widmen. Hier ist angesichts der Entwicklungen zweifellos besondere Aufmerksamkeit und eine klare Positionierung geboten. (…) Unser politisches Ziel muss daher sein, Versorgungsabbrüche oder -lücken zu vermeiden, die dadurch entstehen, dass Praxen aufgekauft und gewisse Leistungen den Patienten dann gar nicht mehr angeboten werden, einfach weil sie sich „nicht rechnen“ und keinen Gewinn versprechen. Hierzu werden wir auf unserer Klausursitzung im Herbst intensiv beraten.”
Beschluss Nr. 10 der 139. Hauptversammlung des MB (Beschlussprotokoll v. 21./22. Mai 2022 in Bremen – Seiten 7f): “Der Marburger Bund fordert den Gesetzgeber auf, ein öffentliches und frei zugängliches Register für Medizinische Versorgungszentren bzw. vergleichbare Einrichtungen einzurichten. (…) Um Transparenz für Patientinnen und Patienten zu erreichen, sollte auf dem Praxisschild ein Hinweis auf die Trägerschaft verpflichtend sein. (…) Um Monopolbildungen entgegenzuwirken, schlägt der Marburger Bund eine Begrenzung der kassenärztlichen Sitze pro Eigentümer und Fachrichtung vor. … Die Einhaltung des übertragenen Versorgungsauftrages muss durch die entsprechende Rechtsaufsicht sichergestellt werden.“
Beschluss Nr. Ic 07 des 126. Dt. Ärztetages (Beschlussprotokoll v. 24. -27. Mai 2022 in Bremen – Seiten 118f): “Die zunehmende Kommerzialisierung im Gesundheitswesen setzt immer mehr Ärztinnen und Ärzte sowohl in der ambulanten als auch in der stationären Versorgung unter einen nicht mehr zu verantwortenden Druck. Um Schaden von Patientinnen und Patienten und vom medizinischen Personal abzuwenden und die freie Berufsausübung der Ärztinnen und Ärzte nicht weiter zu gefährden, fordert der 126. Deutsche Ärztetag 2022 [… es folgen 9 Detailpunkte …, dass] Krankenhausträger und MVZ … § 2 Abs. 4 der Berufsordnung für die in Deutschland tätigen Ärztinnen und Ärzte zu würdigen und zu wahren [haben]. Darin heißt es: “Ärztinnen und Ärzte dürfen hinsichtlich ihrer ärztlichen Entscheidungen keine Weisungen von Nichtärzten entgegennehmen.”
Ärzte-Anballung in Bremen I Ärztetag – MB-Hauptversammlung – KBV-Vertreterversammlung
In der KW21 hat nicht nur der Ärztetag in Bremen stattgefunden, sondern im Vorfeld angedockt auch die Hauptversammlung des Marburger Bundes (~ mehr dazu) sowie eine Präsenzsitzung der KBV-Vertreterversammlung (~ mehr dazu). In der öffentlichen Wahrnehmung verschwimmen die drei Ereignisse aufgrund der örtlichen, personellen und zeitlichen Koinzidenz etwas – dennoch lohnt die getrennte Betrachtung: Der Deutsche Ärztetag ist die Hauptversammlung der Bundesärztekammer, vereint damit Ärzte aus allen Sektoren und findet in der Regel einmal jährlich statt. Die 17 Landesärztekammern entsenden insgesamt 250 Abgeordnete (~ beispielhaft zu den 16 Berliner Abgeordneten) – in 2022 eben nach Bremen. Die Hauptversammlung des Marburger Bundes ist dementgegen, wie der MB selbst, ein Treffen gewerkschaftlicher Interessenvertreter der angestellten und beamteten Ärzte, und damit überwiegend stationär orientiert. Und die KBV … ist die KBV … also eine Körperschaft des ambulanten Sektors und ihre Vertreterversammlung vereint vor allem sämtliche Vorsitzenden der 17 regionalen KVen, sprich die Funktionärsebene (~ Übersicht aller 60 Mitglieder). Einig waren sich alle drei Tagungen darin, dass Thema MVZ und die Problematik/Herausforderung nicht-ärztlicher Träger auf ihre Tagesordnung zu setzen. (~ siehe Reiter Nachrichten). Interessanterweise ist das Thema in diesem Jahr dennoch insgesamt nicht so vordergründig präsent gewesen, wie noch im vergangenen Jahr. Schwerpunkt der KBV-Versammlung waren in jedem Fall praktische Umsetzungsfragen von eRezept und Co. – inkl. der Drohung an gematik und BMG, dass sich die KBV aus denjenigen Prozessen der gematik zurückziehen werde, “die der Grundorganisation der KBV als Körperschaft der Körperschaften zuwiderlaufen.”
