• Digitalisierung | Ja-Nein-Vielleicht: Hat Lauterbach eRezept & eAU gestoppt?
    Am vergangenen Donnerstag (3. März) hat der Bundesgesundheitsminister 90 Minuten lang Fragen der Vertragsärzteschaft beantwortet. Konkret wurde während der Veranstaltung (~ zum Stream | dort ab Minute 60) auch die TI-Anwendungen und deren praktische Probleme angesprochen. In dem Kontext erklärte der Minister, dass für ihn bei allen Anwendungen der Arzt- und Patientennutzen im Vordergrund stehen müsse – und genau dies sähe er bei der eAU wie dem eRezept derzeit nicht, bei der ePA allerdings schon. Er habe deshalb, “eRezept und eAU gestoppt.” Letztlich sind diese Ansagen aber auch schon wieder überholt, denn am 8. März wurde klargestellt, dass Lauterbachs Aussagen gerade keinen Stop bedeuteten, sondern lediglich eine Verschiebung. Der Geschäftsführer der Gematik Dr. Leyck Dieken twitterte offensichtlich in Abstimmung mit dem BMG: ‘Das eRezept und die eAU laufen planmäßig weiter. Kein Stopp durch Minister Lauterbach. Eine entsprechende Kommunikation des Bundesgesundheitsministeriums (BMG) werde zügig erfolgen.” Das unten verlinkte Hausarztportal verweist darauf, dass die Pflichtanwendung eAU nun förmlich erst ab 1. Juli 2022 eine solche sei (bisher offen, bzw. nur einseitig durch die KBV erklärt), und dass die zweite Stufe (digitaler Versand an Arbeitgeber) um ein halbes Jahr auf den 1. Januar 2023 nach hinten verschoben werde. Bezüglich der Verschiebung des eRezeptes gilt das neue, zeitoffene Konzept, über dass wir bereits in KW8 (~ Reiter Wichtig im Praxisalltag’) ausführlich berichtet haben. Am Donnerstag (10. März) hat das BMG, wie das Ärzteblatt berichtet, die Ankündigung von Leyck Dieken wahr gemacht: Testphasen zum E-Rezept und zur eAU laufen weiter.
    Der Hausarzt.digital v. 04.03.2022 bzw. 08.03.2022
    (1) Digitaler Strategiewechsel:Lauterbach hält auch eAU auf
    (2) BMG bestätigt: eRezept und eAU nicht gestoppt

    Apotheke Adhoc v. 08.03.2022
    Gematik-Chef bittet um rege Teilnahme: Lauterbach hat E-Rezept nicht gestoppt

    KBV-Mitteilung v. 04.03.2022
    eAU und eRezept müssen vor Einführung erst Praxistauglichkeit beweisen
  • Einrichtungsbezogene Impfpflicht | Umsetzung der Meldepflichten
    “Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach (SPD) hat eine Aufweichung der berufsbezogenen Impfpflicht strikt abgelehnt. Es könne nicht darauf hinauslaufen, das Gesetz nicht umzusetzen und ein Auge zuzudrücken, sagte er am 8. März bei einer Diskussion mit Medizinern und Bürgern.” (~ zum Bericht) Dies ist eine der wenigen aktuellen Meldungen rund um die einrichtungsbezogene Impfpflicht, die in gut einer Woche scharf gestellt wird. Wie schon im Update der letzten Woche angemerkt, werden darüber hinaus die Arbeitgeber mit der konkreten Umsetzung der Vorgaben aus § 20a ISfG weitgehend allein gelassen. Für Details und Arbeitshilfen – soweit vorhanden – verweisen wir daher auf die Updates der KW 7, 8 und 9. Eine gute Zusammenfassung bietet darüber hinaus der unten verlinkte Verweis auf die Zahnarztpraxis Aktuell vom 15. Februar – einen Überblick zur regionalen Umsetzung die Veröffentlichung vom 21. Februar.  Konkret steten für die Arbeitgeber jetzt zwei Aufgaben an: Impfstatus erfassen und Probleme melden – die jedoch sinnvollerweise getrennt betrachtet werden sollten. Während die Erfassung in Praxis und MVZ bereits jetzt, spätestens aber zum 15. März erfolgen sollte, gilt für die Meldung eine gewisse zeitliche Toleranz. Im Gesetz steht ‘unverzüglich‘ – viele Landesbehörden verstehen das so, dass eine Meldung, die bis 31. März 2022 eingeht, diese Anforderung erfüllt (~ juristische Definition ‘unverzüglich‘). Dies ist deshalb wichtig zu wissen, da der Weg der Übermittlung der Meldung an das Gesundheitsamt nicht einheitlich geregelt ist. Einige Länder haben extra digitale Meldeportale aufgelegt (oder planen dies), andere haben ein Formular entwickelt, noch andere haben einfach bisher nichts dazu veröffentlicht. So oder so: Dass alle Arbeitgeber direkt am 15. März ihre Meldung erledigen können, ist allein aufgrund rein organisatorischer Erwägungen völlig undenkbar. Eben aber auch nicht nötig. Etwas abwarten und sehen, was die ersten Tage nach dem Stichtag an Klärung bezüglich der Datenübermittlung bringen, kann daher durchaus eine Option sein. Für die Erfassung, die unabhängig davon zügig erfolgen sollte, empfehlen wir die Vorlage des Sozialministeriums Sachsen: xslx-Tabelle zur Meldung nach IfSG §20a.
    Ärzteblatt v. 09.03.2022
    Bundesgesund­heitsminister verteidigt Impfpflicht gegen Kritik von Impfgegnern

