• Telefon-AU bis 31. Mai verlängert | ab 1. April Videosprechstunde wieder kontingentiert & erweiterte Telefonkonsultation nicht länger abrechenbar
    Der G-BA hat am 18. März eine weitere Verlängerung von Corona-Sonderregeln beschlossen, lässt aber gleichzeitig zum nächsten Mittwoch (31. März) zahlreiche Ausnahmeregeln auslaufen. Für den Praxisalltag bleibt die Option der telefonisch ausgestellten 7-tägigen AU (mit einmaliger Verlängerung um weitere 7 Tage) für Patienten mit leichten Atemwegsinfekten erhalten. Gleiches gilt auch für das Ausstellen einer ärztlichen Bescheinigung bei der Erkrankung eines Kindes (Muster 21) sowie für die GOP 88122 (Porto für den Versand von Bescheinigungen). Daneben bleibt es auch bei der verlängerten Zeitspanne von 14 Tagen für Verordnungen nach § 3a Abs. 1 des Entlassmanagements (HKP, SAPV, ST, HeilM- und HilfsM-RL), und den Überschreitungsmöglichkeiten, was die Zeiträume der pädiatrischen U6 bis U9 betrifft. Hier gilt die Verlängerung sogar bis 30. Juni 2022. Nicht verlängert werden dagegen die bisherigen Erleichterungen bei der Verordnung von Hilfmitteln und Transporten sowie die erweiterte Abrechnungsoption für Telefonsprechstunden (GOP 01433 + 01434). Auch die vor Corona gängige Kontigentierung der Videosprechstunde auf 20% aller Behandlungsfälle wird ab April wieder eingeführt.
    Gemeinsamer Bundesauschuss – GBA v. 18.03.2022 | PDF – 1 Seite
    Schaubild zu allen auslaufenden und weitergeltenden Corona-Sonderregeln

    KBV-Mitteilung v. 18.03.2022
    Krankschreibung per Telefon bis Ende Mai möglich – Andere Sonderregelungen enden

    KBV-Übersichtsseite (Aktualisierung v. 18.03.2022)
    Coronavirus | Sonderregelungen für die ambulante Versorgung
  • Versorgung ukrainischer Flüchtlinge | praktisch schwierig
    Obwohl der Ausnahmezustand mit Blick auf die Ukraine und die große Zahl hilfebedürftiger Flüchtlinge zu einer neuen Normalität zu werden droht, gibt es seit unserem Bericht in KW 10, kaum Neuigkeiten, was Organisationsfragen der medizinischen Behandlung betrifft. Rechtlich geklärt ist die Versorgung eigentlich nur nach dem Asylbewerbergesetz (~ allgemeine Regel der ärztlichen Behandlung von Flüchtlingen). Der änd berichtete am 14. März (~ zur Meldung), dass angemeldete Flüchtlinge eine eGK mit besonderer Statuszeichnung erhalten sollen. Allerdings streben derzeit die wenigsten Ukrainier ein Asylverfahren an, bzw. lassen sich registrieren (zumal die Behörden hier oft auch überfordert sind) und bewegen sich deshalb normativ und abrechnungstechnisch in einer Grauzone, wenn sie eine Arztpraxis aufsuchen oder Medikamente benötigen. Für Berlin hat der Senat zumindest eine gute Übersicht erstellt: Medizinische Versorgung für geflüchtete Menschen. Auch wurde bundesweit ‘Impfen & Testen’ geklärt. Beim Impfen wird die Rechtsfiktion unterstellt, die Flüchtlinge hätten in Deutschland ihren ‘gewöhnlichen Aufenthalt’ – demgemäß fallen sie ganz regulär unter die Impfverordnung (~ Antwort in den FAQ des BMG). Ähnlich fällt die Antwort bzgl. des kostenlosen Bürgertestes aus (~ Antwort in den FAQ des BMG). Das Innenministerium verweist Flüchtinge ohne offiziellen Status ergänzend darauf, dass sie Anspruch auf Hilfe im Notfall haben und dafür ein Krankenhaus aufsuchen sollen (~ Auskunft in den FAQ des BMI). Zusätzlich wurden dort Hinweise auf Organisationen verlinkt, die Menschen ohne Papiere behandeln. Alles in allem eine sehr unbefriedigende Situation für alle MVZ und Praxen, die helfen wollen, da sie mit den wesentlichen Organisationsfragen weiterhin allein gelassen werden. Die BÄK forderte denn auch am 21. März: Gebraucht wird mehr Zeit für Zuwendung, statt unnötiger Zettelwirtschaft.
    Bundesministerium des Inneren und für Heimat – ‘Germany4Ukraine.de’
    Medizinische Versorgung

    Bundesgesundheitsministerium (Stand 18.03.2022)
    Fragen und Antworten zur medizinischen Hilfe für Ukrainerinnen und Ukrainer

    Coliquio v. 17.03.2022
    Ärztliche Hilfe für Geflüchtete: Was sollten Sie beachten?
  • Digitalisierung | Klarstellung zur Meldung bzgl. des Konnektoraustausches
    Wir hatten hierüber bereits ganz aktuell in der vergangenen Ausgabe berichtet (KW 11| Reiter ‘Nachrichten‘). Die Gematik hat entsprechend eines gemeinsamen Beschlusses all ihrer Gesellschafter, der bereits Anfang März gefasst worden war, bestätigt, dass alle derzeit in Praxen, Kliniken oder Apotheken, etc. verbauten TI-Konnektoren ausgetauscht werden müssen. Wichtig zu wissen ist jedoch, dass dies derzeit die wenigsten Praxen direkt betrifft: Die Zertifikatslaufzeit eines Konnektors beträgt 5 Jahre, die individuell je Praxis vom Zeitpunkt der Inbetriebnahme gerechnet werden. D.h. in 2022 sind vom Austausch lediglich Praxen betroffen, die mit der TI bereits in 2017 an den Start gegangen sind – die Zahl wird mit gut 15 Tsd. angegeben. Es wird erwartet, dass KBV und Kassen zeitnah über eine entsprechende Finanzierungsvereinbarung in Verhandlung treten.  So oder so: Die Meldung hat für enorme Unruhe und Proteste gesorgt – der Hausärzteverband etwa erklärte in seiner Pressemitteilung (~ direkt zu), dass der “angekündigte Konnektorentausch … letztes Vertrauen in die Telematikinfrastruktur” zerstöre. Zur Klarstellung muss aber gesagt werden, dass der Konnektoraustausch nach fünf Jahren Laufzeit von Anfang an Bestandteil des TI-Sicherheits-Konzeptes war. Dieser Fakt war bekannt, wurde aber gern ‘vergessen’. Dass in 2021 signalisiert worden war, dass die Gematik an einer technischen Lösung arbeite, dieses definierte Enddatum durch ein Software-Update zu lösen, war ein gut gemeinter Versuch, die anstehende Hardware-Tauschwelle doch noch zu vermeiden. Der Ansatz hat sich offensichtlich zerschlagen.
    Ärzteblatt v. 17.03.2022
    Telematik­infra­struk­tur: Ärzte müssen nun doch die Konnektoren austauschen

    änd v. 17.03.2022
    Gematik nennt erstmals Zahlen: 130.000 Konnektoren müssen raus aus den Praxen