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MoPeG ab Januar 2024 in Kraft: Handlungsbedarf für MVZ + BAG durch das neue Gesellschaftsrecht

Das Personengesellschaftsrecht wird mit dem MoPeG mit Geltung ab Januar 2024 angepasst. Die sich daraus ergebenden Neuerungen sind auch relevant für Personengesellschaften, also MVZ und BAG GbRs, aus dem Bereich der Vertragsärzte, für die sich zukünftig neue Optionen, aber auch Verpflichtungen ergeben. Das umfangreiche Rechtsvorhaben sollte aber durchaus auch bestehende Kapitalgesellschaften interessieren. Auch wenn keine unmittelbaren Strafen drohen, ergibt sich hier Handlungsbedarf. Vielfach sind die verfügbaren Handreichungen zum Thema jedoch nur denjenigen mit viel Zeit und/oder einer Affinität zu rechtslastigen Texten verständlich, weswegen wir eine einführende Übersicht erstellt haben, die sich an den verständigen Laien richtet.

Kartenspiele am Praxistresen | Neue Debitkarten erfordern Anpassungen beim Bezahlsystem

Als Privatkunde sind sicher alle schon über die Information gestolpert: Viele Banken tauschen die gewohnten EC-Karten gegen neue ‘Debitkarten’ aus. Im Hintergrund steht der Abschied des deutschen Bankenwesens vom Maestro-System. Für den Privatkunden halten sich die Veränderungen im überschaubaren Rahmen. Viele MVZ und Arztpraxen sind aber als ‘Händler’ betroffen, müssen sich also dem Thema aus der Kosten- und Organisationsperspektive nähern. Hierbei gilt: Die Gebühren, die die Transaktionen via Debitkarte kosten, sind bis zu viermal so hoch wie bei der Girokarte. Für kleinere Händler, wie z.B. eine Praxis mit eher niedrigen EC-Umsätzen kann das teuer werden.

Reaktionen auf die Transparenzinitiative des BMVZ lassen tief blicken

Der BMVZ hat am 27. März einen 3-Punkte-Plan zu mehr Transparenz bei MVZ vorgelegt. In unmittelbarer Reaktion haben BZÄK und KZBV die fachlich fundierte Initiative als ‘von der Investoren-Lobby gesteuerte Auftragsleistung’ diffamiert. Gegen diese dreiste Unterstellung verwahren wir uns ausdrücklich und fordern die Institutionen auf, zum sachlichen Dialog zurückzukehren. Wir sind ein bereits seit 1992 gemeinnützig und vor allem unabhängig und trägerneutral agierender Verband und treten mit dem Vorschlag gegen eine für die Gesellschaft teure und nicht nützliche Bürokratie ein, da es aufwandsarmere und sinnvollere Alternativen gibt, die gleichzeitig auch deutlich weiterführende Auswertungen und Strukturanalysen erlauben.

Drei Maßnahmen zu mehr Transparenz für MVZ

Die aktuelle politische Debatte um MVZ speist sich aus der Sorge, dass nicht-ärztliche Akteure die ambulante Versorgung mit hoher Dynamik verändern, bzw. negative Entwicklungen in der ambulanten Versorgung stattfinden, ohne dass es bemerkt würde und Gelegenheit zum Gegensteuern bestünde. Daher braucht es dringend mehr Transparenz über die MVZ-Entwicklung. Hierzu schlägt der BMVZ drei konkrete Maßnahmen vor.

Hinweisgeberschutzgesetz: Aktuelle Managementaufgabe auch für MVZ – trotz Schonfrist

Haben Sie schon vom Whistleblowergesetz gehört? Ploppt der Gedanke an Edward Snowden auf? Denken Sie besser kleiner und behalten Sie Ihr MVZ im Blick: Denn durch die Hinweisgeberrichtlinie der EU ist Deutschland verpflichtet, die Regelungen national umzusetzen. Zwar wurde dem vom Bundestag im Dezember 2022 verabschiedeten Entwurf des Hinweisgeberschutzgesetzes am 10. Februar 2023 vom Bundesrat die Zustimmung verweigert, weshalb das konkrete Inkrafttreten noch einmal kurz verschoben wurde. Aber das Gesetz wird mit hoher Sicherheit noch vor dem Sommer verabschiedet und betrifft alle Unternehmen mit mindestens 50 Mitarbeitern – mithin nicht wenige MVZ.

Reaktion auf die Aussagen von Prof. Lauterbach zur MVZ-Regulierung

Minister Lauterbach hat kürzlich verbal und inhaltlich vehement gegen MVZ mit nicht-ärztlichen Trägern ausgeteilt. Als MVZ-Verband wehren wir uns jedoch gegen das Schlechtreden der Strukturen. Dass Patienten suggeriert wird, sie würden in MVZ schlecht oder falsch behandelt, trägt zu einer gefährlichen Verunsicherung auf Patientenseite bei. Zugleich kritisieren wir, dass in der Debatte um die Unternehmenaspekte des Praxisbetriebs mit zweierlei Maß gemessen wird. Der behauptete Gegensatz zwischen ‘renditegierigen’ MVZ und altruistischen Arztpraxen existiert schlichtweg so nicht. Ausdrücklich wehren wir uns gegen das ‘Mobbing’ nicht-ärztlicher MVZ-Träger, wie es derzeit von vielen Seiten stattfindet.

Was zum Jahreswechsel 2022/23 relevant & wichtig ist

PRAXIS.KOMPAKT Extra: Zum Jahreswechsel veröffentlichen wir eine Sonderausgabe unseres Newsletters, die folgende Themen umfasst: Zwang zur Arbeitszeiterfassung: Folgen des aktuellen BAG-Urteils | Das ‘MVZ als Politikum’ – Ankündigung durch Karl Lauterbach v. 24.12.2022 | Krankenhausreform à la Lauterbach: Betrachtung aus der MVZ-Perspektive | Schnelle Terminvermittlung: Details zur Umsetzung der Bonus-Regelung durch den Bewertungsausschuss. Zu den regulären Praxis.KOMPAKT-Veröffentlichungen führt dieser Permanent-Link, mit dem Sie zur jeweils aktuellen Ausgabe gelangen.

KV-Wahlen 2022 – Aufruf zur Beteiligung

Im Sommer/Herbst 2022 wird in allen KVen die Vertreterversammlung (VV) neu bestimmt. Die neu gewählten VV-Ärzte sind dann für 6 Jahre die Entscheider über Honorar, Gremienarbeit, und Rechtsgrundlagen sowie zuständig für die Kontrolle der Arbeit des KV-Vorstandes. Angestellte Ärzte sollten daher, wie die niedergelassenen Kollegen, ihr Recht nutzen, sich wählen zu lassen, bzw. im Mimimum selbst ihr Wahlrecht auszuüben. Wie das in den einzelnen Regionen geht, darüber klärt das BMVZ-Projekt ‘KV-Wahlen-2022’auf.

Online-Terminkalender unter Beobachtung

Immer mehr Praxen nutzen (oder erwägen, dies zu tun) Terminbuchungssysteme, bei denen Patienten selbst aktiv Termine buchen können. Oft ist aber das Aufwand-Nutzen-Verhältnis nicht klar. Hinzu kommt, dass die Frage, wie der Datenschutz im Kontext von Onlineterminsystemen (OTMS) zu werten ist, zunehmend in den Fokus rückt. Denn in einem Bereich, wo gegebenenfalls schon die Art des Termins eine sensible Information darstellt, ist sie nicht trivial. In dem Beitrag bieten wir zu diesem Thema einen praxisorientierten Überblick.