    quintessence-publishing v. 21.02.2022
    Kontrollen und Einschränkungen bei einrichtungsbezogener Impfpflicht:
    Länder gehen unterschiedlich vor

    Zahnarztpraxis Aktuell v. 15.02.2022
    Impfpflicht in (Zahn-)Arztpraxen ‒ die aktuelle Rechtslage
  • Ukraine | “Was können wir als Ärzteschaft tun?”
    In seiner Rede am 4. März ist KBV-Vorstand Gassen auf die Frage eingegangen, was die Ärzteschaft tun könne (~ „Die Niedergelassenen stehen für die Versorgung von Flüchtlingen aus der Ukraine bereit“) und hat dabei auf das hohe freiwillige Engagement hingewiesen. Ergänzend weist die KBV darauf hin, dass “die medizinische Versorgung von Geflüchteten aus der Ukraine … nach dem Asylbewerberleistungsgesetz [erfolgt]. Die zuständigen Ämter der Kommunen stellen dazu Behandlungsscheine aus, mit denen die Menschen einen Arzt aufsuchen können.” In Notfällen ginge es auch ohne Behandlungsschein – Voraussetzung sei ein gemeldeter Aufenthaltsort oder die Unterbringung in einer örtlichen Einrichtung. Diese Bedingung dürfte angesichts der vielfältigen, oft privaten Unterbringung jedoch durchaus eine Hürde darstellen. In einigen Ländern gibt es daher Vereinfachungen. Entsprechende Vereinbarungen zwischen Land und Kassen bestehen für Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein und Thüringen. Aber auch hier gibt es Haken: “Die bestehenden Vereinbarungen folgen einem einheitlichen Grundmuster, in Details weichen sie jedoch – auch hinsichtlich konkreter Leistungsansprüche, insbesondere bei genehmigungspflichtigen Antragsleistungen – voneinander ab.” (~ GKV-Spitzenverband: Gesundheitsversorgung für Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine) Im Detail ist also alles dann doch wieder ziemlich unklar. Allerdings wird zumindest aktuell der meiste Bedarf wohl ohnehin über individuelles Engagement abgefangen – bspw. hier: Mehr als 500 Berliner Praxen bieten Ukraine-Flüchtlingen kostenfreie Versorgung an | Groß-MVZ behandelt Ukraine-Flüchtlinge kostenlos. Davon unabhängig hat die Bundesärztekammer ein Portal aufgebaut, bei dem sich Ärzte melden können, die bereit sind, sich künftig (= sobald möglich in Absprache mit dem Auswärtigen Amt) an Friedenseinsätzen in der Ukraine oder in einer benachbarten Region zu beteiligen.
    Medscape v. 09.03.2022
    So soll die medizinische Versorgung der Flüchtlinge funktionieren – mit Praxis-Tipps

    KBV-Mitteilung v. 08.03.2022

    Geflüchtete aus der Ukraine erhalten Behandlungsscheine – Hinweise für Praxen
    Pressemeldung der BÄK v. 07.03.2022
    ÄrztInnen für die Ukraine: BÄK schaltet Registrierungsportal frei
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