Deutsches Ärzteblatt v. 27. Mai 2022
KBV-Vertreterversammlung: Digitalisierung neu aufstellen
Zahnärztliche Mitteilung v. 23. Mai 2022
Gassen fordert Machtwort des BMG gegenüber der gematik
Werbung für Praxis, Ärzte, bzw. MVZ I Aktuelle Rechtslage & Praxistipps
Es ist ein Irrglaube, dass Ärzten und Zahnärzten Werbung oder moderne Marketingmaßnahmen grundsätzlich verboten sind. Denn im Kontext des gesellschaftlichen Wandels sind die Verbote aus dem Heilmittelwerbegesetz (HWG) in den vergangenen Jahren immer weiter liberalisiert worden. Dennoch ist weiterhin nicht alles erlaubt, was vielleicht gefällt. Ein aktuellen Touch bekommt das Thema im Kontext der Debatte um die Streichung des § 291a Strafgesetzbuch, bei dem es sekundär auch um das ‚Werbeverbot‘ für Abtreibungen gibt (~ Spiegel v. 20.05.2022: Werbeverbot für Abtreibungen: Schlacht im Niemandsland). Das macht klar, die Grenzziehung bei Ärzten zwischen Information und Werbung ist denkbar dünn. Gut ist es daher, dass Rechtsanwalt Tim Hesse auf dem Portal ‚Der niedergelassene Arzt‘ den Rechtsstand rund um ‚Ärztliche Wertung‘ prägnant und aktuell zusammengetragen hat. Darüber hinaus bietet auch die KBV sehr nützliche und aus Arztsicht gut auf den Punkt gebrachte Hilfestellungen zum Thema Praxismarketing. Es gelten zudem die zuletzt 2017 von der Bundesärztekammer aktualisierten Hinweise und Empfehlungen zu Arzt – Werbung – Öffentlichkeit (PDF), die als amtliche Bekanntmachung vom Ärzteblatt im Februar 2017 veröffentlicht wurde.
Der niedergelassene Arzt v. Mai 2022
Ärztliche Werbung – das sollten Sie wissen
KBV- Praxishinweise
Rechtliche Grundlagen des Marketings
Bildrechte: Verwendung von Bildern und Kartenmaterial
MFA-Prämien I Kompromiss beschlossen: Kein Bonus, aber Steuererleichterungen
Am 19. Mai ist vom Bundestag in letzter Lesung des Corona-Steuerhilfegesetz verabschiedet worden (~ zur Volltextfassung als PDF). Damit ist nach zähem Ringen – vgl. u.a. KW3 | KW6 | KW14 – endgültig klar, dass es für ambulante Fachkräfte keinen staatlichen Corona-Bonus geben wird – dass aber immerhin, die Möglichkeit für Arbeitgeber, steuerfreie Boni in Höhe von bis zu 4.500 € zu gewähren, auf den Adressatenkreis der Arzt und Zahnarztpraxen erweitert wird – nicht nur für MFA, sondern für alle Praxismitarbeiter inkl. der Ärzte. Bevor das Gesetz in Kraft treten kann, muss es jedoch am 10. Juni 2022 noch den Bundesrat passiere. Mit einer Zustimmung der Länderkammer darf jedoch fest gerechnet werden. Das Gesetz enthält neben den für alle Bürger geltenden Entlastungen (u.a. Verlängerung der Homeoffice-Pauschale und der Fristen für Abgabe der Steuererklärung) die schon beschriebene spezielle Steuererleichterung für den Wirtschaftsbereich der medizinischen Versorgung. Mit dieser wird die Regelung, die bis März 2022 für sämtliche Arbeitnehmer aller Branchen galt, bereichsspezifisch zeitlich verlängert und materiell deutlich ausgebaut. Dabei war die Ausweitung des begünstigten Personenkreises für die Corona-Sonderzahlungen erst ganz zuletzt durch einen Änderungsantrag in das Gesetz gekommen. In § 3 des Einkommenssteuergesetzes wird es dann künftig heißen: “Steuerfrei sind … Nr. 11b) zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber in der Zeit vom 18.11.2021 bis zum 31.12.2022 an seine Arbeitnehmer zur Anerkennung besonderer Leistungen während der Corona-Krise gewährte Leistungen bis zu einem Betrag von 4 500 Euro.” Das gilt für “Arbeitnehmer in Einrichtungen im Sinne des § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 4, 8, 11 oder Nummer 12 des Infektionsschutzgesetzes oder § 36 Absatz 1 Nummer 2 oder Nummer 7 des Infektionsschutzgesetzes.” Da diese Regelung im Übrigen die bisherige Nr. 11a der Steuerbefreiung – 1.500 € für alle Sonderzahlungen zwischen 1.3.2020 und 31.3.2022 – nicht ersetzt, sondern einfach hinzugenommen wird, ist davon auszugehen, dass sich diese Beträge ggf. auch auf dann bis zu 6 Tsd. € summieren können.
ZM Online v. 20.05.2022
Praxen können ihren ZFA bis zu 4.500 Euro Prämie zahlen – steuerfrei
Bundestagsdokumentation v. 19. 05.2022
Parlament beschließt viertes Corona-Steuerhilfegesetz