• Teil-Impfpflicht | Meldeprozesse an die Gesundheitsämter nicht unterschätzen | nicht alle Meldeportale funktionieren
    Da die Politik das Thema ‘einrichtungsbezogene Impfpflicht’ letztlich doch einfach ausgesessen hat, trifft MVZ und Praxen seit gestern (16. März) die Pflicht, Mitarbeiter, die die Nachweisanforderungen nicht erfüllen, zu melden. Verstöße gegen diese Pflicht werden als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld von bis zu 2.500 € geahndet. Um den Meldeprozess zu vereinfachen, haben neun Bundesländer zentrale Meldeportale gestartet. Drei weitere haben dies angekündigt (Brandenburg, Hessen, Saarland) – sind aber noch nicht fertig (~ bspw. Problemlage in Brandenburg| in Meißen). Berlin setzt auf eine zentrale Papierlösung – Thürigen, Sachsen und NRW augenscheinlich auf dezentrale Meldeportale, die folglich in einigen Regionen schon funktionieren, in anderen noch nicht. Details, Verlinkungen und auch Antworten auf naheliegende Fragen zum Meldeprozess (Datenschutz, Negativmeldung, Meldungstiefe) haben wir in einem eigenständigen Artikel zusammengetragen. Grundsätzlich ist zu beachten, dass die meisten Portale auch wegen der gebotenen Datenschutzanforderungen recht komplexe Anmeldeprozesse vorgeschaltet haben – von daher ist eine Meldung meist nicht ‘mal so nebenbei’ möglich.
    BMVZ-Artikel v. 16.03.2022
    Praxishinweise zum Meldeprozess bei fehlenden Nachweisen

    Berichte über die Komplexität/Bürokratie der Meldungen
    SWR v. 16.3. | Stuttgarter Nachrichten v. 14.3. | Westfalenpost v. 16.3

  • eRezept- + eAU-Testphasen laufen weiter | Gematik wirbt mit Transparenzoffensive für mehr Neugier der Praxen auf das eRezept
    Wir hatten bereits in den letzten beiden Wochen über die Verwirrung berichtet, die Gesundheitsminister Lauterbach mit seinen Aussagen vom 3. März (‘Ich hab eRezept + eAU gestoppt.’) ausgelöst hatte. Es bleibt dabei, dass es sich in der normativen Betrachtung um eine bloße Meinung des Ministers handelt. Auch wenn die dahinter stehende Einstellung, die deutlich von der des Ministervorgängers abweicht, natürlich Auswirkungen auf die weiteren Prozesse haben wird. Zur weiteren Einschätzung verweisen wir auf die entsprechende Sonderausgabe der BMVZ.INFO v. 15. März. Aktuell steht bei der eAU nach wie vor der 1. Juli 2022 als Stichtag für die ‘Pflichtwerdung’ im Raum. Hier gilt es zu sehen, was die nächsten Monate bringen. Für das eRezept besteht förmlich bereits seit Ende Januar kein Stichtag mehr – die Testphase wurde per offiziellem Gematikbeschluss zeitoffen gestaltet. In dem Kontext wirbt das Gremium derzeit offensiv um die Praxen und Ärzte, sich dennoch mit dem eRezept zu befassen. Zum einen wurde mit der TK ein ‘Test-Prozess’ entwickelt, mit dem alle MVZ/Praxen anhand eines fiktiven Patienten unverbindlich einmal die echten Prozesse durchspielen können. Zum anderen wurde mit dem ‘TI-Score’ eine Plattform aufgelegt (~ direkt zu), bei der für jedes PVS-System eingesehen werden kann, wie weit das Softwarehaus die eRezept-Umsetzung bereits vorangebracht hat. Allerdings weist der änd (eRezept:Was bringt die „Transparenz-Offensive“ der Gematik?) zu Recht auf die Schwächen des Portals hin, da es auf die Meldungen der PVS-Hersteller angewiesen ist. “Unter den mehr als 40 gelisteten Herstellern, die bisher noch keine Angaben gemacht haben, befinden sich auch Hersteller, die das eRezept in Eigenregie testen. Einer davon ist Medatixx …: „Wir sehen keinen Nutzen darin, die Teilnehmerzahl am Test durch weitere Projektpartner wie die Gematik zu erhöhen“, erklärte Geschäftsführer Jens Naumann.”
    Heise.de v. 11.03.2022
    E-Rezept: Transparenz-Initiative der Gematik um “TI-Score” erweitert

    Mitteilung der Gematik v. 03.03.2022
    Aktuelles | Das Test-E-Rezept ist da
  • Vergütung für die COVID-19-Behandlungen mit monoklonalen Antikörpern (MAK) kurzfristig abgesenkt | Neue Leitlinie beachten
    Sogenannte MAK können in der frühen Krankheitsphase die CoV-2-Viruslast senken – sie werden entsprechend vor allem präventiv bei leichterkrankten Covid-positiven Risikopatienten eingesetzt (GOP 88400). Außerdem können sie bei bestimmten Personengruppen zur Prä- wie auch Postexpositionsprophylaxe angewendet werden (GOP 88401). Die Behandlungen können bei Einhaltung der Voraussetzungen für die Anwendung auch außerhalb von Kliniken, z.B. als aufsuchende Behandlung, in Heimen oder in geeigneten Praxisräumen erfolgen. Sie ist auch Teil der im Februar 2022 von der Degam in aktualisierter Fassung herausgegebenen S2e-Leitlinie “SARS-CoV-2/Covid-19-Informationen & Praxishilfen für niedergelassene Hausärztinnen und Hausärzte.” Eine Übersicht zu den Änderungen in der Behandlungsleitlinie gibt das Portal Apotheke Adhoc: Mehr Evidenz | Covid-Therapie: Aktualisierte Leitlinie. Die Versorgung und Vergütung der MAK wird direkt über die Monoklonale-Antikörper-Verordnung (MAKV) des BMG geregelt – die bereits am 9. März geändert wurde. Seit 15. März liegt damit die EBM-Vergütung  für den Einsatz dieser Therapie bei infizierten Patienten bei 360 € (- 90 €) – die präventive Anwendung wird weiter mit 150 € honoriert.
    KBV-Mitteilung v. 15.03.2022
    BMG passt Monoklonale-Antikörper-Verordnung an: Vergütung für Therapie abgesenkt

    KBV-Praxisinfo (Stand v. 16.03.2022)
    Therapie und Prophylaxe mit monoklonalen Antikörpern (PDF)

    Paul-Ehrlich-Institut (PEI)
    Newsroom ‘biomedizinische Arzneimittel’